Abstand
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten wenn möglich.
Hygiene
Regelmäßiges, gründliches Händewaschen; Husten und Niesen in die Armbeuge.
Maske
Dringende Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske oder med. Maske in allen Räumlichkeiten der Universität und bei Dienstfahrten.
Lüften
Regelmäßiges Lüften
Zutritts- und Teilnahmeverbot
für Personen, die
- einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen
Die Universität bietet auf dem Universitätsgelände keine Testmöglichkeiten an.
Studierende und Beschäftigte haben die Möglichkeit, bei den Schnelltestzentren kostenlose Bürgertestungen in Anspruch zu nehmen. Bitte suchen Sie diese Stellen nur auf, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben.
Eine Übersicht der Schnelltestzentren in der Stadt Freiburg finden Sie hier.
Sollten Sie Symptome einer Coronavirus-Infektion haben bleiben Sie bitte zu Hause und lassen Sie sich telefonisch beraten (Hausarztpraxen, Fieberambulanzen, bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes in Deutschland 116117). Hier erfahren Sie, ob ein Test in Frage kommt und wo Sie ihn durchführen können. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen. Während die Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe ist im Umkreis von 1-2 Meter um eine infizierte Person herum erhöht.
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist möglich, wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern.
Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering.
Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen.
Die Krankheitsverläufe von COVID-19 sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark von symptomlosen Verläufen bis zu sehr gravierenden Krankheitsverläufen mit schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Tod. Häufig genannte Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns und eine Pneumonie.
Steckbrief des Robert-Koch-Instituts
Die Universität veröffentlicht keine Zahlen zu bestätigten Corona-Krankheitsfällen, unterstützt aber bei Bedarf das Gesundheitsamt bei der Identifikation von Kontaktpersonen.
Es besteht seit dem 28.05.2022 keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer FFP2-Masken oder medizinische Masken hat sich in der Pandemie aber als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Ohne Maske verteilen sich viele potenziell infektiöse Partikel im Raum. Bereits medizinische Masken reduzieren das Ansteckungsrisiko. Besonders gut schützen aber eng anliegende FFP2- (oder vergleichbare) Masken.
Die Universität appelliert daher eindringlich an alle Studierenden und Beschäftigten sowie Besucher und Besucherinnen, auch weiterhin innerhalb der Gebäude und bei dienstlichen Fahrten eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. In speziellen Situationen am Arbeitsplatz, im Lehr- und Studienbetrieb und bei Veranstaltungen, die eine besondere Nähe von Personen zwingend erfordern, kann aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung des/der Verantwortlichen festgestellt werden, dass als geeignete Maßnahme eine Maskenpflicht vorzusehen ist. Die Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, Abteilung Sicherheit, unterstützt auf Anfrage bei diesbezüglichen Bewertungen. Hält der/die Verantwortliche aufgrund seiner/ihrer Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht für erforderlich, hat er/sie dies unter der E-Mail-Adresse praxisveranstaltungen@zv.uni-freiburg.de anzuzeigen, damit diesbezüglich die Zustimmung des Rektorates eingeholt werden kann.
Beschäftigten sind auf Verlangen FFP-2-oder vergleichbare Masken arbeitstäglich zur Verfügung zu stellen. Eine Kostenübernahme oder -beteiligung durch die Beschäftigten ist nicht zulässig.
Dezentrale Einrichtungen können medizinische Masken (keine FFP2) beim Technischen Materiallager bestellen – formlos und ausschließlich per E-Mail an peter.rombach@zv.uni-freiburg.de.
- bitte Anzahl der Packungen angeben (Inhalt 50 Stück)
- bitte UK – v (Intranetdownload, Zugang mit Uniaccount) ausgefüllt und mit Unterschrift der anordnungsbefugten Person als Anlage mitschicken
Der Versand erfolgt nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen über die Hauspost. Abholung nur ausnahmsweise und nach Terminvereinbarung mit Herrn Rombach, D4. Die Preise werden 1:1 an die dezentralen Einrichtungen weiterberechnet.
Einrichtungen der Zentralen Universitätsverwaltung können medizinische Masken und FFP2-Masken beim Technischen Materiallager bestellen; hier reicht eine E-Mail an heinz-peter.rombach@zv.uni-freiburg.de bzw. eine Terminvereinbarung zur Abholung aus. Eine Rechnungstellung erfolgt für die Mitarbeiter:innen der ZUV nicht.
FFP2-Masken, aber auch medizinische Gesichtsmasken können ohne die Durchführung einer Preisrecherche oder die Einholung von Vergleichsangeboten über die Fa. ITK Kienzler (Kreditor 1005012) unter Berücksichtigung des Angebots (Intranetdownload, Zugang mit Uniaccount) bestellt werden. Für die Beschaffung der Masken wurde ein Rahmenvertrag geschlossen.
Bitte verweisen Sie bei der Bestellung über SAP-SRM im Lieferantentext des Einkaufswagens auf den Rahmenvertrag. Bsp.: „Bestellung gem. Rahmenvertrag: 2022033 – Rahmenvertrag Masken.“ Nach dem Genehmigungsprozess wird die Bestellung an die Firma ITK Kienzler versendet. Es ist wichtig, Namen und Telefonnummern von Personen anzugeben, die am Arbeitsplatz sind und nicht im Homeoffice. Fragen dazu richten Sie bitte an masken@zv.uni-freiburg.de. Einrichtungen können unter Berücksichtigung der Beschaffungsrichtlinie auch andere Lieferanten wählen, vorausgesetzt die FFP2- oder medizinischen Gesichtsmasken entsprechen den gesetzlichen Normen. Wichtig ist ein richtiger Sitz der Maske; die Maske sitzt gut, wenn sich der Stoff beim Einatmen an den Mund heranzieht und beim Ausatmen aufbläht. Im Zweifel ist ein anderes Modell mit einer anderen Passform auszuprobieren. Die Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit berät hier gerne sicherheit@zv.uni-freiburg.de.
Die Nutzung einer eigenen medizinischen Gesichtsmaske oder eines eigenen Atemschutzes, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ist ausdrücklich erlaubt.
Medizinische Masken und FFP2-Masken sind über den Restmüll zu entsorgen.
Weitere Details können Sie der Hygieneordnung der Universität entnehmen.
Sie müssen sich nach einem positiven Selbsttest noch nicht zwingend absondern. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Lassen Sie bitte nach einem positiven Selbsttest einen Schnelltest oder PCR-Test von einem Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 TestV (z.B. Testzentrum, Apotheke, Arztpraxis) durchführen. Ist das Testergebnis positiv, müssen Sie sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des Testergebnisses in Absonderung begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet Ihre Isolation, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Haben Sie noch Symptome, müssen Sie sich weiter absondern. Die Quarantäne endet spätestens nach zehn Tagen.
Ein negativer Test („Freitestung“) ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Bitte beachten Sie, dass dieses nicht für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Hier ist auch weiterhin vor Arbeitsaufnahme ein negativer Corona-Test erforderlich.
Detaillierte Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes finden Sie hier:
Mein SELBSTTEST ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Ja, Sie müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme eines positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet Ihre Isolation, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Haben Sie noch Krankheitssymptome, müssen Sie sich weiter absondern. Die Quarantäne endet spätestens nach zehn Tagen.
Ein negativer Test („Freitestung“) ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Bitte beachten Sie, dass dieses nicht für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Hier ist auch weiterhin vor Arbeitsaufnahme ein negativer Corona-Test erforderlich.
Detaillierte Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes finden Sie hier:
Mein SELBSTTEST ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Mein PCR-TEST ist positiv – was muss ich jetzt tun?
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt ab dem 3. Mai 2022 die Quarantänepflicht vollständig. Dieses gilt unabhängig vom Impfstatus. Bitte reduzieren Sie aber für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person Kontakte zu anderen Personen. Darüber hinaus sollten Sie die allgemeinen Schutzmaßnahmen einhalten. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske und die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt ebenfalls.
Positiv getestete Beschäftigte haben ihr positives Testergebnis (Schnelltest oder PCR; kein Selbttest) unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de). Eine Erstinformation kann auch telefonisch erfolgen (Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, 0761-203 9031).
Studierende müssen positive Testergebnisse nicht melden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schwangere ein höheres Ansteckungsrisiko haben. Es gibt aber zudem vermehrt Hinweise, dass es bei Schwangeren zu einem schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung kommen kann und sich dadurch das Fehlgeburt-Risiko erhöht. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schweren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich eingeschränkt. So können häufig Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden. Dieses stellt nach dem Mutterschutzgesetz eine unverantwortbare Gefährdung dar.
Für Schwangere, die einem vermehrten Personenkontakt (z.B. Büro mit Mehrfachbelegung, Publikumsverkehr, Präsenzlehrveranstaltungen, Präsenzbesprechungen etc.) ausgesetzt sind, besteht weiterhin ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dieses kann in aller Regel auch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß reduziert werden. Eine Schwangere darf daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen in der Regel nicht beschäftigt oder tätig werden. Dieses gilt auch uneingeschränkt für schwangere Studierende. Das Tragen von Atemschutzmasken ist grundsätzlich keine geeignete Schutzmaßnahme; dieses stellt für Schwangere eine Belastung dar, die nur gelegentlich und für kurze Zeit möglich ist.
Eine Fortsetzung der Tätigkeit einer schwangeren Frau ist nur dann möglich, wenn durch Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Dies erfordert eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Einrichtung unter Einbeziehung der Schwangeren und der Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko, ist dieses aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzustufen. Dieses gilt auch uneingeschränkt für schwangere Studierende.
Die o.g. Schutzmaßnahmen gelten auch für Schwangere, die vollständig geimpft oder eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht habe.
Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Muttermilch ist noch abschließend geklärt. Der Ausschuss für Mutterschutz bewertet diesen Übertragungsweg jedoch für unwahrscheinlich. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass das Virus über die Muttermilch übertragen werden kann. Expertinnen und Experten empfehlen keine Einschränkung des Stillens. Die Gefahr einer direkten Tröpfcheninfektion über die infizierte Mutter stellt vermutlich den Hauptübertragungsweg dar.
Das Regierungspräsidiums Freiburg zur Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) ein Merkblatt erstellt.
Bei Fragen zum Thema Mutterschutz wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Mutterschutz der Universität.
Das Coronavirus lässt sich sehr gut mit Seife und Haushaltsreiniger (auch Spülmittel) neutralisieren. In den universitären Gebäuden ist die Möglichkeit zum Händewaschen mit Seife flächendeckend gegeben, deswegen verzichtet die Universität auf das Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern. Hände desinfizieren und Handschuhe tragen können auch ein Gefühl von falscher Sicherheit vermitteln. Das Robert-Koch-Institut sowie weitere Institutionen und Expertinnen und Experten stufen die Tröpfcheninfektion (also den direkten Kontakt mit kleinen Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen und durch kurze Entfernung übertragen werden) als Hauptübertragungsweg ein. Diese Tröpfchen halten sich nur sehr kurze Zeit in der Luft (wenige Minuten bis wenige Stunden). Eine Übertragung durch Schmierinfektion (virushaltige Sekrete) über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen, spielt aber vermutlich nur eine untergeordnete Rolle. Übertragungen über unbelebte Oberflächen sind bislang nicht dokumentiert. Auch wenn die Infektion über unbelebte Flächen als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, stellt gründliches Händewaschen hier einen effektiven Schutz dar. Gegenstände, die direkt in Kontakt mit dem Gesicht kommen (Headsets, Schutzbrillen, Telefon, Gläser und Tassen), sollten nicht von mehreren Personen geteilt bzw. regelmäßig gründlich gereinigt werden. Aber auch hier führt eine Reinigung mit Haushaltsreiniger zu einer effektiven Reduktion der Erregerzahl auf der Oberfläche.
Zu Aspekten von Gleichstellung und Vielfalt informiert aktuell die Seite www.diversity.uni-freiburg.de