Seit dem 30. März 2018 müssen sich Promovierende gemäß § 38 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikulieren, nachdem sie an der Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden (Antrag auf Immatrikulation). Dies gilt grundsätzlich auch für Promovierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität Freiburg stehen (z. B. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen). Zuständig hierfür ist das Service Center Studium.
Mit der Immatrikulation begründen Promovierende ihre Mitgliedschaft, also die Zugehörigkeit zur Universität und erhalten das aktive und passive Wahlrecht in der Statusgruppe der Promovierenden.
Falls Sie nicht der Immatrikulationspflicht unterliegen (Ausnahmen siehe oben) und sich gegen die Immatrikulation entschieden haben, müssen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht stellen. Die Antragsstellung erfolgt, wie die Immatrikulation, nach der Annahme als Doktorand*in. Zusammen mit dem ausgefüllten Befreiungsantrag müssen Sie im Studierendenbüro des Service Center Studium Ihre Annahmebestätigung von der Fakultät vorlegen. Falls Sie nach dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät angenommen wurden und sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen wollen (siehe oben), fügen Sie dem Antrag auf Befreiung bitte eine Kopie ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.