Schritt 1: Promotionsvereinbarung
Voraussetzung für die Annahme als Doktorand:in ist der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit dem/der Betreuer:in.
Die Promotionsvereinbarung regelt Aufgaben und Pflichten des/der Doktoranden/der Doktorandin und der Betreuer:innen. Insbesondere wird seitens der Betreuung sichergestellt, dass Promovierende mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vertraut gemacht werden.
Schritt 2: Annahme als Doktorand:in
Sie stellen den Antrag auf Annahme als Doktorand:in online über HISinOne.
Der Antrag auf Annahme als Doktorand:in wird im letzten Schritt aus den eingegebenen Angaben generiert.
Nach Fertigstellung bitte den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag zusammen mit allen weiteren notwendigen Unterlagen (§ 6 Abs. 2 PromO) im Dekanat der Fakultät, Ernst-Zermelo-Str. 1, 4. OG, Raum 428, einreichen.
Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in nur auf Basis eines vollständigen Antrages erfolgen kann. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung begründet.
Zwei Jahre nach Annahme als Doktorand:in überprüft der/die verantwortliche Betreuer:in, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss mit.
Schritt 3: Immatrikulations- & Registrierungspflicht
Nach der Annahme als Doktorand:in durch die Fakultät müssen Sie sich im Service Center Studium an der Universität Freiburg immatrikulieren. Die Immatrikulationspflicht gilt für alle Promovierenden, die nach dem 30. März 2018 an der Universität Freiburg als Doktorand:in angenommen werden (§ 38 Abs. 5, Satz 1, LHG).
Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit); sie können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
Alle Promovierenden, die bereits vor dem 30. März 2018 als Doktorand:in angenommen worden sind, sind zur Immatrikulation berechtigt, aber nicht verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Schritt 4: Eröffnung des Promotionsverfahrens & Abgabe der Dissertation
Nach Fertigstellung der Dissertation stellen Sie im Dekanat den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Dem Antrag sind die in der Promotionsordnung unter § 7 der Promotionsordnung aufgeführten Unterlagen beizufügen.
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1. Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
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2. Eidesstattliche Versicherung
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3. Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der Eidestattlichen Versicherung
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4. Veröffentlichungen
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5. Abfrage Promotionsvereinbarung
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Vorlage für das Titelblatt – pdf
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Vorlage für das Titelblatt – Word
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Vorlage für das Titelblatt – TeX (.zip)
Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Dissertation und der Unterlagen einen Termin im Dekanat:
Schritt 5: Disputation & Mündliche Prüfung
Nach Eingang sämtlicher Gutachten und dem Vorschlag der Gutachter:innen auf Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion.
Der/die Doktorand:in vereinbart mit der Prüfungskommission einen Termin für die mündliche Prüfung (Disputation).
Die Disputation, die in deutscher oder englischer Sprache abzuhalten ist, ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, dass der Doktorand/die Doktorandin das Fachgebiet, dem die Dissertation entstammt, beherrscht und aktuelle Entwicklungen des Fachs kennt. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete, die sachlich und methodisch mit dem Arbeitsgebiet zusammenhängen. Die Disputation hat eine Dauer von etwa 90 Minuten. Der/die Doktorand:in eröffnet diese mit einem etwa 30-minütigen Vortrag über die Dissertation. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Disputation; er/sie kann auch Fragen aus der Öffentlichkeit zu dem Vortrag zulassen. Die Disputation ist fakultätsöffentlich.
Schritt 6: Veröffentlichung der Dissertation
Der/die Doktorand:in ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung die eingereichte und angenommene Dissertation, gegebenenfalls mit den von der Prüfungskommission verlangten beziehungsweise genehmigten Änderungen, der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation zur Erteilung der Druckerlaubnis dem/der verantwortlichen Betreuer:in vorzulegen. Die Druckerlaubnis ist auf einem Formblatt abzugeben und zur Promotionsakte zu nehmen.
Schritt 7: Vollzug der Promotion & Erhalt der Urkunde
Die Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn sie die Bedingungen laut § 13 Abs. 3 der Promotionsordnung erfüllt.
Die Promotion wird durch die Aushändigung der Urkunde vollzogen.
Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn der/die Doktorand:in gemäß § 13 Abs. 3 die Pflichtexemplare der Dissertation bei der Fakultät für Mathematik und Physik abgeliefert hat.
Vor der Aushändigung der Promotionsurkunde hat der/die Doktorand:in nicht das Recht, den Doktorgrad zu führen, auch nicht mit einem Zusatz.