BEM / Stellenbesetzung / Kündigungsschutz / Altersteilzeit …..
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern 12 Monate) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, wird ein so genanntes „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (kurz: BEM) durchgeführt. Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Leistungen und Maßnahmen, die geeignet sind, im konkreten Einzelfall die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen und auf Dauer zu sichern. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, das BEM anzubieten. Nähere Informationen finden Sie im Flyer zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie in der Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement im Intrexx.
Nach § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat der Arbeitgeber bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten (schwer-)behinderten Menschen besetzt werden können.
Dazu hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel zu beteiligen, gemeinsam alle relevanten Fragen zu klären:
– Welche Arbeitsplätze stehen zur Verfügung stehen?
– Welche Anforderungen müssen an den Arbeitsplatz gestellt werden?
– Gibt es Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts?
– Sind interne oder externe Stellenausschreibungen zu veranlassen?
Hält der Arbeitgeber das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nicht ein, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX.
Bei der Prüfung nach § 164 Abs. 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, muss diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen erörtert werden. Dabei wird der betroffene (schwer-)behinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter
Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Bei Bewerbungen (schwer-)behinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der (schwer-)behinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
Bei der Mitprüfung, ob freie Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Bewerbern besetzt werden können, hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4
SGB IX die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, in Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.
Diese Regelung ist 2004 eingeführt worden, um der bessere Mitwirkungsmöglichkeiten zu schaffen und fundierter beurteilen zu können, ob (schwer-)behinderte oder gleichgestellte Bewerber*innen benachteiligt werden.
Voraussetzung für die Beteiligung ist, dass zumindest eine Bewerbung eines (schwer-)behinderten Menschen vorliegt. Die Schwerbehindertenvertretung soll so in den Stand gesetzt werden, zur beabsichtigten Personalauswahl eine begründete Stellungnahme abgeben zu können. Dazu muss sie in der Lage sein, die Eignung der (schwer-)behinderten Bewerber*innen mit der Eignung nicht behinderter Bewerber*innen vergleichen zu können.
Das erfordert nach der Gesetzesbegründung die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der (schwer-)behinderten und der nicht behinderten Bewerber*innen sowie die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen.
Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn:
1. Voraussetzungen der Altersteilzeit:
2. Gestaltungsmodelle der Altersteilzeit:
3. Finanzielle Aspekte:
Auswirkungen auf Gehalt und Rentenansprüche.
4. Rechtliche Fragen:
Bezug zur Schwerbehinderung (z. B. Anspruch auf verkürzte Arbeitszeit, Nachteilsausgleiche).
5. Arbeitsplatzsicherung:
Beratung bei der Vermeidung von Konflikten mit dem Arbeitgeber.
zur Gewährleistung selbstbestimmter und gleichberechtigter Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben an der Universität Freiburg (Intranet Universität Freiburg)
2. UN-Behindertenrechtskonvention
3. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)
Schwerbehindertenrecht – geregelt ab 01. Januar 2018.
4. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)
vom 27. April 2002 regelt die Barrierefreiheit im weitesten Sinne.
5. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
vom 14. August 2006 verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
6. Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO)
vom 25. Juli 1991 legt fest, wie die Schwerbehinderteneigenschaft dokumentiert wird.
7. Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)
vom 28. September 1987 regelt Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Mobilität von Menschen mit Behinderungen, insbesondere zum Zwecke des Erreichens des Arbeitsplatzes.
8. Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG) Baden-Württemberg
vom 17.12.2014 enthält die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
enthalten Bauvorschriften für Barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen.
10. Leitfaden „Barrierefreies Bauen“
in Baden-Württemberg. Hinweise und Hintergründe zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Raum und im privaten Wohnbereich.
Der bezahlte Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung in Höhe einer Arbeitswoche im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX) wird erst ab einem GdB von 50 aufwärts gewährt.
Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der o. a. Zusatzurlaub entsprechend. Beginnt oder endet der o. a. Zusatzurlaub im laufenden Urlaubsjahr, entsteht nur ein anteiliger Anspruch (ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat). Ein rückwirkender Anspruch auf den o. a. Zusatzurlaub besteht nicht.
Der o. a. Zusatzurlaub tritt zum tariflichen oder gesetzlichen Urlaub hinzu. Folglich kann dieser nicht wegen anderer Urlaubsansprüche gekürzt werden. Die im § 49 TV-L geregelten „Kappungsgrenzen“ gelten nicht.
Rechtsgrundlage: § 27 TV-L, Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) und § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 SGB IX.
Einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten Beschäftigte,
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Unter den Punkten 2 und 3.
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrpersonen kann auf Antrag von der Hochschule ermäßigt werden
1. bei einem GdB von mindestens 50 um bis zu 12 %,
2. bei einem GdB von mindestens 70 um bis zu 18 %,
3. bei einem GdB von mindestens 90 um bis zu 25 %.