Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird abgelegt:
- der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich und mündlich) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch) nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.