Siegelement der Uni Freiburg in Form eines Kleeblatts

Kompass zur Guten Betreuung von Promovierenden an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Promovierende leisten mit ihrer Forschungstätigkeit einen ganz entscheidenden Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt und damit für die Forschung an der Universität Freiburg. Mit ihren Promotionsprojekten beschreiten sie bisher unbekannte, kreative Wege, loten Grenzen und neue Möglichkeiten aus. Im besten Sinne fordern sie etablierte Lehrmeinungen und Konventionen heraus und leben dadurch eine kritische, reflektierende und verantwortungsbewusste Wissenschaft.

Die Universität Freiburg sieht es als zentrale Aufgabe, die wissenschaftliche Entwicklung und Selbstständigkeit der Promovierenden zu fördern. Sowohl In ihrem Struktur- und Entwicklungsplan 2024–2028 als auch im Personalentwicklungskonzept für den wissenschaftlichen Bereich (2018) hebt die Universität die besondere Bedeutung der Promovierenden als First Stage Researchers und als treibende Kräfte der Forschung hervor. Mit der Unterzeichnung der Europäischen Charta für Forscher*innen und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forscherinnen und Forschern (2005) sowie der Verabschiedung der Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich (2016) setzt sich die Universität zudem auf bundesweiter sowie europäischer Ebene für die Bereitstellung ausgezeichneter Forschungs-, Lehr-, Arbeits- und Qualifikationsbedingungen ein.

Die Promotion stellt die erste selbstständige und eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit dar; sie qualifiziert zudem für die weitere wissenschaftliche Karriere. Die Universität Freiburg nimmt ihre institutionelle Verantwortung gegenüber ihren Promovierenden wahr und unterstützt sie bestmöglich während der gesamten Promotionszeit. Zentrale Elemente eines motivierenden und gesunden Umfelds, in dem ein erfolgreicher Promotionsabschluss gelingen kann, sind

  1. eine inspirierende Forschungsumgebung, in der wissenschaftliche Exzellenz, interdisziplinärer Austausch sowie internationale Vernetzung gelebt werden,
  2. verlässliche Rahmenbedingungen der Promotion sowie
  3. umfassende Unterstützungsstrukturen wie etwa das Freiburg Graduate Centre als Dachstruktur und zentrale Anlaufstelle für alle Promovierenden der Universität.

Checkliste
Gute Betreuung

Die Checkliste bildet stichpunktartig die Vielfalt grundlegender Aspekte zur Guten Betreuung ab und ergänzt damit den vorliegenden Kompass zur Guten Betreuung von Promovierenden an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Die Checkliste kann im Rahmen von Betreuungsgesprächen verwendet werden, um die gegenseitigen Vorstellungen bezüglich des Betreuungsverhältnisses zu erörtern.

Einleitung

Mit dem vorliegenden Kompass zielt die Universität darauf, möglichst gute Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Betreuung zu bieten und dadurch die Qualität der Promotion an der Universität Freiburg weiter zu sichern und zu stärken. Es sollen Standards für eine gute Betreuung etabliert werden, welche die Betreuungskultur an der Albert-Ludwigs-Universität weiter stärken.

Unter Wahrung des Grundsatzes, dass die Ausgestaltung des Promotionsverfahrens den Fakultäten obliegt, richtet sich die Publikation an die Promovierenden sowie Betreuenden der Universität Freiburg, insbesondere an diejenigen promovierten Wissenschaftler*innen, die noch keine große Erfahrung in der Betreuung Promovierender besitzen. Dabei werden die unterschiedlichen Fächerkulturen berücksichtigt sowie der Vielfalt an Promotionswegen und Betreuungsmodellen Rechnung getragen. Entsprechend sind einzelne Aspekte nicht für jeden Fachbereich gleichermaßen relevant.

I. Gestaltung des Betreuungsverhältnisses

1. Erwartungen und Rahmenbedingungen klären

2. Fachliche Begleitung des Promotionsprojekts

3. Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung

4. Ombudsverfahren für Promovierende und Betreuende

II. Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben

Die nachfolgenden Darstellungen dienen zur Information über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben, in die die Betreuungsverhältnisse eingebettet sind. Sie beinhalten die vielen Änderungen im Promotionswesen in den letzten Jahren (wie etwa über den verpflichtenden Abschluss von Promotionsvereinbarungen).

Die Universität Freiburg hat mit der Rahmenpromotionsordnung (RPO)  und den nachfolgenden Neufassungen der Promotionsordnungen der Fakultäten (PromO) das Landeshochschulgesetz (LHG) umgesetzt. Darüber hinaus treffen die RPO und die jeweilige PromO weitere Regelungen. Unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Promovierenden entfalten allein die Regelungen des LHG und der jeweils relevanten Promotionsordnungen der Fakultäten.

Neufassungen gibt es in folgenden zehn Fakultäten: Theologische Fakultät (Dr. theol. und Dr. phil.), Rechtswissenschaftliche Fakultät, Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät, Medizinische Fakultät (Dr. med. und Dr. sc. hum.), Philologische Fakultät, Philosophische Fakultät, Fakultät für Mathematik und Physik, Fakultät für Chemie und Pharmazie, Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen, Technische Fakultät. (Stand: 17.06.2024)

Sofern bei der Zitation eines Paragraphen oder Absatzes aus einer PromO keine Fakultät genannt ist, stimmen diese in allen in Fußnote 2 genannten Promotionsordnungen überein.

Voraussetzung

Der Masterabschluss ist einer der drei promotionsberechtigenden Abschlüsse, die § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 LHG benennt.

Antrag auf Annahme als Doktorand*in

Wer eine Dissertation anfertigen möchte, soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Annahme als Doktorand*in beantragen, § 6 (§ 7 oder § 13) Absatz 1 Satz 1 PromO. Die Entscheidung über den Antrag auf Annahme muss zeitnah nach der Betreuungszusage und dem Abschluss der Promotionsvereinbarung erfolgen. Der Antrag auf Annahme als Doktorand*in ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Abschluss der Promotionsvereinbarung beim Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät zu stellen. Der Promotionsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten über den Antrag, § 6 (§ 7 oder § 13) Absatz 3 Satz 1 PromO. In der Technischen Fakultät erfolgt die Entscheidung innerhalb von einem Monat, § 6 Absatz 3 Satz 1 PromO der Technischen Fakultät.

Über die Annahme als Doktorand*in sowie deren Rücknahme oder Widerruf entscheidet der Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät als kollegiales Organ, § 38 Absatz 5 Satz 2 LHG. Die Entscheidung über die Annahme als Doktorand*in teilt der Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät der/dem Promovierenden schriftlich in einem Bescheid mit, § 6 (oder § 7) Absatz 4 (oder § 14 Absatz 1) PromO. Die Annahme als Doktorand*in verpflichtet die Fakultät zur wissenschaftlichen Betreuung der/des Promovierenden, § 38 Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz LHG.

Zwei Jahre nach der Annahme als Doktorand*in überprüft die/der jeweilige verantwortliche Betreuende, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann, und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss der betroffenen Fakultät schriftlich mit, § 6 (oder § 7) Absatz 9 PromO; in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät überprüft das die/der Dekan*in nach drei Jahren, § 13 Absatz 5 PromO.

Höchstdauer der Promotion

Die Promotionsordnungen sehen eine Höchstdauer der Promotion vor. Diese beträgt in der Regel fünf Jahre mit einer Verlängerungsoption von in der Regel maximal zwei Jahren, § 1 Absatz 3 (oder 4) PromO (in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gibt es keine Verlängerungsoption, § 4 Absatz 2 PromO). Anders in § 1 Absatz 3 PromO der Philologischen und Philosophischen Fakultät: Hier beträgt die Höchstdauer sechs Jahre plus Verlängerungsoption. Nach Ablauf der Höchstdauer erlischt die Annahme als Doktorand*in, es sei denn, das Promotionsverfahren wurde bereits eröffnet, § 1 Absatz 4 Satz 3 PromO Theologische Fakultät. Schutzfristen und Beurlaubungen (die in §§ 20, 22 oder 23 PromO festgelegt sind) werden nicht auf die Höchstdauer angerechnet.