Siegelement der Uni Freiburg in Form einer Blume

Fristverlängerung bis 18.07.2022 – jetzt bewerben!

Zentraler Projektwettbewerb: Studierendenvorschlagsbudget (SVB) für das Jahr 2023

Das Studierendenvorschlagsbudget (SVB) sind Mittel der Universität für die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre, welche auf Vorschlag der Studierenden vergeben werden.

Für das Jahr 2023 schreibt die Verfasste Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg aktuell insgesamt 400.000 Euro des Studierendenvorschlagsbudgets (SVB) für das kommende Vergabejahr 2023 aus.

Zielgruppe:

Der Projektwettbewerb steht allen Universitätsangehörigen offen

Antragsfrist:

NEU: 18. Juli 2022

Antragsstellung:
Die Anträge sind an das SVB-Gremium zu richten, sollen maximal drei Seiten umfassen und Folgendes beinhalten:

Elektronisch als pdf bzw. .xlsx-Datei an: svb@stura.org UND

im Original (unterschrieben) im Sekretariat der Studierendenvertretung im Studierendenhaus (Belfortstraße 24)

Ausschreibungskriterien:

Hinweise:


Vergabe und Projektdurchführung:

Wer entscheidet wann über die Förderung? 

Das von der Studierendenschaft eingesetzte SVB-Gremium im Einvernehmen mit dem Studierendenrat und informiert die Antragssteller*innen voraussichtlich bis Oktober 2022 informell über Annahme oder Ablehnung ihrer Projektanträge.

Die offizielle Zuweisung der Mittel durch das Rektorat erfolgt voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2022.

Die erfolgreichen Anträge und deren Kurzzusammenfassungen werden auf der Webseite der
Studierendenvertretung
veröffentlicht.

Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?

Auf die Förderung der Projekte durch das Studierendenvorschlagsbudget soll bei Durchführung, Veröffentlichungen und Werbung hingewiesen werden.

Die Annahme der Förderung verpflichtet die Antragsstellenden, mit Abschluss des Projektes
bzw. sechs Monate nach der Tätigung der Investition unaufgefordert eine angemessene
Reflexion bzw. Evaluation(wird veröffentlicht).

Projekte müssen innerhalb des ausgeschriebenen Kalenderjahres 2023 abgeschlossen wer-
den
. Mittel, die nicht bis zum 31. Dezember 2023 mit einer Rechtsverpflichtung belegt wor-
den sind, verfallen ersatzlos. Die Mittel müssen auf jeden Fall bis zum 31. März 2023 von
den Projektkonten abgeflossen sein
.

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