- Sie bereits einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und dazu einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge von Anfang an studieren möchten.
- Sie bereits einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und zusätzlich einen Studiengang studieren möchten, bei dem nur ein Teil (-studiengang) zulassungsbeschränkt ist.
Diese Studiengänge sind im Parallelstudium nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgesetz). Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt (vgl. Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 VergabeVO Stiftung).
Entsprechende Nachweise und eine aktuelle Leistungsübersicht sind dem Antrag auf Genehmigung des Parallelstudiums beizufügen.
Ob ein Studiengang zulassungsbeschränkt oder frei ist (im 1. FS oder in den höheren Semestern) entnehmen Sie bitte aus den einzelnen Webseiten der Fächer oder hier: