Nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) wählen die Mitglieder der einzelnen Gruppen im Rahmen der Universitätswahlen ihre Vertreter*innen in die Gremien. Universitätswahlen finden jährlich statt (Amtsperioden – entsprechend der Gruppenzugehörigkeit – siehe unten).
Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 01. Oktober. Die Amtszeit dauert für die Mitglieder aus der Studierendengruppe und der Gruppe der Doktorand*innen ein Jahr, für die übrigen Wahlmitglieder vier Jahre.
Einzelheiten zur Wahl, zum Wahltermin und über die zu beachtenden Formalitäten werden jeweils in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität bekannt gegeben.
Gruppe | zu wählende Vertreter*innen (Mitglieder aufgrund von Wahlen) |
---|---|
Hochschullehrer*innen | 22 (= 2 aus jeder Fakultät) |
Wissenschaftlicher Dienst | 5 |
Studierende | 5 |
Doktorand*innen | 3 |
Doktorand*innen | 5 |
Neben den Wahlmitgliedern gehören dem Senat kraft Amtes stimmberechtigt der*die Rektor*in, der*die Kanzler*in und die Gleichstellungsbeauftragte an sowie, mit beratender Stimme, die weiteren Rektoratsmitglieder, der*die Leitende Ärztliche Direktor*in und der*die Kaufmännische Direktor*in, soweit das Universitätsklinikum berührt ist, und der*die Dekan*in der Medizinischen Fakultät (sofern nicht bereits als Wahlmitglied oder stimmberechtigtes Amtsmitglied dem Senat angehörend) sowie ein*e von der Verfassten Studierendenschaft (VS) benannte*r Vertreter*in. Die Dekan*innen können (sofern sie dem Senat nicht als Wahlmitglieder angehören) an den Sitzungen des Senats als beratende Mitglieder teilnehmen.
Der Senat entscheidet u.a. in Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz bspw. einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind.
Weitergehende Details sind dem LHG und der Grundordnung der Universität Freiburg zu entnehmen!
Mitglieder aufgrund von Wahlen – Gruppe | Großer Fakultätsrat | Fakultätsrat |
---|---|---|
Hochschullehrer*innen | _ 1) | 10 2) |
Wissenschaftlicher Dienst | 4 | 3 |
Studierende | 6 | 3 |
Doktorand*innen | 2 | 1 |
Mitarbeitende in Administration und Technik | 2 | 1 |
Mitglieder aufgrund von Wahlen – Gruppe | zu wählende Vertreter*innen, Fakultätsrat Medizinische Fakultät |
---|---|
Hochschullehrer*innen3) | 14 |
Wissenschaftlicher Dienst | 4 |
Studierende und Doktorand*innen | 7 (insg.) |
Sonstige Mitarbeitende | 1 |
Den Großen Fakultätsräten / Fakultätsräten gehört neben den Wahlmitgliedern an kraft Amtes stimmberechtigt der*die Dekan*in. Beratend gehören den großen Fakultätsräten / Fakultätsräten ein*e von der VS benannte*r Vertreter*in sowie ggfs. die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte an, den Fakultätsräten gehören mit beratender Stimme die weiteren Dekanatsmitglieder an.
Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen
Weitergehende Details sind dem LHG und der Grundordnung der Universität Freiburg zu entnehmen!