Die ZFT-Vertragsstelle unterstützt Sie bei Forschungsverträgen mit der Industrie durch Beratung zu rechtlichen Aspekten und Mitarbeit bei deren Gestaltung und Abschluss. Im Focus stehen dabei Fragen zu Rechten am geistigen Eigentum und die Umsetzung der IPR-Policy der Universität Freiburg.
Für Verträge im Bereich Forschungsförderung der Europäischen Union wenden Sie sich bitte an das EU-Büro, im Bereich der Medizin an das EU-Referat der Medizinischen Fakultät. Für Forschungsverträge mit öffentlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene (außer EU und außer Medizin) einschließlich erforderlicher Zusatzverträge wenden Sie sich bitte an das Justiziariat.
Verträge mit Dritten können für die Universität nur von entsprechend bevollmächtigten Personen abgeschlossen werden und benötigen daher eine rechtsverbindliche Unterschrift. Für Forschungsverträge mit der Industrie wurde Herrn Prof. Bernhard Arnolds, Leiter ZFT/ ITO, seitens des Rektors bzw. für die Medizin vom Kaufmännischen Direktor eine entsprechende Vollmacht/ Unterschriftsbefugnis erteilt.
Bitte überprüfen Sie, ob dem geplanten Forschungsprojekt ggf. eine Erfindung zugrunde liegt. In diesem Fall setzen Sie sich bitte umgehend mit der Patentstelle in Verbindung, bevor Sie mit der Idee/ Erfindung an Dritte herantreten. Jede „Offenbarung“ vor Einreichung einer Anmeldeschrift bei einem Patentamt ist neuheitsschädlich und verhindert die Erteilung eines Schutzrechtes.
Für folgende typische Verträge für die Zusammenarbeit mit Industriepartnern können Muster/ Vorlagen bei der ZFT-Vertragsstelle angefordert werden:
- Forschungsaufträge
- Forschungskooperationen
- Pilotstudien
- Förderung von eigeninitiierten Forschungsprojekten
- Geheimhaltungsvereinbarungen – CDA/ NDA
- Material Transfer Agreements – MTA
Sofern Sie eine Tätigkeit nicht als Dienstaufgabe, sondern als Nebentätigkeit übernehmen wollen, klären Sie die Zulässigkeit bitte vorab mit der zuständigen Personalabteilung. Die Prüfung und der Abschluss von Verträgen in Nebentätigkeit liegen in Ihrer eigenen Verantwortung. Ggf. müssen Sie auf eigene Kosten Rechtsrat einholen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Nebentätigkeit mit den Regelungen des ArbeitnehmererfindungsG (Rundschreiben 13, 2002, ArbEG) in Einklang steht. Auch Erfindungen in Nebentätigkeit, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG), die von der Universität Freiburg in Anspruch genommen werden können. Rechte an ev. Diensterfindungen können Dritten daher nur über eine separate Vereinbarung mit der Universität Freiburg eingeräumt werden.
Kontakt:
Prorektorat für Forschung und Innovation
Prof. Dr. Stefan Rensing