Siegelement der Uni Freiburg in Form einer Blume

Universitätswahlen allgemein

Allgemeine Erläuterungen

Nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) wählen die Mitglieder der einzelnen Gruppen im Rahmen der Universitätswahlen ihre Vertreter*innen in die Gremien. Universitätswahlen finden jährlich statt (Amtsperioden – entsprechend der Gruppenzugehörigkeit – siehe unten).

Ansprechpartner:

Wahlleitung der Universität Freiburg

Mitglieder folgender universitärer Gremien sind zu wählen:

  • Senat
  • Große Fakultätsräte / Fakultätsräte

Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 01. Oktober. Die Amtszeit dauert für die Mitglieder aus der Studierendengruppe und der Gruppe der Doktorand*innen ein Jahr, für die übrigen Wahlmitglieder vier Jahre.

Einzelheiten zur Wahl, zum Wahltermin und über die zu beachtenden Formalitäten werden jeweils in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität bekannt gegeben.

§§ 10 und 19 LHG sowie § 11 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität – SENAT

Gruppezu wählende Vertreter*innen
(Mitglieder aufgrund von Wahlen)
Hochschullehrer*innen22 (= 2 aus jeder Fakultät)
Wissenschaftlicher Dienst5
Studierende5
Doktorand*innen3
Doktorand*innen5

Neben den Wahlmitgliedern gehören dem Senat kraft Amtes stimmberechtigt der*die Rektor*in, der*die Kanzler*in und die Gleichstellungsbeauftragte an sowie, mit beratender Stimme, die weiteren Rektoratsmitglieder, der*die Leitende Ärztliche Direktor*in und der*die Kaufmännische Direktor*in, soweit das Universitätsklinikum berührt ist, und der*die Dekan*in der Medizinischen Fakultät (sofern nicht bereits als Wahlmitglied oder stimmberechtigtes Amtsmitglied dem Senat angehörend) sowie ein*e von der Verfassten Studierendenschaft (VS) benannte*r Vertreter*in. Die Dekan*innen können (sofern sie dem Senat nicht als Wahlmitglieder angehören) an den Sitzungen des Senats als beratende Mitglieder teilnehmen.

Aufgaben:

Der Senat entscheidet u.a. in Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz bspw. einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind.

Der Senat ist insbesondere zuständig für:

  • Satzungen, z. B. Studien- und Prüfungsordnungen,
  • die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Universitätseinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen,
  • die Festsetzung von Zulassungszahlen in den einzelnen Studiengängen,
  • Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie des Technologietransfers
  • die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder (Wahl gemeinsam mit dem Universitätsrat),
  • und stimmt auch über Berufungsvorschläge betreffend die Besetzung von Professuren ab.

Weitergehende Details sind dem LHG und der Grundordnung der Universität Freiburg zu entnehmen!

§§ 10, 25 und 27 LHG sowie § 15 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität – GROßE FAKULTÄTSRÄTE / FAKULTÄTSRÄTE sowie Sonderbestimmungen für die Medizinische Fakultät

Mitglieder aufgrund von Wahlen – GruppeGroßer FakultätsratFakultätsrat
Hochschullehrer*innen_ 1)10 2)
Wissenschaftlicher Dienst43
Studierende63
Doktorand*innen21
Mitarbeitende in Administration und Technik21
1) Bei Großen Fakultätsräten sind alle hauptberuflichen Hochschullehrer*innen der Fakultät Mitglied kraft Amtes.
2) An den Sitzungen der Fakultätsräte können die weiteren hauptamtlichen Hochschullehrer*innen beratend teilnehmen.

Sonderbestimmungen (Wahlmitglieder): Medizinische Fakultät

Mitglieder aufgrund von Wahlen – Gruppezu wählende Vertreter*innen, Fakultätsrat Medizinische Fakultät
Hochschullehrer*innen3)14
Wissenschaftlicher Dienst4
Studierende und Doktorand*innen7 (insg.)
Sonstige Mitarbeitende1
3) Nach § 27 Abs. 5 Ziff. 1 LHG müssen von den 14 zu wählenden hauptberuflichen Professor*innen der Universität mindestens zwei einem operativen Fach, und zwei einem konservativen Fach, und eine*r einem klinisch-theoretischen Fach, und eine*r einem nicht-klinischen Fach sowie einer der Zahnmedizin angehören, sie können zugleich Abteilungsleiter*innen sein. Mindestens sechs der 14 zu Wählenden müssen Abteilungsleiter*innen sein.

Den Großen Fakultätsräten / Fakultätsräten gehört neben den Wahlmitgliedern an kraft Amtes stimmberechtigt der*die Dekan*in. Beratend gehören den großen Fakultätsräten / Fakultätsräten ein*e von der VS benannte*r Vertreter*in sowie ggfs. die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte an, den Fakultätsräten gehören mit beratender Stimme die weiteren Dekanatsmitglieder an.

Aufgaben:

Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

  • die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  • die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  • die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät (die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission),
  • die Berufungsvorschläge.

Weitergehende Details sind dem LHG und der Grundordnung der Universität Freiburg zu entnehmen!

Wichtige Informationen

Aktuelle Informationen finden Sie hier auf der Wahlplattform, weitergehende, verbindliche Details sind dem LHG und der Grundordnung der Universität Freiburg zu entnehmen.