Besteht eine Reisewarnung für eine Region oder ein Land, darf eine Dienstreise grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies gilt auch für Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Unabhängig von den Reisewarnungen und Reisehinweisen dürfen Dienstreisen, bei denen sich Reisende zu Beginn oder im Anschluss an die Dienstreise in (vorsorgliche) Quarantäne begebenen müssten, ebenfalls nicht genehmigt und nicht durchgeführt werden.
Die aktuellen Regelungen für die Reisen ins Ausland und innerhalb Deutschlands finden Sie auf dem Merkblatt.
Wurde eine Dienstreise angetreten und die Region / das Land wurde während der Dienstreise zum Risikogebiet erklärt, sind die Quarantänevorgaben (s.u. Rückkehr aus Risikogebieten) einzuhalten und die:der Vorgesetze sowie das Personaldezernat sind umgehend darüber zu informieren.
Bei privaten Reisen in eine Region oder ein Land, das als Risikogebiet eingestuft ist und/oder für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und für die nach der Rückkehr eine Quarantäne (CoronaVO EQ s.u.) vorgeschrieben ist, muss vorab mit dem:der Vorgesetzten geklärt worden sein, dass nicht nur Urlaub / Abwesenheit genehmigt ist, sondern auch die folgende Abwesenheit aufgrund der Quarantäne. Eine bezahlte Freistellung kann hier grundsätzlich nicht erfolgen. Geklärt werden muss vorab, ob es die Möglichkeit von Homeoffice, Abbau von Mehrstunden oder einer unbezahlten Freistellung gibt.
Rückkehr aus Risikogebieten:
Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss binnen 48 Stunden vor Anreise oder unmittelbar nach Einreise einen Corona-Test durchführen lassen und sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Diese endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn unverzüglich – innerhalb von zehn Tagen nach Einreise – ein weiterer Corona-Test durchgeführt und ein negatives Corona-Testergebnis der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt wird („Zwei-Test-Strategie“). Diese zweite Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Grundlage dafür ist die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQ), eine aktuelle Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben und dürfen diese – vorbehaltlich der o.a. Regelung – 10 Tage nicht verlassen. Der Vorgesetzte und das Personaldezernat müssen unverzüglich informiert werden.
Ausgenommen von der Testpflicht bei Einreise sind Personen, die am Coronavirus erkrankt waren, wieder genesen und bei Einreise symptomfrei sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und dieser bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Personen, die sich in einem Risikobiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde (Hochinzidenzgebiet – verbreitet hohe Inzidenzen oder Virusvarianten-Gebiet – verbreitetes Auftreten gefährlicher Virusvarianten im Risikogebiet, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html – derzeit Großbritannien, Nordirland und Südafrika), sind verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen; im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers haben sie den Nachweis außerdem dem Beförderer vor der Abreise vorzulegen. Wird ein Nachweis gegenüber dem Beförderer nicht erbracht, ist eine Beförderung im Regelfall untersagt.
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen.
Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten haben, haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise einen Anspruch auf kostenlose Testung. Es gibt keine kostenlosen Tests mehr für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten.
Reiserückkehrende aus Risikogebieten müssen sich unabhängig von der Testung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (d.h. die Gemeinde bzw. das Rathaus meines Wohnorts/Aufenthaltsorts) melden. Diese Verpflichtung kann auch durch die Abgabe einer sogenannten „Aussteigerkarte“ erfüllt werden. Falls im Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug bei der Einreise aus einem Risikogebiet solche Karten verteilt wurden, genügt es, die Karte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.
Bitte beachten Sie: Wer aus einem Risikogebiet einreist und nicht von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen ist, muss mindestens bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne bleiben bzw. darf das Haus nur zur Testung verlassen (z.B. wenn der Test beim Hausarzt / der Hausärztin durchgeführt wird).
Ist bei einem negativen Ergebnis die Quarantäne aufgehoben?
Die Entscheidung über das Ende der Quarantäne trifft das Gesundheitsamt bzw. der Arzt/die Ärztin. Bei einem Test aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet: Sobald ein ärztliches Zeugnis oder Bescheinigung eines fachärztlich geführten Testlabors mit einem negativen Testergebnis vorliegt, endet die Quarantäne, ohne dass es noch einer behördlichen Zustimmung bedarf – frühestens aber ab dem fünften Tag nach der Einreise.
Negative Testergebnisse werden nicht automatisch von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives Testergebnis müssen Reisende, die aus einem Risikogebiet kommen, daher selbst mit der vom Arzt/der Ärztin ausgestellten Testbescheinigung gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde nachweisen.
Pendeln aus Risikogebieten
Von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen sind u.a. Personen (siehe § 2 CoronaVO EQT), die
- für bis zu 24 Stunden einreisen und in Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oder einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 CoronaVO EQ aufgehalten haben – dazu zählen berufsbedingte Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler:innen).
Des Weiteren Personen,
- die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler:innen),
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger:innen),
- die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten,
wenn die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte durch Arbeitgebende, Dienstbehörde, Auftraggebende oder die Bildungseinrichtung bescheinigt sind.
Wichtig vor allem für die Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen in Frankreich und der Schweiz: Die Ausgangsbeschränkungen gelten unabhängig vom Geltungsbereich der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, da diese nur die Frage regelt, wer sich nach Einreise in Quarantäne begeben muss. Das bedeutet, dass ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln weiterhin möglich ist. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung. Neu ist, dass es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen für den Aufenthalt in Baden-Württemberg eines triftigen Grundes bedarf, die in der Corona-Verordnung geregelt sind. Allerdings gilt nach wie vor der Appell: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Abteilungsleitung im Personaldezernat.
Die Dienstreisenden müssen so bald und soweit möglich die getroffenen Reisevorbereitungen rückgängig machen, bzw. stornieren. Soweit Anspruch auf Erstattungen der Kosten besteht z.B. bei Flug / Bahn / Hotel, etc… sind diese geltend zu machen.
Die Vorbereitungs- und Stornokosten können dann von den Reisenden mit dem Abrechnungsformular geltend gemacht werden. Nachweise über die Absage der Veranstaltung / des Termins, sowie Nachweise, dass die übrig gebliebenen Auslagen für evtl. Fahrkosten, Übernachtungskosten, Teilnehmergebühren, etc… nicht stornierbar waren sind ebenfalls beizufügen.
Bitte denken Sie daran, dass auch alle vorab an die Reisenden bezahlten Vorschüsse / Abschläge einer nicht angetretenen Reise abgerechnet werden müssen.
Für Reisekosten für Gäste gilt auch das oben beschriebenen Verfahren. Allerdings ist der Vordruck P 875 zu verwenden.
Die Kosten sind aus dem für die Reise vorgesehenen Projekt- oder sonstigen Reisemitteln zu finanzieren.
Alle beantragten und genehmigten Dienstreisen (P80), die nicht durchgeführt werden können, sind zur Abrechnung einzureichen. Bitte legen Sie diesen Abrechnungen wie gewohnt alle Belege bei. Alle Möglichkeiten zur Stornierung und zur Erstattung sind zu nutzen.
Die baden-württembergischen Universitäten stehen mit der Landesregierung im Gespräch, ob und in welchem Umfang diese Kosten erstattet werden können. Nähere Einzelheiten werden nach Bekanntwerden umgehend mitgeteilt.