Sie sind schwanger? Sie werden Vater?
Herzlichen Glückwunsch!
Bei Bedarf können Sie sich gerne zu einem Beratungstermin im im Chancengleichheitsbüro anmelden. Sie erhalten Tipps zu Themen wie:
Während der Schwangerschaft und Stillzeit hat der Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes. Diese Pflichten setzen ein, sobald Sie Ihrer/Ihrem Vorgesetzten die Schwangerschaft mitgeteilt haben. Das Personaldezernat unterrichtet nach Erhalt der Mitteilung über die Schwangerschaft die Stabsstelle Sicherheit, welche dann auf die Beschäftigungseinrichtung zukommt, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zweck der Beurteilung ist es, Gefahren zu erkennen und abzuschätzen, sowie ggfs. zu ergreifende Maßnahmen zu bestimmen. Außerdem wird die Beschäftigungseinrichtung auf die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hingewiesen. Auch der Betriebsärztliche Dienst unterstützt dabei jederzeit.
Eine andere Situation tritt ein, wenn die Schwangere gesundheitliche Probleme hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt entscheidet, ob ein ärztliches Beschäftigungsverbot gemäß §16 MuSchuG ausgesprochen wird, falls Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (mütterliche bzw. kindliche Indikation).
Außerdem erfolgt ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot, falls Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sein könnten, weil Zweifel bestehen, ob die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben zur Zulässigkeit einer Beschäftigung von Schwangeren entsprechen.
Neben der Betreuung durch Ihre behandelnde Frauenärztin bzw. den behandelnden Frauenarzt können Sie die Beratung des Betriebsärztlichen Dienstes der Universität in Anspruch nehmen.
Ihre Personalsachbearbeiterin / Ihr Personalsachbearbeiter berät Sie gerne zu Rechten und Pflichten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*innenseite und zu finanziellen Regelungen. Beispielsweise dienen für die Berechnung der Jahressonderzahlung bestimmte Monate als Bemessungsgrundlage und die Höhe der Jahressonderzahlung kann sich durch Ihre Elternzeit / Teilzeit deutlich verändern.