Die Promotionsstipendien der Landesgraduiertenförderung werden zur Förderung besonders qualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte aus Mitteln des Landes vergeben. Für die Vergabe von Stipendien nach dem LGFG sind die Hochschulen zuständig.
Aufgrund von Mittelkürzungen durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg entfällt die Neuausschreibung von Erstbewilligungen und Abschlussstipendien in der Landesgraduiertenförderung im Jahr 2025.
Doktorandinnen und Doktoranden aller Fakultäten
Mit den regulären LGFG-Stipendien werden Promovierende gefördert, die sich in der Anfangsphase ihrer Dissertation befinden. Zwischen der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Antragstellung sollten nicht mehr als 18 Monate liegen.
Stipendium (kein Arbeitsverhältnis)
Steuerfrei, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht
Stipendium in Höhe von 1.300,00 Euro monatlich (inkl. Sach- und Reisekostenpauschale), gegebenenfalls zuzüglich Kinderzuschläge in Höhe von 300,00 Euro (ein Kind) bzw. Erhöhung um jeweils 100,00 Euro für jedes weitere Kind.
Reguläre Stipendien: Die Dauer der Förderung beträgt höchstens drei Jahre. Die Stipendien werden in der Regel für drei Jahre bewilligt. Vor Ablauf des ersten und des zweiten Jahres sind jeweils ein Zwischenbericht des Stipendiaten/der Stipendiatin über sein/ihr Promotionsvorhaben sowie ein Gutachten des/der verantwortlichen Betreuers/Betreuerin der Dissertation bei der zentralen Vergabekommission einzureichen. Ist aufgrund des Zwischenberichts und des Gutachtens ein zeitgerechter Fortschritt der Dissertation nicht erkennbar, kann die Bewilligung des Stipendiums widerrufen werden.
Stipendienbeginn ist immer ist in der Regel der 1. Oktober bzw. 1. November eines Jahres.
Viertes Förderjahr:Die Dauer der Förderung kann in begründeten Fällen auf Antrag um höchstens ein Jahr auf insgesamt maximal vier Jahre verlängert werden. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn der Stipendiat/die Stipendiatin ein Kind unter vierzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen/eine pflegebedürftige Angehörige zu versorgen hat oder aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner/ihrer Arbeit an dem Promotionsvorhaben erheblich eingeschränkt ist. Dem Antrag sind geeignete Nachweise für den geltend gemachten Verlängerungsgrund beizufügen.
Abschlussstipendien: Für Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Ende des Wintersemesters ihre Dissertation einreichen werden und eine Abschlussfinanzierung benötigen. Laufzeit bis zu maximal fünf Monate innerhalb des Förderzeitraums 1. August bis 31. Dezember eines Jahres.
Die Stipendien werden werden einmal pro Jahr ausgeschrieben. In der Regel im Februar/ März/ April. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen innerhalb der Bewerbungsfrist in zweifacher Ausführung beim Freiburg Graduate Centre (GraCe) der Freiburg Research Services eingereicht werden:
Außerhalb der Frist eintreffende oder unvollständige Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.
Die zentrale Vergabekommission trifft sich jährlich in der Regel im Juni/Juli, um über die eingegangenen Anträge zu entscheiden. Unmittelbar nach dem Entscheid senden wir Ihnen einen Bescheid darüber zu, ob und für welche Dauer Ihrem Antrag entsprochen wurde. Sind alle Formalitäten erledigt, bekommen Sie immer zu Beginn eines Monats Ihr Stipendium überwiesen.
Das Landesgraduiertenförderungsgesetzvom 23.07.2008 können Sie hier herunterladen.
Die Satzung der Universität Freiburg zur Durchführung des LGFG vom 30.09.2009 sowie die Änderungssatzungen finden Sie unter den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Freiburg. Die aktuelle Lesefassung vom 16.05.2024 können Sie hier herunterladen.
Bitte beachten Sie: Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.
Die Richtlinien der Universität Freiburg zur Ausführung der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes in der aktuellen Fassung vom 14.03.2024 finden Sie hier.