Exportkontrolle
Der Außenwirtschaftsverkehr – also der internationale Handel Deutschlands – ist grundsätzlich frei. Er unterliegt aber den Einschränkungen, die sich aus verschiedenen Rechtsnormen wie z.B. EU-Verordnungen, dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung sowie anderen Gesetzen ergeben. Die Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht, das Außenwirtschaftsrecht einzuhalten.
Die Universität Freiburg, ihre Wissenschaftler*innen und alle anderen Beschäftigten nehmen auf vielfältige Weise am Außenwirtschaftsverkehr teil. Einige (nicht abschließende) Beispiele sind:
- internationale Forschungskooperationen
- Ausfuhr von wissenschaftlichem Gerät, Materialien oder Software
- grenzüberschreitender Transfer von Technologie, Daten oder Know-how
- Zusammenarbeit mit internationalen Gastwissenschaftler*innen vor Ort
- Einstellung von internationalem Personal
Ziel der Exportkontrolle ist es, den Missbrauch von sensiblen Forschungsergebnissen oder -gütern zu verhindern und Gefahren für die nationale Sicherheit abzuwenden.
Werden Güter (inkl. Technologie und Software) oder Know-how ins Ausland transferiert oder wird vor Ort mit internationalen Partner*innen zusammengearbeitet, muss im Vorfeld geprüft werden, ob dies verboten oder ob eine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
Kontrolliert werden zum einen Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter, die in Güterlisten auf nationaler Ebene in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Teil I Abschnitte A und B) genannt sind. Zum anderen werden Dual-Use-Güter kontrolliert, die auf EU-Ebene in den Anhängen I und IV der EU- Dual- Use-Verordnung gelistet sind sowie in der Anti-Folter-Verordnung und der Feuerwaffenverordnung. Aber auch nicht gelistete Güter sind relevant, wenn eine beabsichtigte kritische Verwendung bekannt ist (Artikel 4 Abs. 1, 2 EU-Dual-Use-Verordnung).
Darüber hinaus sind länderbezogene Embargos und personenbezogene Embargos zu beachten.
Die Verbote und Genehmigungspflichten, die sich aus dem Außenwirtschaftsrecht ergeben, greifen unabhängig davon, ob die Forschung nach der subjektiven Einschätzung der beteiligten Wissenschaftler*innen eine zivile oder militärische Verwendung zum Ziel hat.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt ausführliche Informationen für den Wissenschaftskontext zur Verfügung: