Termine, Fristen, Zeiträume
Veranstaltungsbelegung und Prüfungsanmeldung
a) Veranstaltungsbelegung
Viele Lehrveranstaltungen werden über HISinOne belegt. Die Veranstaltungsbelegung ist nicht verpflichtend wird aber empfohlen. An- und Abmeldung von den Lehrveranstaltungen ist generell innerhalb des Belegungszeitraums möglich.
- Wie belege ich Veranstaltungen und melde sie ab? (Wiki Campus Management)
b) Prüfungsanmeldung
Die Anmeldung zu Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt für alle Studiengänge ebenfalls in HISinOne. Die Anmeldefristen sind einzuhalten. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt!
- Prüfungsanmeldung HISinOne (Schritt-für-Schritt Anleitung)
- Wie melde ich Prüfungen an/ab und registriere Studienleistungen? (Wiki Campus Management)
Wenden Sie sich bitte bei Problemen mit der Prüfungsanmeldung per Email an: pruefungsamt@physik.uni-freiburg.de
Krankmeldung, Prüfungsrücktritt
Ein Prüfungsrücktritt oder Versäumnis aufgrund von Krankheit muss unverzüglich und schriftlich beim Fachprüfungsausschuss angezeigt werden. Sofern die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllt sind, kann Ihnen vom Fachprüfungsausschuss ein Rücktritt genehmigt werden.
(a) Rücktritt aus Krankheitsgründen: Es muss eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (pdf) eingereicht werden.
(b) Rücktritt aus sonstigen Gründen: Senden Sie bitte einen entsprechenden formlosen und unterschriebenen Antrag mit Begründung an das Prüfungsamt.
Ein Antrag auf Rücktritt muss unverzüglich bis spätestens am Tag der Prüfung gestellt werden. Die Krankmeldung muss spätestens 3 Werktage nach der Prüfung beim Prüfungsamt eingereicht werden. Sind Sie zu krank, um diese bei uns abzugeben, schicken Sie bitte einen Kommilitonen, Freund oder ein Familienmitglied.
Bei Genehmigung wird der Prüfungsversuch nicht auf die Versuchszählung angerechnet und es erfolgt eine Pflichtanmeldung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durch das Prüfungsamt.
Bitte Beachten:
Mit der Teilnahme an einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung geben Sie an, dass Sie prüfungsfähig sind. Ein im Anschluss an diese Prüfung nachgereichtes ärztliches Attest kann nicht akzeptiert werden.
- Rechtzeitig darum kümmern – Regeln für Prüfungsrücktritt und Beurlaubungen
(Artikel aus der Universitätszeitung uni’leben, Ausgabe 02/2010)
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Wenn Sie Leistungen aus einem Studium an einer anderen Hochschule, einem anderen Studiengang, oder aus einem Auslandsstudium anrechnen möchten, einen ausgefüllten Antrag auf Anerkennung beim Prüfungsamt ein. Zusätzlich sollten Sie einen Leistungsnachweis (z.b. Transcript-of-Records) und eine Inhaltsangabe der Leistungen (z.B. Auszug aus dem Modulhandbuch), sowie im Fall von Anrechnungen aus einem Auslandsstudium eine Kopie des Learning-Agreements beifügen.
Über die Anrechung entscheided der Prüfungsausschuss.
Plagiat, Täuschung, Störung bei Prüfungen
Plagiat und wissenschaftliches Fehlverhalten
Stellen die Prüfenden bei der Bewertung einer Leistung fest, dass wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn z.B.
- Daten und/oder Forschungsergebnisse erfunden oder verfälscht wurden,
- fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zueigen gemacht wurden, bzw. Inhalte Dritter ohne Kennzeichnung und adequater Quellenangabe übernommen wurden (Plagiat).
Betroffen hiervon sind beispielsweise schriftliche Arbeiten, Praktikumsprotokolle, Seminarvorträge etc.
Die Arbeit wird mit „nicht bestanden“ mit dem Grund „Täuschungsversuch (TV)“ bewertet. Der/die Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in dem das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
In Abschlussarbeiten ist eine Erklärung mit einzubinden, die bestätigt, dass die Arbeit selbstständig und ohne andere als die gekennzeichneten Quellen verfasst wurde.
Täuschung bei Klausuren
Stellen die Prüfenden fest, dass in einer Klausur abgeschrieben wurde oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt wurden, gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
Die Arbeit wird mit „nicht bestanden“ mit dem Grund „Täuschungsversuch (TV)“ bewertet. Der/die Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in dem das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Störung bei einer Prüfung
Ein/e Studierende/r, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss die/den Studierende/n von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
BAföG-Bescheinigung
Studierende, die BAföG erhalten, müssen zum Ende des vierten bzw. fünften Semesters einen Leistungsnachweis bei Ihrem BAföG-Amt abgeben, in dem bescheinigt wird, dass die im jeweiligen Studiengang üblichen Leistungen erbracht wurden.
Für eine positive Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG sind in den Studiengängen der Physik mindestens folgende Anzahl an ECTS-Punkten notwendig:
| Studiengang | PO | ECTS am Ende des 4. FS | ECTS am Ende des 5. FS |
|---|---|---|---|
| Bachelor-of-Science Physik | 2020 | 90 | 113 |
| Polyvalenter 2-HF Bachelor | 2015 | 90*) | 113+) |
*) 90 ECTS in beiden Hauptfächern, davon i.d.R. mind. 34 ECTS im Fach Physik
+) 113 ECTS in beiden Hauptfächern, davon i.d.R. mind. 40 ECTS im Fach Physik
Wenden Sie sich an das Prüfungsamt, wenn Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG benötigen.
Formulare und Anträge zu den Studiengängen
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B.Sc. Physik
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Polyvalenter 2-HF Bachelor
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M.Sc. Physics
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M.Sc. Applied Physics
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M.Ed. – Hauptfach Physik
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M.Ed. – Erweiterungsfach Physik (120 ECTS)
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M.Ed. – Erweiterungsfach Physik (90 ECTS)
Prüfungsordnungen (PO)
Die Prüfungsordnung (PO) regelt den rechtlichen Rahmen eines jeden Studiengangs.
Hier finden Sie die Prüfungsordnungen der Physik-Studiengänge: