Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende
Bitte beachten Sie, dass diese Liste nur eine kurze Zusammenfassung ist. Welche Nachweise für die einzelnen Gründe erforderlich sind, sehen Sie im Antragsformular unter „Antragsstellung“.
- Bildungsinländer*innen. Das sind ausländische Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland, aber nicht an einem Studienkolleg, erworben haben (§ 3 Abs. 2 LHGebG)
- Familienangehörige (Ehegatten/Ehegattinnen, Kinder) von Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG
- Ausländer*innen mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach dem Aufenthaltsgesetz. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG
- Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z. B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländer*innen mit Niederlassungserlaubnis). § 5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG
- Ausländer*innen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegatt*in, Lebenspartner*in oder Kind eines/r Ausländer*in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 LHGebG)
- Geduldete Ausländer*innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG)
- Ausländer*innen, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. Es müssen mindestens 60 Monate nachgewiesen werden, in denen der im damaligen Monat gültige BAföG-Höchstsatz +20% erzielt wurde. Geringfügige Beschäftigungen dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie im Antragsformular (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG)
- Ausländer*innen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Es müssen mindestens 36 Monate nachgewiesen werden, in denen der im damaligen Monat gültige BAföG-Höchstsatz + 20% erzielt wurde. Geringfügige Beschäftigungen dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie im Antragsformular (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG)
- Ausländer*innen, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG). Eine Zweitstudiengebühr gemäß § 8 Abs. 1 LHGebG wird jedoch erhoben.
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX. § 6 Abs. 7 LHGebG
- Ausländer*innen mit einer Aufenthaltsgestattung (§55, Abs. 1 AsylG) und Staatsangehörigkeit eines Landes mit sogenannter guter Bleibeperspektive (Stand 11.07.2025: Afghanistan, Syrien, Somalia, Eritrea, Jemen, Sudan).
- Promovierende.
- Erasmusstudierende.
- Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabefreiheit garantieren, immatrikuliert werden (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG).
- Internationale Kurzzeitstudierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms der Albert-Ludwigs-Universität mit einer Partnerhochschule, das Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vorsieht, immatrikuliert werden.
Hinweis: Sogenannte Freemover, das heißt Studierende, die ein selbstorganisiertes Kurzzeitstudium außerhalb eines Austauschprogrammes an der Universität Freiburg verbringen, sind gebührenpflichtig. - Studierende im Rahmen von Hochschulkooperationen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die keine Gebührenpflicht vorsehen. Von der Gebühr ausgenommen sind außerdem Studierende in internationalen Kooperationsstudiengängen, die verpflichtende Studienaufenthalte an einer Partnerhochschule vorsehen und zu einem gemeinsamen oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt.
Antragstellung
Wenn Sie sich für ein Staatsexamensstudium, für ein Bachelorstudium oder ein konsekutives Masterstudium (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen) an der Universität Freiburg bewerben und zugelassen werden, erhalten Sie zusammen mit Ihrem Zulassungsbescheid eine gesonderte Zahlungsaufforderung (Gebührenbescheid). Diesen finden Sie in Ihrem Posteingang im Online-Bewerbungsportal.
Sie finden dort zusätzlich auch ein vorgefertigtes Antragsformular mit Ihrer individuellen Bewerbungsnummer. Auf diesem Antragsformular ist aufgelistet, unter welchen Voraussetzungen Sie keine Studiengebühren zahlen müssen und welche Nachweise (Bescheinigungen, Aufenthaltstitel etc.) Sie hierfür vorlegen müssen. Diesen Antrag können Sie bis zum Vorlesungsbeginn bei der Universität einreichen. Anschließend erhalten Sie eine Nachricht, ob Sie die Gebühren zahlen müssen oder nicht. Wenn Sie gebührenpflichtig sind, müssen Sie die Gebühren spätestens bis zum Ende der Immatrikulationsfrist zahlen.
Bitte reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen geforderten Nachweisen vor Vorlesungsbeginn ein, danach können keine Anträge mehr angenommen werden (erst wieder für das nächste Semester).
Sollten die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht erstmals innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten, können Sie den Antrag auch noch bis zu einem Monat nach Beginn der Vorlesungszeit stellen.
Bitte beachten Sie: Sollte die Entscheidung über Ihren Antrag nicht vor Ende der Rückmelde-/ Immatrikulationsfrist fallen, müssen Sie sich regulär und fristgerecht rückmelden. Sollte Ihr Antrag genehmigt werden, werden Ihnen die Studiengebühren (1500,– €) zurückerstattet.
Befreiung von der Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende
Folgende Studierende können von den Studiengebühren für Internationale befreit werden:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Studierende in einem Studiensemester, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird. Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden.
- Studierende in einem Praxissemester, das gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG fester Bestandteil der Studienordnung und der Regelstudienzeit ist. Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden.
Achtung: Wenn Sie beabsichtigen, ein freiwilliges Praktikum zu absolvieren, das nicht fester Bestandteil Ihrer Studienordnung ist, können Sie nur von den Studiengebühren befreit werden, sofern Sie rechtzeitig ein Urlaubssemester beantragt haben.