Siegelement der Uni Freiburg in Form einer Blume

Qualitätssicherungsmittel und Studierendenvorschlagsbudget

Die Spiegelung des Kollegiengebäude II im Fenster der Universitätsbibliothek.

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Hintergrund

Zum 31.03.2012 wurden die allgemeinen Studiengebühren abgeschafft. Zur Kompensation der weggefallenen Studiengebühren wurden zum 01.04.2012 durch das Land Baden-Württemberg den Hochschulen die Qualitätssicherungsmittel in Höhe von 280 € pro Studierendem in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang pro Semester zugewiesen. Die Mittel sind zweckgebunden für die Sicherung der Qualität in Studium und Lehre zu verwenden. Entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen entschieden die Hochschulen im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden über die Verwendung der Mittel.

Im Januar 2015 haben das Land Baden-Württemberg und die Hochschulen des Landes Baden-Württemberg mit dem Hochschulfinanzierungsvertrag Baden-Württemberg 2015-2020 „Perspektive 2020“ (HoFV) die Leitlinien für die Finanzierung der Landeshochschulen in den kommenden Jahren neu vereinbart. Teil dieser Vereinbarung war, dass die bisherigen Qualitätssicherungsmittel (QSM) weitgehend in Grundfinanzierungsmittel für die Hochschulen umgewidmet werden. Hierdurch sollte den Hochschulen ermöglicht werden, langfristige und nachhaltige Strukturen zu schaffen sowie mehr Flexibilität und größere Planungssicherheit zu erreichen. Während der Laufzeit des HoFV erhielten die Hochschulen wie bisher pro Studierender und Studierendem in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang 280 Euro pro Semester. Die QSM sind seit 2015 Teil der regulären Haushaltsmittel der Hochschulen.  Ein Anteil von 11,764 % der auf die einzelnen Hochschulen entfallenden QSM – das sog. Studierendenvorschlagsbudget (SVB) – ist auf Vorschlag der Studierenden zweckgebunden zur Sicherung der Qualität von Lehre und Studium einzusetzen. Das Vorschlagsrecht zur Verwendung dieser Mittel liegt bei der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule (§ 1 Abs. 1 HoFV-Begleitgesetz; sowie Nr. 1.2 VwV QSM – studentisches Vorschlagsrecht).

Im März 2020 haben das Land Baden-Württemberg und die Hochschulen des Landes Baden-Württemberg die Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021-2025 (HoFV II) abgeschlossen. Danach wurden die in die Grundfinanzierung überführten Qualitätssicherungsmittel auf Basis des Studienjahres 2019 einmalig und gerundet auf 12,9404 % erhöht und als Festbetrag für die gesamte Laufzeit der HoFV II fortgeführt. Das Studierendenvorschlagsbudget der Universität Freiburg beläuft sich somit in den Jahren 2021-2025 auf 1.585.000 €.  Die Regelungen für das Beteiligungsverfahren und die Mittelverwendung des Studierendenvorschlagsbudgets blieben vollumfänglich erhalten.