Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium
Folgende Studierende sind von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium ausgenommen:
- Studierende, die bereits als internationale*r Student*in gebührenpflichtig sind. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
- Studierende in einem Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie). Das Erfordernis, ein Zweitstudium abzuschließen, ist in den rechtlichen Regelungen für die Ausübung des Berufs festgeschrieben. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.
- Studierende, die ein Lehramtsstudium aufnehmen.
Befreiung von der Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium
Folgende Studierende können von den Studiengebühren für ein Zweitstudium befreit werden:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Studierende in einem Studiensemester, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird. Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden.
- Studierende in einem Praxissemester, das gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG fester Bestandteil der Studienordnung und der Regelstudienzeit ist. Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden.
- Studierende, bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.
Studienbewerber*innen und Studierende sind verpflichtet, die für eine Ausnahme oder Befreiung notwendigen Daten und Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation bzw. Rückmeldung vorzulegen.