Allgemeines
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst eine vierwöchige Famulatur, die als Zulassungsvoraussetzung bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist.
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
Die Famulatur ist ganztägig unter Aufsicht und Leitung einer Person, die die Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin besitzt, abzuleisten. Maßgeblich ist eine aktive Teilnahme an der Patientenversorgung.
Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeit (Semesterferien, Urlaubssemester) zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten und durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) nachzuweisen.
Während dem Zeitraum der Ableistung der Famulatur muss eine Immatrikulation für das klinische Studium der Zahnmedizin vorliegen.
Müssen aufgrund der universitären Ausbildungspläne für die Ableistung der Famulatur Zeiten während des Semesters in Anspruch genommen werden, ist dies auf dem Famulaturzeugnis durch das Dienstsiegel der zahnmedizinischen Fakultät bescheinigen zu lassen.
Ableistung der Famulatur
Nach § 15 Abs. 4 ZApprO wird die Famulatur wie folgt abgeleistet:
- für die Dauer von insgesamt vier Wochen
- mind. zwei Wochen sind bei demselben Zahnarzt bzw. derselben Zahnärztin abzuleisten
- Von der Zahnarztpraxis/der zahnärztlichen Klinik ist zu Beginn der Famulatur eine „Vereinbarung zur Durchführung einer Famulatur“ zu unterschreiben (bitte das entsprechende Formblatt auf unserer Homepage verwenden).
Wie wird der Zeitraum der Famulatur berechnet?
Bei der insgesamt vierwöchigen Famulatur sind 28 Kalendertage nachzuweisen.
Eine Aufteilung der Famulatur in bis zu 2 Abschnitte ist möglich. Die Mindestdauer eines Abschnittes beträgt 14 Kalendertage.
Die Famulatur ist so zu planen, dass sie an einem Werktag regulär begonnen wird (der Beginn an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird nicht berücksichtigt).
Wird die Famulatur kürzer als 28 Tage abgeleistet, wird nur für jede vollständig abgeleistete Woche das Wochenende mitgezählt.
Eine 14-tägige Famulatur wird nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass an mindestens 10 Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde.
Eine vierwöchige Famulatur wird nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass an mindestens 20 Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde.
Die Information, an wieviel Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde, muss auf jedem Famulatur-Zeugnis enthalten sein.
Die Famulatur muss ununterbrochen abgeleistet werden; eine Unterbrechung, z.B. wegen klinischen Unterrichtsveranstaltungen, ist nicht zulässig. Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird.
Famulaturen sind grundsätzlich so zu planen, dass während dieser Zeit die Praxis/Klinik nicht geschlossen hat.
Was ist bei der Bescheinigung über die Famulatur zu beachten?
Für die Bestätigung der Famulatur nach § 15 Abs. 6 ZApprO soll das Formblatt „Zeugnis Famulatur“ verwendet werden.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/ausbildung-zahnarzt/formulare/
Bitte achten Sie bei der Bescheinigung darauf, dass - für die Bestätigung der Famulatur nur Bescheinigungen verwendet werden, die inhaltlich mit dem vorgenannten Zeugnisvordruck übereinstimmen. Insbesondere muss die Bescheinigung über die Famulatur die Information enthalten, an wieviel Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde. Andere Bescheinigungen werden bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht anerkannt.
- das Zeugnis von dem ausbildenden Zahnarzt bzw. der ausbildenden Zahnärztin unterschrieben wurde und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen ist,
- keine nicht nachvollziehbaren Korrekturen vorgenommen werden dürfen,
- das Famulaturzeugnis erst nach Abschluss der Famulatur ausgestellt wird, da eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit nicht anerkannt wird.
Die Bescheinigung über die Ableistung der Famulatur und die ausgefüllte Vereinbarung zwischen Universität und Praxis/Klinik sind dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beizufügen (jeweils im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie).
Hinweise für Famulaturen im Ausland
Nach § 15 Abs. 5 ZApprO kann eine im Ausland abgeleistete Famulatur angerechnet werden. Dabei sind grundsätzlich die Bedingungen zu beachten, die auch für inländische Famulaturen gelten.
Die Anrechnung von Famulaturen und Leistungsnachweisen für den gleichen Zeitraum ist nicht möglich. Wer an einer ausländischen Universität zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist und dort anrechenbare Studienleistungen erwirbt, kann daher nur in der dortigen vorlesungsfreien Zeit famulieren. Die vorlesungsfreie Zeit ist dabei durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen. Falls auch Studienleistungen angerechnet werden sollen, müssen die genauen Zeiten der anzurechnenden Scheine bzw. Praktika im Transcript of Records bzw. in der Äquivalenzbescheinigung vermerkt sein, um Überschneidungen mit der Famulatur auszuschließen.
Auf dem Famulaturzeugnis muss der Stempel der Praxis oder der anderen Einrichtung angebracht sein. Falls die betreffenden Einrichtungen keinen Stempel haben, ist die Famulatur auf einem Kopfbogen der Einrichtung zu bescheinigen.
Die Anrechnung einer Auslandsfamulatur erfolgt auf Antrag (formlos per E-Mail möglich). Für jede Anrechnung wird eine Gebühr von zurzeit 30,00 € erhoben. Diese ist unter Angabe des Kassenzeichens auf das auf dem Anrechnungsbescheid angegebene Konto zu überweisen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Famulaturzeugnis im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie, das neben Angaben zur Person und dem Zeitraum der Famulatur eine kurze inhaltliche Darstellung der Tätigkeit enthalten muss (bei Famulaturzeugnissen in anderen Sprachen – außer englisch- ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxis-/Klinikstempel).
- Kopie des Zeugnisses des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, wenn die Prüfung außerhalb von Baden-Württemberg abgelegt wurde.
- Anrechnungsbescheid, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bei einem Zahnmedizinstudium im Ausland angerechnet wurde.
- Immatrikulationsbescheinigung.
- Vereinbarung zwischen Universität und Praxis/Klinik (Vordruck auf unserer Homepage auch in englischer Sprache verfügbar; Vereinbarungen in anderen Sprachen sind mit deutscher Übersetzung einzureichen).
Hinweis für Studierende, bei denen der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung angerechnet wurde:
Die Ableistung einer Famulatur setzt voraus, dass eine Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Ohne eine entsprechende Immatrikulation ist es nicht möglich, die Famulatur abzuleisten.
Besteht eine Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin an einer Universität im Ausland, kann die Famulatur nur dann angerechnet werden, wenn diese nach der ausländischen Studienordnung vorgeschrieben ist und die Famulatur nach der Approbationsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen gleichwertig ist.
Bitte richten Sie Ihre Anträge an das
Regierungspräsidium Stuttgart
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen rechtzeitig und vorrangig per E-Mail an uns. Ihre Anfragen werden schnellstmöglich beantwortet. Antragsunterlagen können per E-Mail eingereicht werden.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/ausbildung-zahnarzt/formulare/
Kontakt:
Internet: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt9/ref951/
E-Mail: landespruefungsamt@rps.bwl.de
Hinweise für Famulaturen im Ausland
Nach § 15 Abs. 5 ZApprO kann eine im Ausland abgeleistete Famulatur angerechnet werden. Dabei sind grundsätzlich die Bedingungen zu beachten, die auch für inländische Famulaturen gelten.
Die Anrechnung von Famulaturen und Leistungsnachweisen für den gleichen Zeitraum ist nicht möglich. Wer an einer ausländischen Universität zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist und dort anrechenbare Studienleistungen erwirbt, kann daher nur in der dortigen vorlesungsfreien Zeit famulieren. Die vorlesungsfreie Zeit ist dabei durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen. Falls auch Studienleistungen angerechnet werden sollen, müssen die genauen Zeiten der anzurechnenden Scheine bzw. Praktika im Transcript of Records bzw. in der Äquivalenzbescheinigung vermerkt sein, um Überschneidungen mit der Famulatur auszuschließen.
Auf dem Famulaturzeugnis muss der Stempel der Praxis oder der anderen Einrichtung angebracht sein. Falls die betreffenden Einrichtungen keinen Stempel haben, ist die Famulatur auf einem Kopfbogen der Einrichtung zu bescheinigen.
Die Anrechnung einer Auslandsfamulatur erfolgt auf Antrag (formlos per E-Mail möglich). Für jede Anrechnung wird eine Gebühr von zurzeit 30,00 € erhoben. Diese ist unter Angabe des Kassenzeichens auf das auf dem Anrechnungsbescheid angegebene Konto zu überweisen.
Antragsunterlagen
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Famulaturzeugnis im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie, das neben Angaben zur Person und dem Zeitraum der Famulatur eine kurze inhaltliche Darstellung der Tätigkeit enthalten muss (bei Famulaturzeugnissen in anderen Sprachen – außer englisch- ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxis-/Klinikstempel).
- Kopie des Zeugnisses des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, wenn die Prüfung außerhalb von Baden-Württemberg abgelegt wurde.
- Anrechnungsbescheid, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bei einem Zahnmedizinstudium im Ausland angerechnet wurde.
- Immatrikulationsbescheinigung.
- Vereinbarung zwischen Universität und Praxis/Klinik (Vordruck auf unserer Homepage auch in englischer Sprache verfügbar; Vereinbarungen in anderen Sprachen sind mit deutscher Übersetzung einzureichen).
Hinweis für Studierende, bei denen der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung angerechnet wurde:
Die Ableistung einer Famulatur setzt voraus, dass eine Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Ohne eine entsprechende Immatrikulation ist es nicht möglich, die Famulatur abzuleisten.
Besteht eine Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin an einer Universität im Ausland, kann die Famulatur nur dann angerechnet werden, wenn diese nach der ausländischen Studienordnung vorgeschrieben ist und die Famulatur nach der Approbationsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen gleichwertig ist.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen rechtzeitig und vorrangig per E-Mail an uns. Ihre Anfragen werden schnellstmöglich beantwortet. Antragsunterlagen können per E-Mail eingereicht werden.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/ausbildung-zahnarzt/formulare/
Kontakt:
Internet: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt9/ref951/
E-Mail: landespruefungsamt@rps.bwl.de