Bewerbungsvoraussetzungen
- Bewerben können sich Studienplatzbewerber*innen, die ihr Studium an der Universität Freiburg in einem Sommersemester beginnen werden, sowie Studierende, die in einem grundständigen Studiengang oder einem Masterstudiengang an der Uni Freiburg immatrikuliert sind.
Die Bewerbungen folgender Studierenden können nicht berücksichtigt werden, da eine Förderung nicht zulässig ist:- Promovierende (außer Promovierende der Humanmedizin, die ihre Promotion parallel zum regulären Studium machen)
- Kurzzeitstudierende nach § 60 Abs. 1 S.5 LHG
- eingeschriebene Studierende im Vorsemesterkurs Deutsch und im Studienkolleg
- Studierende, die sich nur mit dem Erweiterungsfach bewerben und Studierende, die nur ein Erweiterungsfach im Studiengang Master of Education an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg studieren, für die Hauptfächer im Studiengang Master of Education aber an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind.
Nein. Wenn Sie sich erst zum Wintersemester immatrikulieren, können Sie sich erst im darauffolgenden März für ein Stipendium zum Sommersemester bewerben.
Nein, ohne Immatrikulation an der Universität Freiburg ist keine Vergabe des Deutschlandstipendiums möglich.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer verlängert werden. Neben einer persönlichen Begründung müssen Sie hierfür einen geeigneten Nachweis, z.B. eine Bestätigung über ein abgeleistetes Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt einreichen. Sie benötigen zudem eine Bestätigung des Studiendekans/der Studiendekanin bzw. des/der wissenschaftlich Betreuenden über die begründete Verlängerung der Regelstudienzeit.
Pandemiebedingt wurde für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben waren, die individuelle Regelstudienzeit für jedes dieser Semester um ein Semester verlängert (§29 Abs. 3a LHG und §1 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 11. August 2021). Für diese Verlängerung der Regelstudienzeit ist keine gesonderte Begründung Ihrerseits notwendig, die zusätzlichen Semester werden automatisch berücksichtigt.
Da Sie sich zum Zeitpunkt der Bewerbung noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gibt es bei der Bewerbung nichts Besonderes zu beachten.
Ja, Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.
Ja. Eine Bewerbung ist trotz Beurlaubung möglich, allerdings kann das Deutschlandstipendium nicht während des Zeitraums der Beurlaubung ausgezahlt werden. Der Förderzeitraum wird aber auf Anzeige des Stipendiaten/der Stipendiatin angepasst und das Stipendium nach Beendigung der Beurlaubung für die noch verbleibende Förderungszeit (insgesamt bis zu 12 Monate) weitergezahlt.
Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.
Ja. Das Stipendium kann allerdings nur bewilligt und ausgezahlt werden, wenn auch eine Immatrikulation an der Universität Freiburg erfolgt.
Ja, auch internationale Studierende können sich um ein Deutschlandstipendium bewerben. Achtung! Alle Bewerbungsunterlagen und Nachweise müssen der Onlinebewerbung in englischer oder deutscher Sprache übersetzt angehängt werden. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen.
Gefördert werden neben den grundständigen Studiengängen (Bachelor, Staatsexamen) auch Zweit- und Ergänzungsstudiengänge, Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge.
Ja. Das Deutschlandstipendium wird während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes innerhalb der Bewilligungsdauer fortgezahlt. Dies gilt im Rahmen des ERASMUS-Programms auch dann, wenn Sie gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom DAAD erhalten.
Ja. Sie können sich mit Ihrem Bachelor-Zeugnis als Leistungsnachweis bewerben. Gefördert werden Sie allerdings nur, wenn Sie zu Beginn der Förderung wirklich an der Universität Freiburg immatrikuliert sind.
Ja, Sie können sich bewerben. Bitte reichen Sie Ihr Bachelor-Zeugnis als Leistungsnachweis ein.
Ja, allerdings müssen Sie die Universität darüber in Kenntnis setzen, in welchem Monat Sie die letzte Prüfungsleistung erbracht haben, damit das Deutschlandstipendium auch letztmalig in diesem Monat ausgezahlt wird.
Es gilt die Voraussetzung, die Ihnen eine bestmögliche Chance auf ein Stipendium verschafft.
Nein. Das Deutschlandstipendium fördert keine Promovierenden. Nur, wenn Sie Humanmedizin studieren und Ihre Promotion parallel zum regulären Studium machen, sind Sie für eine Förderung berechtigt.
Nein. Gasthörer*innen können keine Förderung durch das Deutschlandstipendium erhalten.
Auswahlkriterien
Nein, der geforderte Notendurchschnitt ist ein Vorauswahlkriterium. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, kann die Bewerbung nicht angenommen werden.
Auch zurückliegendes Engagement wird berücksichtigt, sofern es die erforderte Mindestdauer erfüllt.
Es muss sich um einen Wettbewerb handeln, der entweder von einem Bundesland, vom Bund oder einem internationalen Träger offiziell ausgeschrieben wurde. Wir empfehlen Studierenden, alle weiteren Informationen, die nicht im Bewerbungsformular abgefragt werden, in ihrem Lebenslauf aufzuführen, damit die Auswahlkommission diese Informationen ggf. in die Entscheidung mit einbeziehen kann.
Fragen zur Notenberechnung
Für die Bewerbung um ein Deutschlandstipendium hat nur die erste Stelle hinter dem Komma Relevanz. Eine 1,39999 (bzw. 1,59999) ist daher für eine Bewerbung ausreichend. Bei Punktzahlen im Fach Rechtswissenschaften wird nicht gerundet, d.h. 11,83 Punkte werden als 11 Punkte gewertet.
In den Notendurchschnitt fließen die Noten aller Fächer gleichberechtigt ein, sofern diese Noten in der Leistungsübersicht ausgewiesen sind.
Nein, es gilt die ungewichtete Durchschnittsnote aller zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Leistungsübersicht (Transcript) enthaltenen Noten. Diese Note ist von den Bewerber*innen selbst zu errechnen.
Zur Berechnung der Durchschnittsnote ziehen wir alle während des gesamten Studiums erbrachten und in den Leistungsübersichten enthaltenen Noten heran. Sollten sich Noten aus mehreren, ebenfalls im Transcript ausgewiesenen Noten zusammensetzen, werden die jeweiligen Einzelnoten zur Berechnung herangezogen.
Es gilt immer die aktuellste Leistungsbewertung. Wenn eine aktuelle Leistungsübersicht verfügbar ist, wird nur diese für die Berechnung des Notendurschnitts anerkannt. Nur in Fällen, in denen keine aktuelle Leistungsübersicht vorliegt (z.B. in Magisterstudiengängen) oder im laufenden Studium noch keine Noten in diese eingetragen wurden, kann die letzte Prüfungsnote zur Berechnung des Notendurchschnitts eingereicht werden.
Zur Berechnung des Notendurchschnitts werden alle auf der eingereichten Leistungsübersicht enthaltenen Noten herangezogen. Sollte bis zum Ende der Bewerbungsfrist eine Leistungsübersicht (hochgeladen in der Onlinebewerbung) vorliegen, auf dem der erforderliche Notenschnitt nachgewiesen werden kann, kann die Bewerbung berücksichtigt werden. Fragen zur Sichtbarkeit von Noten in der Leistungsübersicht müssen Bewerber*innen mit ihren jeweiligen Prüfungsämtern klären.
Es gilt die ungewichtete Durchschnittsnote aller zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Leistungsübersicht (Transcript) enthaltenen Noten. Noten aus einem zuvor abgebrochenen Studium werden nicht berücksichtigt.
Studienleistungen werden nicht benotet. Sollten sie dennoch in der Leistungsübersicht mit einer Note versehen sein, werden sie berücksichtigt.
Die Umrechnung von Noten übernehmen wir. Sollte das Zeugnis nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen, muss es jedoch von einer/m beglaubigten Übersetzer*in in eine dieser Sprachen übersetzt werden. Bitte schätzen Sie vorab Ihre Note selbst ein, und bewerben Sie sich nur, wenn Sie realistische Chancen auf ein Stipendium haben!
Regelungen zu den Studiengängen Medizin und Rechtswissenschaft
Für Studierende der Medizin gilt dieselbe Notengrenze von 1,3 wie für Studierende aller anderen Studiengänge. Eine Abweichung gibt es nur insofern, als Studierende der Medizin, die sich in einem Studienabschnitt befinden, in dem sie noch keine Noten erhalten haben, sich mit der Durchschnittsnote ihrer letzten Prüfungsleistung, also der des Abiturs oder des Physikums, bewerben.
Nein. Dies würde Studierende benachteiligen, in deren Fächern die Verbesserung der Note durch entsprechende Tests nicht möglich ist.
Zur Berechnung der Durchschnittsnote ziehen wir alle während des gesamten Studiums erbrachten und in den Leistungsübersichten enthaltenen Noten heran. Sollten sich Noten aus mehreren, ebenfalls im Transcript ausgewiesenen Noten zusammensetzen, werden die jeweiligen Einzelnoten zur Berechnung herangezogen. Wenn eine aktuelle Leistungsübersicht vorhanden ist, müssen sich Jura-Studierende mit dieser bewerben. Nur in Fällen, in denen keine aktuelle Leistungsübersicht vorliegt (z.B. in den Magisterstudiengängen) kann die letzte Prüfungsnote zur Berechnung des Notendurchschnitts eingereicht werden.
Onlinebewerbung
Folgende Bewerbungsunterlagen müssen der Onlinebewerbung als PDF-Dokumente in englischer oder deutscher Sprache beigefügt werden:
1. Von allen Bewerber*innen die Hochschulzugangsberechtigung (bei Studierenden im Master ist die Hochschulzugangsberechtigung das Bachelorzeugnis)
2. Von allen Bewerber*innen der Lebenslauf
Zum Leistungsnachweis:
3. Von Studienbewerber*innen für Master das Zeugnis des ersten Hochschulabschlusses
4. Aktueller Leistungsnachweis. Von immatrikulierten Studierenden der Nachweis über das Leistungsniveau durch die ungewichtete Durchschnittsnote der aktuellen Leistungsübersicht bzw. in Studiengängen, in denen sich nicht zu jedem Zeitpunkt des Studiums eine Durchschnittsnote errechnen lässt, der Nachweis über die Durchschnittsnote/Endnote ihrer zuletzt erbrachten Prüfungsleistung (Hochschulzugangsberechtigung, Physikum/Zwischenprüfung, Abschlussnote des zuletzt erworbenen Studienabschlusses)
Zum Nachweis der weiteren Auswahlkriterien:
5. ggf. Nachweise über Preise, Auszeichnungen, ehrenamtliches, gesellschaftliches, politisches und/oder persönliches Engagement
6. ggf. Nachweise über besondere persönliche, soziale oder familiäre Umstände
7. ggf. Nachweise über bereits erworbene berufliche Vorbildung oder Berufserfahrung
Im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Förderung:
8. Es muss eine komplette Bewerbung, wie beim ersten Antrag, eingereicht werden.
Achtung! Alle Bewerbungsunterlagen und Nachweise sind in englischer oder deutscher Sprache abgefasst einzureichen. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen.
Die notwendigen Nachweise finden Sie hier
Leistungsnachweise können von Bewerber*innen selbst aus HISinOne erstellt werden. Sie werden ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens auf Ihre Richtigkeit überprüft.
Es werden nur Bewerbungen bearbeitet, die innerhalb der Frist durch das Online-Portal ausgefüllt und abgeschickt wurden. Nachweise müssen innerhalb des Online-Portals hochgeladen werden und können nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.
Eine Nachreichung von Leistungsübersichten ist nicht möglich.
Allgemein gilt: Nachweise können der Onlinebewerbung in deutscher oder englischer Sprache angehängt werden. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen.
Mehrere Nachweise können für ein Auswahlkriterium hochgeladen werden, indem beide Nachweise in ein PDF-Dokument übertragen und dieses hochgeladen wird.
Aus technischen Gründen können wir nur Dokumente im PDF-Format und mit einer maximalen Speichergröße von 5 MB akzeptieren. Falls Probleme bei der Erstellung der PDF-Dokumente auftreten, senden Sie bitte eine E-Mail an: deutschlandstipendium@zv.uni-freiburg.de
Für Nachweise, die nicht in englischer oder deutscher Sprache vorliegen, müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache eingereicht werden. Für alle anderen Nachweise bedarf es keiner Beglaubigung.
Nein.
Leider können keine Fort- und Weiterbildungszertifikate als Qualifikation für das Deutschlandstipendium berücksichtigt werden.
Art und Länge der Förderung
Ja, Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.
Nein, die Förderung wird aber zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beurlaubung fortgesetzt und der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiat*innen angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer also nicht angerechnet.
Die Förderung des Deutschlandstipendiums wird für ein Jahr gewährt. Eine Verlängerung der Stipendien nach einem Jahr ist möglich. Stipendiat*innen müssen für den Verlängerungsantrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine komplette Bewerbung wie beim Erstantrag einreichen.
Das Deutschlandstipendium hat einen Förderbetrag von 300,- € monatlich. Der Förderzeitraum beginnt am 01.04. Die erste Auszahlung erfolgt nach Ende des Auswahlverfahrens rückwirkend für vergangene Fördermonate.
Nein, die Stipendienvergabe erfolgt einmal im Jahr jeweils zum Beginn des Sommersemesters.
In der Regel nach Ablauf des Förderzeitraums von einem Jahr. Abweichend davon, wenn:
- die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde,
- das Studium vorzeitig abgebrochen wurde,
- die Fachrichtung gewechselt wurde,
- eine Exmatrikulation vorgenommen wurde.
Tritt einer dieser Beendigungsgründe ein, sind Stipendiat*innen verpflichtet, dies unverzüglich der Universität mitzuteilen
Vereinbarkeit mit anderen Förderungen
Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.
BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können in der Regel beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.
Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen.
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die/der Stipendiat*in (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungsgrundlage berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.
Das Deutschlandstipendium ist einkommens- und elternunabhängig. Es findet keine Überprüfung der Einkommensverhältnisse statt.
Beim Kindesunterhalt wird das Deutschlandstipendium bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiaten*innen.
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt (Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben; die Hochschulen können hier Auskunft geben).
Für die Kombination des Deutschlandstipendiums mit anderen Stipendienprogrammen können keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30,- € oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Ob eine Doppelförderung genehmigt wird, muss mit dem jeweiligen Förderer abgeklärt werden. Siehe hierzu auch das Dokument zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium bei den Materialien zum Download.
Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Erhalten sie bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, die durchschnittlich 30,- € oder mehr pro Monat beträgt, bekommen sie kein Stipendium. Dies gilt jeweils nur für die materielle Förderung, eine rein ideelle Förderung ist zulässig.
Die jeweilige Auswahlkommission der Universität entscheidet über die Vergabe der Deutschlandstipendien. Kriterien für die Auswahl basieren auf Vorgaben in der jeweiligen Satzung, in der die Umsetzung im Detail geregelt ist, sowie im Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG). Alles Weitere ist von den Hochschulen selbst zu entscheiden.
Auflagen/Pflichten der Stipendiat*innen
Nein, geförderte Studierende sind prinzipiell nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. Studierenden wird aber empfohlen, sich aus eigenem Interesse an Veranstaltungen mit Förderer*innen oder Internetforen zu beteiligen, da auf diesem Wege Kontakte entstehen, die nicht selten in interessante Praktikumsangebote oder Berufseinstiegsmöglichkeiten münden. Darüber hinaus wächst das Interesse der Förderer an einem finanziellen Engagement für die Stipendiat*innen parallel zu deren Interesse für die Förderer.
Nein, an das Deutschlandstipendium sind keine Auflagen, wie zum Beispiel eine Begrenzung der wöchentlichen Nebenbeschäftigung, gebunden. Es wird einkommens- und elternunabhängig gezahlt. Darlehensverträge oder sonstige Vereinbarungen mit den Förderer*innen sind zwar ausgeschlossen, eine eventuelle Kontaktaufnahme zwischen Förderer*innen und Stipendiat*innen allerdings wünschenswert.
Rückzahlung
Nein.
