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Zentraler Projektwettbewerb: Studierendenvorschlagsbudget (SVB) für das Jahr 2023

Antragsfrist: 30. Juni 2022

Das Studierendenvorschlagsbudget (SVB) sind Mittel der Universität für die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre, welche auf Vorschlag der Studierenden vergeben werden.

Für das Jahr 2023 schreibt die Verfasste Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg aktuell insgesamt 400.000 Euro des Studierendenvorschlagsbudgets (SVB) für das kommende Vergabejahr 2023 aus.

Zielgruppe:

Der Projektwettbewerb steht allen Universitätsangehörigen offen

Antragsfrist:

30. Juni 2022

Antragsstellung:
Die Anträge sind an das SVB-Gremium zu richten, sollen maximal drei Seiten umfassen und Folgendes beinhalten:

  • eine Projektvorstellung mit Inhalten, Zielen und Perspektiven (auch für Fachfremde verständlich)
  • eine Kurzzusammenfassung des Projektes (maximal 500 Zeichen)
  • eine Kostenaufstellung
    ggf. Informationen über die Beantragung von Fördergeldern oder Förderungen durch andere Stellen
  • Excel-Formularvordruck 2023

Elektronisch als pdf bzw. .xlsx-Datei an: svb@stura.org UND

im Original (unterschrieben) im Sekretariat der Studierendenvertretung im Studierendenhaus (Belfortstraße 24)

Ausschreibungskriterien:

  • Nutzen für viele Studierende, insbesondere in Relation zu eingesetztem Geld und
    Ressourcen – auch kleinere Projekte sind explizit förderungswürdig
  • Beteiligung oder Initiative von Studierenden bei der Antragsstellung
  • Nachhaltigkeit und Nutzen für zukünftige Studierende
  • inter- oder multidisziplinäre Konzeption
  • neuartiger Charakter des Projektes
  • Förderung von Diversität, Inklusion und Barrierefreiheit an der Universität

Hinweise:

  • Anträge auf kurzfristige oder einmalige Maßnahmen, in welchen nicht ausreichend die Nach-
    haltigkeit der durchgeführten Maßnahme begründet wird, haben geringe Chancen auf För-
    derung. Bei Investitionsleistungen (z.B. Anschaffung von Literatur, technischen Geräten oder
    bauliche Maßnahmen) ist zu begründen, warum diese nicht aus Mitteln des Seminars oder
    Instituts bzw. der Fakultät oder Universität getätigt werden können. Ausschlusskriterien sind
    die Finanzierung von Grundlehre, Grundausstattung oder Verbrauchsmaterial.
  • Sollten weitere Stellen (z.B. gesamtuniversitäre Einrichtungen, Fakultäts- und/oder Fachbereichsleitungen) an dem Projekt beteiligt sein, ist deren
    Zustimmung im Vorfeld einzuholen und nachzuweisen.
  • In Rücksprache mit den Antragsstellenden ist eine Teilförderung von Projekten möglich.
  • Studentische Projekte müssen über universitäre Einrichtungen (z.B. Institute oder Fakultäten) haushaltsrechtlich abgewickelt werden. Bei Schwierigkeiten, eine universitäre Kosten-
    stelle dafür zu finden, können sich Studierende gerne an das SVB-Gremium wenden
  • Alle Anträge müssen sich an die rechtlichen Grundlagen des Hochschulfinanzierungsvertrags-
    Begleitgesetzes
    und der Verwaltungsvorschrift QSM – studentisches Vorschlagsrecht halten
  • Sämtliche Gelder unterliegen der Zweckbindung für Studium und Lehre.


Vergabe und Projektdurchführung:

Wer entscheidet wann über die Förderung? 

Das von der Studierendenschaft eingesetzte SVB-Gremium im Einvernehmen mit dem Studierendenrat und informiert die Antragssteller*innen voraussichtlich bis Oktober 2022 informell über Annahme oder Ablehnung ihrer Projektanträge.

Die offizielle Zuweisung der Mittel durch das Rektorat erfolgt voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2022.

Die erfolgreichen Anträge und deren Kurzzusammenfassungen werden auf der Webseite der
Studierendenvertretung
veröffentlicht.

Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?

Auf die Förderung der Projekte durch das Studierendenvorschlagsbudget soll bei Durchführung, Veröffentlichungen und Werbung hingewiesen werden.

Die Annahme der Förderung verpflichtet die Antragsstellenden, mit Abschluss des Projektes
bzw. sechs Monate nach der Tätigung der Investition unaufgefordert eine angemessene
Reflexion bzw. Evaluation(wird veröffentlicht).

Projekte müssen innerhalb des ausgeschriebenen Kalenderjahres 2023 abgeschlossen wer-
den
. Mittel, die nicht bis zum 31. Dezember 2023 mit einer Rechtsverpflichtung belegt wor-
den sind, verfallen ersatzlos. Die Mittel müssen auf jeden Fall bis zum 31. März 2023 von
den Projektkonten abgeflossen sein
.

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