Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Schildes

Krankenversicherung

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Sozialgesetzbuch V) zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. Diese Pflicht gilt in der Regel bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Der Nachweis über eine Krankenversicherung ist Voraussetzung für die Immatrikulation an der Universität Freiburg.

Wenn Sie keine Versicherung besitzen, die in Deutschland gültig ist, müssen Sie bei einer deutschen Krankenkasse eine Versicherung abschließen. Weisen Sie die deutsche gesetzliche Krankenkasse darauf hin, dass Sie sich an der Universität Freiburg immatrikulieren möchten und bitten um elektronische Übermittlung („Meldegrund 10“) an die Universität Freiburg.

Nachweis über die Krankenversicherung zur Immatrikulation

Studierende, die ihre Krankenkasse wechseln

Internationale Studierende