Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Schildes

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, ist die Aufnahme eines zweiten oder weiteren Studiums in einem grundständigen Studiengang (Staatsexamen- oder Bachelorstudiengang) oder eines zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengangs gebührenpflichtig. 

Von der Studiengebührenpflicht sind Studierende in Lehramtsstudiengängen sowie in weiterbildenden, berufsbegleitende Masterstudiengänge ausgenommen.

Auch Studierende, die zwei Studiengänge im Parallelstudium studieren, werden mit Abschluss des einen Studiengangs gebührenpflichtig (Rechtsgrundlage ist §8 Abs. 5 Landeshochschulgebührengesetz). Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgenden Semesters ein.

Die Studiengebühr beträgt gemäß §8 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz 650 Euro pro Semester. Die Studiengebühr muss zusätzlich zum regulären Semesterbetrag bei der Immatrikulation und bei der Rückmeldung entrichtet werden.

Ein Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss wird nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr führen.

650 Euro

Studiengebühr Zweitstudium pro Semester

Fällig zusätzlich zum Semesterbeitrag bei Immatrikulation und bei der Rückmeldung.

Rückmeldefristen
Zum Wintersemester:
01. Juni bis 15. August

Zum Sommersemester:
15. Januar bis 15. Februar

Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium

Befreiung von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium