Parallelstudium

Wenn Sie zwei Studiengänge zeitgleich studieren, handelt es sich um ein Parallelstudium (Rechtsnorm: § 60 Abs. 1 Landeshochschulgesetz). Ein Parallelstudium ist mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand und hohen Anforderungen verbunden.
Unsere Studiengänge sind auf ein Vollzeitstudium mit entsprechender Arbeitsbelastung ausgelegt. Wir empfehlen daher, erst nach 2 Semestern und bei sehr guten Studienleistungen ein Parallelstudium in Erwägung zu ziehen. Zudem sollten Sie sich vor der Aufnahme des Parallelstudiums von der Studienfachberatung der beiden Studiengänge beraten lassen.
Das Parallelstudium unterliegt besonderen Voraussetzungen, die im § 6 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Freiburg geregelt sind.
- Sie bereits in einem zulassungsfreien Studiengang eingeschrieben sind, diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und dazu einen weiteren zulassungsfreien Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie zwei zulassungsfreie Studiengänge von Anfang an studieren möchten.
- Sie bereits in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben sind, diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und einen weiteren zulassungsfreien Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie bereits in einem zulassungsfreien Studiengang eingeschrieben sind, diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und dazu einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie ein Studienfach studieren, das im 1. Fachsemester zulassungsbeschränkt ist, in den höheren Semestern aber zulassungsfrei ist (und Sie sich in diesem Fach im höheren Semester befinden) und einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie einen zulassungsbeschränkten und einen zulassungsfreien Studiengang von Anfang an studieren möchten.
- Sie bereits einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und dazu einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten.
- Sie zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge von Anfang an studieren möchten.
- Sie bereits einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und zusätzlich einen Studiengang studieren möchten, bei dem nur ein Teil (-studiengang) zulassungsbeschränkt ist.
Diese Studiengänge sind im Parallelstudium nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgesetz). Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt (vgl. Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 VergabeVO Stiftung).
Entsprechende Nachweise und eine aktuelle Leistungsübersicht sind dem Antrag auf Genehmigung des Parallelstudiums beizufügen.
Ob ein Studiengang zulassungsbeschränkt oder frei ist (im 1. FS oder in den höheren Semestern) entnehmen Sie bitte aus den einzelnen Webseiten der Fächer oder hier:
Ein Parallelstudium an der Universität Freiburg und einer anderen inländischen Hochschule ist grundsätzlich nicht möglich, da die Immatrikulation in der Regel nur an einer Hochschule erfolgen darf (§ 60 Abs. 1 Landeshochschulgesetz).
In folgenden begründeten Ausnahmefällen ist das Parallelstudium an zwei Hochschulen möglich:
- Es besteht diesbezüglich eine Kooperation der Universität Freiburg mit einer anderen Hochschule (PH, Musikhochschule).
- Der/die Studierende kann nachweisen, dass er/sie zeitlich die Möglichkeit hat sich beiden Studiengängen uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er/sie sich kurz vor dem Abschluss befindet und keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen muss.
Dem formlosen Antrag auf Genehmigung müssen Sie eine ausführliche Begründung mit Nachweisen, eine aktuelle Leistungsübersicht und die Zustimmung der anderen Hochschule beifügen.
Ein Parallelstudium an der Universität Freiburg und an einer anderen Hochschule im Ausland fällt nicht unter die Bestimmungen für das Parallelstudium und muss daher nicht genehmigt werden.
Studierende, die zwei oder mehr Studiengänge im Parallelstudium studieren, sind gemäß § 8 Abs. 5 Landeshochschulgebührengesetz zweitstudiengebührenpflichtig, sobald einer der Studiengänge abgeschlossen ist. Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgenden Semesters ein.
Den formlosen Antrag auf Genehmigung eines Parallelstudiums stellen Sie bitte, sobald Sie für Ihren zweiten Studiengang eine Zulassung an der Universität Freiburg erhalten haben. In diesem Fall aber umgehend nach Bekanntgabe der Zulassung, da im Einzelfall eine Stellungnahme des Fachbereichs (des neuen Studiengangs) eingeholt werden muss. Bitte legen Sie dem Antrag den Zulassungsbescheid bei.
Studierende, die bereits an der Universität Freiburg immatrikuliert sind, müssen zusätzlich das ausgefüllte Formular für Studienfachwechsel/Änderung der Studiengangkombination einreichen.
Bitte stellen Sie den schriftlichen formlosen Antrag mit Unterschrift sowie die dazugehörigen Unterlagen an: