Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Kleeblatts

Staatsexamina


Die Ärztliche Prüfung
nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird abgelegt:

  1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich und mündlich) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
  2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
  3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch) nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung.

Die in § 27 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Informationen

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