Sollten Sie Symptome einer Coronavirus-Infektion haben bleiben Sie bitte zu Hause und lassen Sie sich telefonisch beraten (Hausarztpraxen, Fieberambulanzen, bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes in Deutschland 116117). Hier erfahren Sie, ob ein Test in Frage kommt und wo Sie ihn durchführen können. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen. Während die Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe ist im Umkreis von 1-2 Meter um eine infizierte Person herum erhöht.
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist möglich, wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern.
Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering.
Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen.
Die Krankheitsverläufe von COVID-19 sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark von symptomlosen Verläufen bis zu sehr gravierenden Krankheitsverläufen mit schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Tod. Häufig genannte Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns und eine Pneumonie.
Steckbrief des Robert-Koch-Instituts
Die Universität veröffentlicht keine Zahlen zu bestätigten Corona-Krankheitsfällen, unterstützt aber bei Bedarf das Gesundheitsamt bei der Identifikation von Kontaktpersonen.
Ein positiver Selbsttest begründet weder eine Absonderung noch eine Maskenpflicht. Bitte tragen Sie aber bis zum Vorliegen eines bestätigenden Testergebnisses freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der „Verordnung zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen“. Sie müssen für fünf Tage – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor – außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen .Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Informieren Sie bitte Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen keine absonderungsersetzenden Maßnahmen ergreifen beziehungsweise sich in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen.
Positive Testergebnisse müssen der Universität nicht gemeldet werden.
Es gibt Hinweise darauf, dass es bei Schwangeren zu einem schwereren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung kommen kann und sich das Risiko einer Frühgeburt durch eine Erkrankung erhöht. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schweren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich eingeschränkt. So können häufig Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden. Damit ist grundsätzlich von einem erhöhten Risiko für schwangere Frauen auszugehen.
Im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung sind daher ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen, um eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangeren auszuschließen. Dieses gilt auch uneingeschränkt für schwangere Studierende. Schwangere ohne personenbezogene Schutzmaßnahmen dürfen nur unter Einhaltung aller erforderlichen Lüftungs-, Hygiene- und Abstandsregelungen (mind. 1,5 m zu allen anderen Beschäftigten/Personen) beschäftigt werden bzw. an Lehrveranstaltungen teilnehmen. Beruflich bedingte häufige, wechselnde Personenkontakte stellen für Schwangere ein erhöhtes Infektionsrisiko dar und können zu einer unverantwortbaren Gefährdung führen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen fehlen.
Die Bewertung erfolgt nach den aktuellen Vorgaben und Empfehlungen des Regierungspräsidiums Freiburg durch die Beauftragte für Mutterschutz der Universität unter Einbeziehung der Schwangeren, der/des Vorgesetzten bzw. den Lehrenden.
Diese Vorgaben gelten auch für Schwangere, die vollständig geimpft oder eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben.
Für stillende Frauen bestehen in der Regel weder am Arbeitsplatz noch im Studium SARS-CoV-2-spezfische unverantwortbare Gefährdungen.
Das Regierungspräsidiums Freiburg hat zur Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) ein Merkblatt erstellt.
Bei Fragen zum Thema Mutterschutz wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Mutterschutz der Universität.