Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Kleeblatts

Habilitation

Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet der Technischen Fakultät. Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verliehen.

Habilitationsfächer der Technischen Fakultät sind Informatik,  Mikrosystemtechnik und Nachhaltige Technische Systeme.

Habilitationsleistungen

  • Eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung. 
  • Eine Habilitationsschrift oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des/der Bewerbers*in zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht.
  • Ein wissenschaftlicher Vortrag, der die Lehrbefähigung erkennen lässt, mit anschließender Aussprache. 
    Siehe Handreichung zum Habilitationsvortrag.
  • Eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung.

Voraussetzungen

Der/die Bewerber*in muss einen Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule besitzen.

Mündliche Habilitationsleistung

Der Habilitationsausschuss wählt hierzu eines der drei vorgeschlagenen Themen für den wiss. Vortrag aus. Der/die Vorsitzende teilt das Thema und den Termin des Vortrages wenigstens 3 Wochen vorher dem/der Bewerber*in mit.
Unmittelbar nach Ende der Aussprache nach dem Vortrag beschließt  der Habilitationsausschuss über die Anerkennung oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.

Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung

Der/die Vorsitzende bestimmt (im Benehmen mit dem/der Bewerber*in) die studiengangbezogene Lehrveranstaltung und zeigt diese dem Habilitationsausschuss an oder Habilitationsausschuss kann den Nachweis als erbracht ansehen.

Vollzug der Habilitation

Der Habilitationsausschuss beschließt über die Bezeichnung des Fachs. Der/die Vorsitzende informiert den/die Bewerber*in über das Ergebnis und den Rektor über die abgeschlossene Habilitation.

Verleihung der Lehrbefugnis

Verleihung der Lehrbefugnis durch Urkunde gem. § 20 Abs. 4. Der Habilitationsausschuss bestimmt diejenigen wiss. Fächer, auf welche sich die Lehrbefugnis erstreckt (Beschluss).

Ablaufplan