Gentechnik
Arbeiten mit GVO unterliegen strengen rechtlichen Regelungen
Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) unterliegen in Deutschland dem Gentechnikrecht (GenTG). Dabei spielt es keine Rolle ob Sie den GVO selbst herstellen oder lediglich anwenden oder sogar nur lagern. Alle diese Tätigkeiten müssen in einer angezeigten bzw. angemeldeten gentechnischen Anlage unter der Leitung einer anerkannten Projektleitung durchgeführt werden.
Anmeldungen von Anlagen, Arbeiten und Ernennung zum Projektleitung erfolgen zentral über die BBS
An der Universität Freiburg (einschließlich der Gentechniklabore des Universitätsklnikums) erfolgen alle Anzeige- und Genehmigungsverfahren sowie Mitteilungen an die Behörde über die zentralen Beauftragen für die Biologische Sicherheit (BBS). Die BBS helfen Ihnen das notwendige Genehmigungsverfahren zu identifizieren und leiten Sie durch die Prozesse. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig vor der ersten Aufnahme von genteschnischen Arbeiten bzw. vor jeder Aufnahme von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten. Gentechnische Arbeiten dürfen nur von anerkannten ProjektleiterInnen durchgeführt werden, die Anerkennung erfolgt ausschließlich über die BBS der Abteilungs Sicherheit (SUN1). Falls Sie ProjektleiterIn (PL) an der Universität oder am Universitärklinikum werden möchten, kontaktieren Sie uns. Die Voraussetzung, um als PL anerkannt zu werden, finden Sie im Abschnitt „Sachkunde und Sachkundekurse)
Sachkunde und Sachkundekurse für ProjektleiterInnen in der Gentechnik
Um als ProjektleiterIn oder Beauftragte Biologische Sicherheit (BBS) tätig werden zu können, muss eine entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen werden in §28 GenTSV definiert:
- Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums (Master, Diplom, Staatsexamen oder abgeschlossene Promotion)
- min. dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie oder Molekularbiologie,
- für Projektleitung für Sicherheitsstufe 3 oder 4, eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4
- Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung (diese müssen allle 5 Jahre aktualisiert werden)
Die Abteilung Sicherheit bietet anerkannte Fortbildungsveranstaltungen nach GenTSV an. Wir bieten zweitägige Grundkurse (für neu werdende ProjektleiterInnen) und eintägige Aktualisierungskurse (zur verpflichtenden Auffrischung nach 5 Jahren) an. Termine finden Sie unter Veranstaltungen.
Aufzeichnungspflicht
Über gentechnische Arbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Bitte verwenden Sie hierfür unsere vorgegebenen Formblätter. Diese finden Sie unter Downloads