Juniorprofessuren
An der Universität Freiburg werden Juniorprofessor*innen für die Dauer von vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamt*innenverhältnis soll auf Vorschlag der Fakultät von der Rektorin auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn der*die Betreffende sich nach den Ergebnissen einer Evaluation der Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer*in bewährt hat, anderenfalls kann das Beamtenverhältnis auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Feststellung der Bewährung ist eine positive Lehrevaluation und eine Begutachtung der Leistungen in der Forschung.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit kann außerdem auf Antrag verlängert werden:
- Bei Vorliegen einer Voraussetzung des § 45 Abs. 6 LHG; z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung wegen Professurvertretung, u.a.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 6 S. 8 + 9 LHG in Verbindung mit der Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei Betreuung oder Pflege von Angehörigen
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 6a LHG , ggf. bis zu 12 Monate Verlängerung aufgrund Corona
- Bei Fragen zum Ablauf der jeweiligen Verlängerungsoption wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Personalsachbearbeitung.
Der nachfolgende Leitfaden für die Zwischenevaluation gilt für alle vor dem 26.04.2017 berufenen Juniorprofessor*innen. Für alle ab dem 26.04.2017 berufenen Juniorprofessor*innen wird auf die Tenure-Track-Satzung der Universität Freiburg verwiesen, die auch die Regularien für die Zwischenevaluation ohne Tenure-Track beinhaltet.
Die Federführung für das Verfahren liegt beim Fakultätsvorstand. Die Entscheidung des Rektorats wird auf der Grundlage folgender Unterlagen gefällt:
- Bericht der Juniorprofessorin / des Juniorprofessors
- Ergebnisse der Lehrevaluation
- Gutachten zu den Leistungen in der Forschung
- Vorschlag der Fakultät
Diese Unterlagen müssen spätestens 5 Monate vor Beendigung der ersten Ernennungsphase im Rektorat vorliegen. Eine Entscheidung des Rektorats erfolgt unverzüglich.
1. Bericht der Juniorprofessorin / des Juniorprofessors
Im Rahmen einer kritischen Selbstevaluation soll der Antragsteller über Erfolge, Rückschläge und Hindernisse im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit berichten. Mögliche Aspekte im Selbstbericht sind insbesondere:
Forschung:
- Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen
- Darstellung der Kooperation mit anderen Arbeitsgruppen (hochschulintern)
- Forschungskooperationen und interdisziplinäre Zusammenarbeit regional, national, international
- Publikationen im Berichtszeitraum
- Anträge auf Drittmittel
- Eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum
- Auszeichnungen und Preise im Berichtszeitraum
- Mitgliedschaften in wiss. Gremien
- Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxisbereichen
Lehre:
- Kurze Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang/die Studiengänge
- Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und kurze Darstellung der Lehrinhalte
- Erläuterung der Lehrformen, angewandte Didaktik und Methodik, Einsatz neuer Medien
- Beratung und Betreuung der Studierenden
- Einbindung in Prüfungen
- Betreuung von Studienabschlussarbeiten
Selbstverwaltung, universitäre Arbeitsgruppen, eigene Weiterbildung:
- Kurze Darstellung der entsprechenden Aktivitäten und des eigenen Beitrags
2. Lehrevaluation:
Die Juniorprofessor*innen nehmen an den regelmäßig stattfindenden internen Lehrveranstaltungsevaluationen und ggf. an den externen Evaluationen von Studium und Lehre teil. Die Ergebnisse fließen in die Begutachtung ein.
3. Gutachten zu den Leistungen in der Forschung:
Zu den Aktivitäten und Ergebnissen in der Forschung sind zwei Gutachten über den*die Juniorprofessor*in einzuholen. Der Juniorprofessor schlägt vier GutachterInnen vor, von denen die Fakultät zwei auswählt. Die Fakultät kann im Einzelfall von diesem Verfahren abweichen. Die Gutachten sollten, basierend auf den gezeigten Leistungen der ersten Phase der Juniorprofessur, eine perspektivische Einschätzung beinhalten, ob am Ende der zweiten Phase damit gerechnet werden kann, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 44 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz erbracht wurden. Die GutachterInnen sollen aus verschiedenen Institutionen stammen und in der Regel Universitätsprofessor*innen sein.
4. Vorschlag der Fakultät:
Der Vorschlag der Fakultät muss einen begründeten Vorschlag zur Verlängerung bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses beinhalten.