Selected Publications
- Die Epitome Iuliani. Beiträge zum römischen Recht im frühen Mittelalter und zum byzantinischen Rechtsunterricht (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 175), Frankfurt am Main 2004. – XXIV, 1006 S., 20 Tafeln
- Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze. Studien zu den sogenannten Sacra privilegia concilii Vizaceni (Münchner Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte 96), München 2007, XXI, 548 S.
- Ein unbekanntes Zitat von Institutiones Iustiniani 3, 6 pr.–8 in einer Abhandlung des Hrabanus Maurus zum Ehehindernis der Verwandtschaft, in: H. Altmeppen – I. Reichard – M. Schermaier (Hgg.), Festschrift für Rolf Knütel zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2010, S. 513–55
- Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians (I), in: ZRG RA 129 (2012), S. 392–474.
- Spätantike Rechtstexte in agrimensorischen Sammlungen,in: ZRG RA 130 (2013), S. 273-347.
- Digestenentstehung und Digestenüberlieferung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG), Romanistische Abteilung (RA) 108 (1991), S. 330-350.
- Die hundertjährige Verjährung zugunsten der römischen Kirche, in: ZRG, Kanonistische Abteilung (KA) 85 (1999), S. 60-103.
- Schreiber und Korrektoren des Codex Florentinus, in: ZRG RA 118 (2001), S. 133-219.
- Nachvergleichungen von Novellen- und Codexzitaten in einer frühmittelalterlichen Sammlung mit Exzerpten aus dem Register Gregors d. Gr. (Reg. 13, 49 [50]), in: ZRG RA 125 (2008), S. 603-644.
- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Kaisergesetzen unter Justinian, in: ZRG RA 127 (2010), S. 172-201
- Besserlesungen in den Vulgathandschriften gegenüber Codex Florentinus und Basiliken? Zur Genuinität der erneuten Inskription vor D. 3, 5, 30, 3 (Pap. 2 resp.) in den Handschriften des Digestum vetus, in: K. H.-MUSCHELER (Hg.), Römische Jurisprudenz. Dogmatik, Überlieferung, Rezeption. Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag, 2011, S. 293-319.
FRIAS Project
Geschichte der Quellen und Literatur des römischen Rechts im frühen Mittelalter., Teil 1: Spätantike Grundlagen und die Entwicklung in Italien bis zur Mitte des elften Jahrhunderts.
Während das antike römische Recht intensiv erforscht wird und auch die hochmittelalterliche Bearbeitung durch die Glossatoren und Kommentatoren vergleichsweise gut erschlossen ist, fehlt für die Zeit des Frühmittelalters eine umfassende Darstellung der Überlieferung und Anwendung des Römischen Rechts, die dem heutigen Kenntnisstand entspricht. Das römische Recht war auch nach dem Ende der durch Justinian zumindest partiell wiederhergestellten Reichseinheit im Westen weiter verfügbar. Die Rechtstexte finden sich in vielfältiger Form wieder. Teils sind sie in Handschriften unverändert tradiert, teils sind sie ausgedünnt, d.h. um „überflüssige Kapitel“ bereinigt (z. B. zu oströmischen Verwaltungseinrichtungen), teils werden daneben Derivate tradiert (so die verschiedenen Epitomae zur Lex Romana Visigothorum, die den originalen Text bei Beibehaltung des Kapitelbestandes verkürzen). Marginalien und Korrekturen in den Handschriften bieten ein Bild von der Beschäftigung mit deren Inhalt. Häufiger wurden Exzerpte aus den genannten Quellen in Sammlungen vereint, teils vermischt mit anderen Rechtstexten. Schließlich sind noch die zumeist im kirchlichen Bereich zu suchenden Fälle einer Anwendung im konkreten Rechtsleben zu nennen. Besonders reizvoll ist eine Auseinandersetzung mit dem römischen Recht in dieser Epoche auch wegen des Nebeneinanders heterogener römischer Rechtstexte, die zu unterschiedlichen Zeiten entstanden waren (diese Vielfalt geht im Hochmittelalter verloren). Häufig wurde noch Material aus der Spätantike tradiert, das im Hochmittelalter nicht mehr bekannt war. Auch der Umgang mit den Quellen ist aus heutiger Sicht überraschend: Die Texte wurden geändert (ohne Kenntlichmachung), ganz außerhalb ihres ursprünglichen Kontextes angewendet, aus rein literarischen Zeugnissen (etwa spätantiken Vorlesungen) konnten normative Texte werden. Die Rechtstexte verblieben nicht in den räumlichen Grenzen, innerhalb derer sie ursprünglich gegolten hatten. Römisch-justinianisches Recht gelangte nach Gallien, westgotisch-römisches Recht nach Italien. Ab der Mitte des elften Jahrhunderts wird hingegen das justinianisch-römische Recht immer dominanter, bis es dann schließlich die Stellung als europäisches ius commune einnimmt.