Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1. Januar 2015 wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Auch der TV-L, das LBG sowie das SGB bieten Möglichkeiten der Freistellung. Wer Angehörige in deren häuslicher Umgebung pflegt, ist unfallversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Alle Informationen auf dieser Seite ohne Gewähr.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Ohne Ankündigungsfrist, es gilt Kündigungsschutz. | PflegezeitAustieg aus dem Job zur Pflege, Ankündigungsfrist 10 Tage, es gilt Kündigungsschutz. | FamilienpflegezeitLängerer Austieg, wenn 6 Monate nicht reichen, Ankündigungsfrist 8 Wochen, es gilt Kündigungsschutz. |
Kurzzeitige Auszeit zur Pflege bis zu 10 Arbeitstage. | Maximal 6 Monate (vollständige oder teilweise Freistellung) Pflegezeit zurhäuslichen Pflege,Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger.Maximal 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase. | Maximal 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung) zurhäuslichen Pflege,Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger. |
§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI | § 3 PflegeZG | §§ 2 und 3 FPfZG |
Pflegende erhalten ein Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. | Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. | Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. |
Als Angehörige gelten:
Kurzzeitig, mit finanziellem AusgleichArbeitsbefreiung nach § 29 TV-L wegen Erkrankung eines Angehörigen, max. 4 Tage pro Jahr, mit Entgeltfortzahlungkombinierbar mitKurzzeitpflege nach § 2 PflegeZG und Pflegeunterstützungsgeld, max. 10 Tage, macht 14 Tage am Stück.danachmehrfach im Jahr Kurzzeitpflege für je max. 10 Tage nach § 2 PflegeZG möglich.Darüber hinaus weitere Arbeitbefreiung in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 TV-L mit Entgeltfortzahlung möglich.oderFreistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV). | Vollständige Freistellung von der ArbeitHier gibt es ein Wahlrecht für Beschäftigte:Sonderurlaub nach § 28 TV-L aus wichtigem Grund ohne Entgeltfortzahlungodermax. 6 Monate Pflegezeit (vollständige Freistellung) nach § 3 PflegeZGund evtl. anschließendSonderurlaub nach § 28 TV-L.oderFreistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV). | Teilweise FreistellungAuch hier gibt es ein Wahlrecht:Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L zur Betreuung/Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes unter 18 Jahrenoder§ 3 PflegeZG, (teilweise Freistellung) max. 6 Monate, mit besonderem Kündigungsschutzoder§§ 2 und 3 FPfZG, max. 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung)und evtl. anschließendTeilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L. |
Für Beamt:innen sind Pflegezeiten nach § 74 Abs. 1 LBG möglich. Ohne Genehmigung bis zu 10 Arbeitstage Freistellung, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Bezüge.oderSonderurlaub unter Belassung der Bezüge nach § 29 AzUVO möglich. | Sonderurlaub ohne Dienstbezüge möglich für Beamt:innen nach §§ 72 LBG zur Betreuung/Pflege einesKindes unter 18 Jahren,pflegebedürftigen Angehörigen.. | Anspruch auf Pflegezeiten für Beamt:innen nach § 74 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 6 Monate.odernach § 74 Abs. 3 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 24 Monate.odernach § 69 LBG Teilzeitbeschäftigung möglich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Betreuung/Pflege einesKindes unter 18 Jahren,pflegebedürftigen Angehörigen. |
Eine ausführliche Handreichung des Ministeriums für Finanzen erklärt die Zusammenhänge zwischen Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, SGB und Tarifvertrag TV-L: Hinweise des FM
Zum Vorgehen, wie Sie sich vom Dienst freistellen lassen können, finden Sie auf den Seiten der zentralen Universitätsverwaltung Informationen für Angestellte und Informationen für Beamt*innen.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ja nach Art der Pflegezeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Arztes/der Ärztin, der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Musterformulare und Checklisten zu den Pflegezeiten finden Sie auf den Seiten WEGE ZUR PFLEGE.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seinen Internetseiten sowie in den folgenden beiden Publikationen Informationen zu den Pflegezeitgesetzen bereit:
Über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Inanspruchnahme der Pflegezeit sollten sich die Beschäftigten unbedingt selbst informieren. Dasselbe gilt für die zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen. Hier sollten sich die Beschäftigten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wenden.