Das zentrale Gremium der akademischen Selbstverwaltung ist der Senat. Dieser ist, häufig in Kooperation mit anderen Organen der Universität, mit den grundsätzlichen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung betraut.
Der Senat beschließt alle Satzungen der Universität, insb. die Grundordnung, Studien- und Prüfungs-, Zulassungs-, Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. Er entscheidet über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und Hochschuleinrichtungen, wie z.B. Instituten und Zentren. Struktur- und Entwicklungspläne und Berufungsvorschläge bedürfen seiner Zustimmung. Der Senat wählt die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder und gemeinsam mit dem Universitätsrat die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder.
Der Senat ist das einzige zentrale Organ der Universität, das sich neben den Amtsmitgliedern aus direkt gewählten Vertretungen der Mitgliedergruppen zusammensetzt. Ihm gehören als Wahlmitglieder 22 Hochschullehrer*innen, 5 Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes, 5 Studierende, 3 Doktorand*innen und 5 Mitarbeitende aus Administration und Technik an. Stimmberechtigte Amtsmitglieder sind die Rektorin, der Kanzler und die Gleichstellungsbeauftragte. Amtsmitglieder ohne Stimmrecht sind die weiteren Rektoratsmitglieder und die Dekan*innen soweit sie nicht Wahlmitglied sind.
Die Amtszeit der Wahlmitglieder dauert vier Jahre, die der Studierenden und Doktorand*innen ein Jahr.
(bzw. 30.09.2025 für die Doktorand*innen und die Studierenden)
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