Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Schildes

Immatrikulation für Promovierende

Immatrikulationspflicht

Gemäß § 38 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) müssen sich Promovierende immatrikulieren, nachdem sie an der Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden. Dies gilt grundsätzlich auch für Promovierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität Freiburg stehen (z. B. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen). Durchgeführt wird die Immatrikulation vom Studierendenbüro im Service Center Studium.

Mit der Immatrikulation werden Promovierende Mitglieder der Universität und erhalten dadurch das aktive und passive Wahlrecht in der Statusgruppe der Promovierenden.

Die Promotionsprüfung kann nur abgelegt werden, wenn Sie immatrikuliert oder rechtmäßig von der Immatrikulationspflicht befreit sind. Ein bereits eröffnetes Promotionsverfahren wird unterbrochen, falls keine Immatrikulation oder rechtmäßige Befreiung mehr vorliegt (§ 38 Abs. 5 LHG). Nach abgeschlossener Promotionsprüfung können Promovierende bis zur Urkundenaushändigung weiter immatrikuliert bleiben, wenn sie sich aktiv zurückmelden.

Ausnahme von der Immatrikulationspflicht: Promovierende, die bereits vor dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden, können sich immatrikulieren, sind dazu aber nicht verpflichtet (es gilt das Datum des Bescheids über die Annahme als Doktorand*in an der Fakultät. Promovierende, die mit einem Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten an der Universität Freiburg tätig oder mit einem Landesvertrag am Universitätsklinikum Freiburg beschäftigt sind, können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.

Immatrikulation als Promovierende beantragen

Befreiung von der Immatrikulationspflicht als Promovierende*r

Abschlussphase Ihrer Promotion

Studienbegleitende Promotion in Medizin

Immatrikulation als internationale*r Gastdoktorand*in beantragen

Häufig gestellte Fragen