Forschung

Informieren Sie sich hier über die Forschungsschwerpunkte der Abteilung sowie die aktuellen Forschungsprojekte und Promotionsvorhaben.
Forschungsschwerpunkte
Verfassungsrecht
Moderne Verfassungen legitimieren, organisieren und begrenzen politische Herrschaft, indem sie auf der höchsten Stufe der Normenhierarchie verbindliche Rechtsnormen setzen. Wir erforschen das Verfassungsrecht in all seinen Facetten – mit besonderem Fokus auf die demokratische Legitimation und Organisation politischer Entscheidungen auf Bundes-, Landes- und europäischer Ebene. Im Sinne eines umfassenden „Rechts der Demokratie“ untersuchen wir dabei nicht nur das formelle Verfassungsrecht, sondern auch Rechtsnormen, die den demokratischen Prozess ermöglichen und zugleich regulieren. Dazu zählen vor allem das Parteien-, Wahl-, Parlaments- und Regierungsrecht sowie Grundrechte mit spezifisch demokratischen Funktionen wie etwa Meinungs-, Versammlungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit. Unser Forschungsansatz verbindet klassisch rechtsdogmatische Analysen mit theoretischen, historischen und vergleichenden Zugängen und bezieht dabei sozial-, sprach- und kulturwissenschaftliche Perspektiven ein.
Verfassungstheorie
Als analytische Disziplin abstrahiert die Verfassungstheorie vom geltenden Verfassungsrecht. Sie fragt nach den Konzepten der Legitimation, Organisation und Begrenzung politischer Herrschaft, ohne einen konkreten Positivierungsnachweis vorauszusetzen. Dadurch kann sie fremde, historische, mögliche und künftige Verfassungen gleichermaßen in den Blick nehmen. Als Schnittstellenfach öffnet die Verfassungstheorie die Dogmatik des Verfassungsrechts für interdisziplinäre Ansätze und vermittelt zugleich verfassungsdogmatische Erkenntnisse an Nachbardisziplinen wie die Geschichts-, Politik-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Unser Forschungsschwerpunkt in der Verfassungstheorie liegt auf den verfassungsrechtlichen Kernelementen demokratischer Verfassungsordnungen – von der Konstruktion des Volkes über seine Organisation in Parteien und Verbänden bis zu seiner Repräsentation durch Organe. Unser verfassungstheoretischer Ansatz baut dabei auf Erkenntnissen der Demokratie-, Parteien-, Wahl- und Parlamentarismustheorie auf.
Verfassungsgeschichte
Verfassungen, die politische Herrschaft legitimieren, organisieren und begrenzen, hat es immer gegeben, sei es als geschriebene Urkunden oder als gelebte Traditionen. Durch ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihren normenhierarchischen Vorrang unterscheiden sich moderne Verfassungen von früheren Formen politischer Herrschaftsordnung. Sie bilden den Gegenstand unserer verfassungshistorischen Forschung. Diese gilt den deutschen und europäischen Verfassungen des 19. Jahrhunderts sowie den großen verfassungsrechtlichen Zäsuren des 20. Jahrhunderts nach den beiden Weltkriegen. Im Mittelpunkt stehen die Kernelemente des demokratischen Verfassungsstaates, historische Gestaltungen des Parteien-, Wahl‑, Parlaments‑ und Regierungsrechts, die gesellschaftliche und politische Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor allem des Bundesverfassungsgerichts in seiner Gründungsphase. In unserer verfassungshistorischen Forschung setzen wir auf geschichtswissenschaftliche Methoden, von Archivrecherchen und der Auswertung zeitgenössischer Literatur bis hin zu Zeitzeugeninterviews.
Forschungsprojekte
Art. 38 GG im Bonner Kommentar
Der Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK-GG), hrsg. von W. Kahl, Christian Waldhoff und Christian Walter, ist das umfangreichste wissenschaftliche Erläuterungswerk zum Grundgesetz. Fabian Michl hat darin die Neukommentierung des Art. 38 GG, der Zentralnorm des Parlaments- und Wahlrechts, übernommen (bisher: Peter Badura). Die ca. 200 Seiten umfassende Kommentierung bietet eine kontextsensible Erläuterung des Art. 38 GG in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und stellt zugleich dessen historische Grundlagen und rechtsvergleichende Bezüge dar. Sie begreift Art. 38 GG als ein wesentliches Element des Demokratieermöglichungsrechts des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht und die Westintegration der Bundesrepublik Deutschland 1951–1955
Das Projekt untersucht die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der Westintegration der Bundesrepublik (1951–1955). Es fragt, wie politisch das Gericht in zentralen Fragen der Westbindung agierte und wie politische Akteure sein Handeln bewerteten. Analysiert werden insbesondere die Entscheidungen zum Petersberger Abkommen, zum deutsch-französischen Wirtschaftsabkommen, zum EVG-Vertrag und zum Saarstatut. Während das Gericht bislang als passive Instanz gilt, die die Westintegrationspolitik Konrad Adenauers geschehen unließ, untersucht das Projekt die Motive dieser Haltung im Sinne einer impliziten Political-Questions-Doktrin. Grundlage ist eine umfassende Auswertung archivalischer Quellen, insbesondere der Verfahrensakten und Richternachlässe im Bundesarchiv sowie ergänzender Bestände deutscher und alliierter (vor allem französischer) Institutionen. Methodisch wird zwischen Herstellung und Darstellung gerichtlicher Entscheidungen unterschieden: Während Entscheidungsgründe politische Motive eher verdecken, lassen sich diese durch Rekonstruktion des Entscheidungsprozesses sichtbar machen. Ziel ist eine verfassungshistorisch fundierte Neubewertung der Rechtsprechung zur Westintegration.
Das Projekt wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert.
Grundrechtecharta (Art. 15–17)
Im neuen Beck’schen Online Kommentar EUV/AEUV, herausgegeben von Rudolf Streinz, Christoph Ohler, Mattias Wendel und Walther Michl, erläutert Prof. Dr. Fabian Michl die Artikel der Grundrechtecharta über die Berufsfreiheit (Art. 15 GRC), die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) und das Eigentumsrecht (Art. 17 GRC) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Promotionsvorhaben
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Schiedsrichter im politischen Prozess
Bisher wurde die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Recht des politischen Prozesses weitgehend ausgeblendet. Seit einigen Jahren lässt sich jedoch ein erheblicher Bedeutungszuwachs der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für den politischen Prozess feststellen. Die sich daraus ergebende Forschungslücke soll das Dissertationsvorhaben schließen. Ziel der Studie ist es die Rechtsprechung des EGMR zum Recht des politischen Prozesses im Hinblick auf ihre dogmatischen, theoretischen und institutionellen Fragen umfassend zu untersuchen. Dabei geht die Untersuchung in vier Schritten vor: Zunächst wird die Rechtsprechung des EGMR zu dem Recht des politischen Prozesses typologisiert und ausgewertet. Hier ist eine Beschränkung des Gegenstandes auf das Parlaments- und Abgeordnetenrecht notwendig. Sodann werden die hinter den Entscheidungen stehenden (impliziten) theoretischen Grundannahmen über den politischen Prozess offengelegt und kritisch analysiert. Im Anschluss soll bestimmt werden, welche Funktion der EGMR im politischen Prozess ausübt. Zum jetzigen Arbeitsstand dient der Begriff des Schiedsrichters als Platzhalter für diese Funktionen. Ausgehend davon soll bewertet werden, inwieweit der EGMR institutionell dafür geeignet ist, als Schiedsrichter im politischen Prozess zu agieren. Damit leistet die Untersuchung zugleich einen Beitrag zur Debatte um die Stellung des EGMR als europäisches Verfassungsgericht. Schließlich sollen die Unterschiede im Vergleich zum deutschen Recht herausgearbeitet werden und potenzielle Konflikte identifiziert werden.
Europäische Fraktionendemokratie
Fabia Feykens untersucht die Funktionen von Fraktionen in der Demokratieverfassung der Europäischen Union. Die Fraktionen im Europäischen Parlament sind Ausdruck seines einzigartigen supranationalen Beratungs- und Entscheidungsmodus. Die Organisation des Parlaments entlang politischer Strömungen geht auf die Anfänge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zurück und hat seither stetig an Bedeutung gewonnen. Das Promotionsvorhaben wird von der Ausgangsthese geleitet, dass die Fraktionen im Europäischen Parlament so bedeutsam sind, weil sie zentrale Funktionen in der Demokratieverfassung der Europäischen Union (EU) erfüllen. Funktionen werden in diesem Sinne als normative und faktische Leistungen für und innerhalb des politischen und rechtlichen Systems der EU verstanden. Die Untersuchung soll zeigen, dass die Besonderheiten des supranationalen Entscheidungsmodus eine europäische Fraktionendemokratie begründen, in deren Rahmen die Fraktionen im Europäischen Parlament ein „Mehr“ an Funktionen im Vergleich zu Fraktionen in nationalen Parlamenten erfüllen. Das Erkenntnisziel der Arbeit liegt darin, dieses „Mehr“ an Funktionen genauer zu bestimmen und dabei die Fragen zu beantworten, welche Funktionen der Fraktionen sich aus dem Recht der EU ableiten lassen und welche Funktionen sie darüber hinaus in der politischen Praxis übernehmen.
Das Promotionsvorhaben wird durch die Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert.
Verfassungsdogmatik präventiver Richtervorbehalte
Präventive Richtervorbehalte sind Zuständigkeitsregeln, welche die Anordnung oder Genehmigung eines beabsichtigten Grundrechtseingriffs grundsätzlich ausschließlich und obligatorisch in die Hand des Richters legen. In der Verfassung finden sie sich ausdrücklich an zwei Stellen, in Art. 13 Abs. 3–5 GG und in Art. 104 Abs. 2–4 GG. Daneben existieren ungeschriebene verfassungsrechtliche und viele einfachrechtliche präventive Richtervorbehalte. Florian Leber untersucht die formellen und materiellen Anforderungen des Verfassungsrechts an die Ausübung präventiver Richtervorbehalte durch den Richter. Dazu wird deren Funktion nachgegangen, indem sie auf ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen zurückgeführt werden, insbesondere auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Sodann sollen, ausgehend von dieser Funktion, die formellen Anforderungen (etwa an die Begründung und die Form der Vorbehaltsentscheidung) und die materiellen Anforderungen (etwa der Umfang des Prüfungsrechts und der Prüfungspflicht) Stück für Stück entwickelt werden. So soll eine inhaltlich und begrifflich allgemeingültige Dogmatik entstehen, auf der aufbauend die Praxis ihre Vorbehaltsentscheidungen treffen kann.
Das Bundesverfassungsgericht und die Westintegration der Bundesrepublik Deutschland 1951–1955
Gesa Plenter untersucht die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der Westintegration der Bundesrepublik zwischen 1951 und 1955. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie das Gericht seine Rechtsprechung in den eminent politischen Fragen der Westbindung zwischen einem umfassenden Kontrollanspruch und richterlicher Zurückhaltung austarierte. Betrachtet wird die gerichtsinterne Willensbildung in den Verfahren zum Petersberger Abkommen (1952) und zum deutsch-französischen Wirtschaftsabkommen (1952), zum Kehler Hafenabkommen (1953), zum EVG-Vertrag (1952/1953) und zum Saarstatut (1955). Erschien das Gericht bislang als weitgehend passive Institution, die Konrad Adenauers Westintegration geschehen ließ, fragt das Projekt nach den (rechts-)politischen Motiven für diese Haltung und ihre verfassungsrechtliche Umsetzung, etwa durch eine implizite political question doctrine nach dem Vorbild des US-Supreme Court. Dabei schöpft es die Forschungspotentiale aus, die sich durch die Erschließung und Öffnung der Gerichtsakten ergeben.
Das Promotionsvorhaben ist Teil des gleichnamigen DFG-Projekts und wird durch die Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert.
Der Apparat und seine Mitarbeiter. Staatsdienst und Staatsverständnis in der DDR
Wie alle politischen Systemübergänge in Deutschland wurden auch die Gründungen der Bundesrepublik und der DDR von Debatten über den Staatsdienst begleitet. Während die Bundesrepublik am tradierten Berufsbeamtentum festhielt, trat in der SBZ 1949 ein jederzeit kündbares Arbeitsverhältnis an seine Stelle. Die dadurch bezweckte Gleichstellung der Beschäftigungsverhältnisse in und außerhalb der Verwaltung wurde dabei durch Regelungen konterkariert, die das Rechtsverhältnis der „Angestellten im Staatsapparat“ vom Normalarbeitsverhältnis abhoben und eine enge personelle Steuerung der Verwaltung durch die Partei sicherten.
Das Vorhaben fragt, welche Rückschlüsse die Abschaffung des Berufsbeamtentums und das Recht des DDR-Staatsdienstes auf ein zugrunde liegendes Staatsverständnis zulassen. Eine verfassungs- und verwaltungshistorische Kontextualisierung zeigt zunächst Rezeptionsbeziehungen zum öffentlichen Dienstrecht des Kaiserreiches, der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus. Darauf aufbauend untersucht das Vorhaben die Bedeutung des Rechts des DDR-Staatsdienstes für die Kaderverwaltung und die Prinzipien des Demokratischen Zentralismus und der Gewalteneinheit und fragt nach seiner Rolle als Instrument der Personalsteuerung im planwirtschaftlichen Industrie- und Verwaltungsstaat. Aus dieser personalrechtlichen Perspektive analysiert es das Verhältnis zwischen Staat und Staatspartei.
Das Vorhaben wird durch die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur gefördert.