Mit unserer Hygieneordnung wollen wir auch im Studienbetrieb auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens angemessen reagieren. Oberstes Ziel ist, die Gesundheit aller Mitglieder unserer Universität bestmöglich zu schützen und unseren Beitrag dafür zu leisten, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Wir haben für Sie wichtige Informationen, die Studium und Lehre betreffen, zusammengetragen.
- Satzung der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre (Corona-Satzung) vom 02. Mai 2022
- Hygieneordnung der Universität
- Es gilt weiterhin Maskenpflicht (zunächst bis zum 27. Mai 2022).
- Einzelne Hinweise zum SoSe22 finden Sie weiter unten.
- Das Service Center Studium ist seit 07.03.2022 für Universitätsmitglieder wieder geöffnet. Die Öffnungszeiten und weitere Hinweise finden Sie hier.
Die Hotline des Service Center Studium beantwortet per E-Mail und Telefon Fragen rund um Ihr Studium und nennt Ihnen die erforderlichen Ansprechpartner:innen:
Tel: 0761 203-4246
studienberatung@service.uni-freiburg.de
Mo – Do: 9 – 16:30; Fr: 9 – 12 - Hilfe finden und die (mentale) Gesundheit stärken:
- Zentrale Studienberatung im SCS – „Studieren in Corona-Semestern“ (u. a. mit einer Auswahl an Tipps, Links, Beratungsangeboten und Workshops)
- Studentisches Gesundheitsmanagement an der Uni Freiburg
Schutzverhalten
Beachten Sie hierzu die Informationen unter „Allgemeine Verhaltensregeln“.
Eine Pflicht für Studierende, die Universität über eine bestätigte Infektion zu informieren, besteht nicht.
Positiv getestete Beschäftigte haben ihr positives Testergebnis (Schnelltest oder PCR; kein Selbsttest) unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de). Eine Erstinformation kann auch telefonisch erfolgen (Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, 0761-203 9031).
- Schicken Sie die:den Studierende:n unverzüglich nach Hause.
- Weisen Sie sie:ihn darauf hin, mit der:dem Hausärzt:in Kontakt aufzunehmen.
- Bei einem studentischen Verdachts- oder Infektionsfall liegt es ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, die Kontakte nachzuverfolgen und Betroffene zu informieren.
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht.
Vorlesungsbetrieb Sommersemester 2022
- Der Lehrbetrieb findet grundsätzlich in Präsenz statt.
- Räume können zu 100 % belegt werden.
(Wir bitten davon abzusehen, große Räume zu reservieren, um Abstände zu ermöglichen, da dies auf Kosten anderer Veranstaltungen geht, für die der große Raum vorgesehen wäre.) - Beachtung und Kommunikation der Hygiene- und Lüftungsregeln (insb. Maskenpflicht*)
- seit dem 03.04.2022: keine 3G-Kontrollen
- keine Kontaktdatenerfassung
- Wir sind uns bewusst, dass bei einer fünften Welle der Unterricht wieder teilweise oder vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss.
Es gelten die Hygienemaßnahmen der Hygieneordnung.
Für Lehr- und Praxisveranstaltungen, die in den Einrichtungen der Universitätsklinik stattfinden, gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Klinik, mit gegebenenfalls abweichenden Zugangsregelungen.
*Hinweise zur Maskenpflicht im Studienbetrieb
Für den Studienbetrieb besteht zunächst bis zum 27. Mai 2022 eine generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen und an studentischen Lernplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch für Lehrende.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht:
- bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
- beim Halten eines Vortrages; in diesem Fall muss die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher durchgehend eingehalten werden kann,
- bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,
Die Universität appelliert an ihre Mitglieder, auch in Situationen, die eine medizinische Maske oder eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen, möglichst eine FFP2-Maske zu tragen.
Gemeinsam genutzte Räume, darunter fallen Seminarräume und Hörsäle, sind mindestens alle 20 Minuten und ausreichend über weit geöffnete Fenster für mindestens 3 Minuten zu lüften. Die Kleidung ist bei Bedarf anzupassen.
Dies gilt auch für Räume, die nur über eine stationäre Umluftanlage oder -geräte verfügen. Diese kühlen oder wärmen die Innenraumluft, es findet aber kein Austausch mit Frischluft statt.
In Räumen, die über eine technische Zu- und Abluftanlage verfügen, ist i. d. R. keine zusätzliche individuelle Lüftung erforderlich. Bei Fragen zu den bestehenden Lüftungssystemen ist das Dezernat 4 zu kontaktieren. Räume, in denen eine zusätzliche manuelle Lüftung über das Öffnen der Fenster unverzichtbar ist, sind am Eingang entsprechend gekennzeichnet.
- Für alle einreisenden Studierenden, egal ob deutsche oder internationale, ob für einen Umzug oder nach einem (Wochenend-)Urlaub, gelten die aktuellen Einreise- und Quarantäneregeln (siehe auch diese Webseite des Bundesgesundheitsministeriums). Ausnahmeregeln gelten in der Regel für Pendler:innen.
- Internationale Studierende (und ForscherInnen) erhalten teilweise kein Einreisevisum nach Deutschland, wenn nicht bestätigt wird, dass ihr Studium bzw. Forschungsaufenthalt Präsenzelemente enthält. Die Formulare (deutsch und englisch) für die Einreise von Studierenden nach Deutschland finden Sie unter „Merkblätter und Anträge“.
Prüfungs- und Studienleistungen
Studierende, die z. B. aufgrund einer Absonderungspflicht (Quarantäne, s. u.) nicht an einer Prüfung teilnehmen können, sollten von ihrem Recht zum Rücktritt von der Prüfung Gebrauch machen. Ggf. bietet sich auch an, einen Antrag auf Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart zu stellen. Die Corona-Satzung trifft zu solchen Anträgen – und auch zur erleichterten Abmeldung von Prüfungen – Sonderregelungen. Werden Anträge auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts gestellt, müssen sie entsprechend den Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen unverzüglich und mit entsprechenden Nachweisen bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Mit der für die Senatssitzung vom 26. Januar 2022 vorgesehenen Änderung der Corona-Satzung wurden folgende erweiterte Möglichkeiten bis 30. September 2022 verlängert werden: Abweichungen der vorgegebenen Prüfungsart, Erleichterung für die Abmeldung von Prüfungen, Verlängerung von Prüfungsfristen sowie die weitere Nutzung von Freiversuchsregelung für Prüfungen des Wintersemester 2021/2022.
Wir bitten Sie, liebe Studierende, sich bei Ihrem jeweiligen Prüfungsamt über die diesbezüglichen für Ihr Studium geltenden prüfungsrechtlichen Vorgaben zu informieren.
Nach der Hygieneordnung der Universität Freiburg gilt an der Universität ein Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem für Personen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen können, für die eine Anwesenheitspflicht in der Studien- und Prüfungsordnung beziehungsweise in der Modulbeschreibung festgelegt ist, wenden Sie sich bitte wegen etwaiger Ausgleichs- und Kompensationsmöglichkeiten unverzüglich an die nach den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen zuständige Stelle.
Ja, für jede Art von mündlicher Prüfung kann auf digitale Lösungen zurückgegriffen werden.
Online-Prüfungen sind alle Prüfungen, bei denen Prüfling und Prüfer:in sich nicht im selben Raum befinden, sondern auf elektronischem Wege kommunizieren. Die Corona-Satzung kennt hierfür die Möglichkeit der Zuschaltung der Prüflinge von zu Hause aus sowie die Zuschaltung von innerhalb der Universität.
Beachten Sie zur Planung und Durchführung die Merkblätter und Antragsformulare des Rechtsdezernats, unter „Merkblätter und Anträge“ (unten).
Informationsseite der Abteilung E-Learning: https://ilias.uni-freiburg.de/goto.php?target=wiki_wpage_18147.
Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Durchführung von Studien- und Prüfungsleistungen unter Einsatz elektronischer Informations-und Kommunikationstechnologien besteht.
Ja, das ist unter Einhaltung der Hygieneordnung möglich. Anträge an die Hochschulleitung sind nicht erforderlich.
Die Durchführung von Online Prüfungen ist seit Ende 2020 im LHG geregelt, die in der aktuell gültigen Corona-Satzung aufgenommen wurden. Für Online-Prüfungen unter Videoaufsicht gelten besondere Vorgaben.
Über die technischen und rechtlichen Aspekte informierten die Abteilung E-Learning des Rechenzentrums, die Task-Force Lehre und der Datenschutzbeauftragte alle interessierten Lehrenden, per Online-Informationsveranstaltung im Januar 2021.
Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet und kann auf der Lernplattform ILIAS abgerufen werden.
Ja, das ist unter Einhaltung der Hygieneordnung möglich. Anträge an die Hochschulleitung sind nicht erforderlich.
Beachten Sie die neuen Regelungen der geänderten Corona-Satzung (29.01.2021).
Stand 24.04.2020:
Soweit in den geltenden Prüfungsordnungen festgelegt, kann bereits jetzt von der in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen festgelegten Prüfungsart bzw. dem vorgesehenen Prüfungsformat abgewichen werden.
Beispielhaft kann hier auf § 14 Absatz 3 B.Sc.-Ordnung verwiesen werden.
„Abweichungen von der in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart beziehungsweise dem dort vorgesehenen Prüfungsformat sind nur zulässig, wenn aufgrund eines Umstands, welcher von dem Prüfer/der Prüferin nicht zu vertreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise kompensiert werden können, die Prüfung in der vorgesehenen Form nicht geeignet oder bezogen auf den erforderlichen Aufwand unverhältnismäßig wäre. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Prüfung stattdessen durchgeführt werden darf, trifft der Fachprüfungsausschuss auf von dem Prüfer/der Prüferin unverzüglich zu stellenden Antrag. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsleistung müssen gewahrt werden. Sofern der Fachprüfungsausschuss dem Antrag stattgibt, sind die Studierenden hierüber unverzüglich zu unterrichten. Studierende, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fachprüfungsausschusses bereits zur Prüfung zugelassen sind, können auf Antrag von der Prüfung zurücktreten.”
Die Modulhandbücher sind entsprechend zu modifizieren.
Für Prüfungsordnungen, in denen eine entsprechende Regelung fehlt, hat die Universität Freiburg am 17. April 2020 darüber hinaus eine ergänzende und zeitlich begrenzte ‚Corona-Satzung‘ verabschiedet, die Studium und Lehre im SoSe 2020 regelt.
Die Aktenführung an der Albert-Ludwigs-Universität erfolgt nicht elektronisch, so dass die bewertete Bachelor- oder Masterarbeit in Papierform zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
Ja, gemäß LHG, §32 Absatz 5a, Satz 1:
„Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester.“
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Prüfungsamt.
Studierendenverwaltung
Immatrikulationen, Exmatrikulationen und Beurlaubungen erfolgen derzeit nicht persönlich vor Ort, sondern postalisch.
Alle Informationen liefert Ihnen die Seite des Service Center Studium: https://www.studium.uni-freiburg.de/de/aktuelle-corona-infos-aus-dem-scs
Studierende können unter Vorbehalt zugelassen werden. Die Regelungen finden Sie im § 45 und §46 der Corona Satzung.
Bei Fragen zur Zulassung wenden Sie sich bitte an das zuständige Fach.
Weitere Themen
Individuelle Forschungspraktika, forschungsrelevante Abschlussarbeiten, Research Traineeships und weitere Arbeiten oder Praktika, bei denen einzelne Studierende integriert in einer Arbeitsgruppe tätig sind, sind unter Beachtung der Vorgaben der Hygieneordnung zulässig. Eine Notwendigkeit zur Genehmigung durch das Rektorat im Falle der Teilnahme externer Teilnehmer:innen besteht seit dem 23.03.2022 nicht mehr.
Das Bundesbildungsministerium hat durch Erlass klargestellt, dass die BAföG-Förderung im bisherigen Umfang weiter gewährt wird und Ihnen keine Nachteile in Bezug auf die Förderungsdauer entstehen.
Weiteren Informationen
Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang eingeschrieben sind und die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Diese Studierenden können damit, wenn die persönlichen Fördervoraussetzungen fortbestehen, entsprechend länger ein BAföG-Stipendium beziehen (siehe LHG §29 Absatz 3a).
Mit Veröffentlichung der RegelstudienzeitverlängerungsVO am 14.02.2022 im Gesetzblatt gilt auch für das Wintersemester 2021/22 eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Für Fragen im Einzelfall stehen die jeweils zuständigen BAföG-Ämter zur Verfügung.
Melden Sie sich beim Studierendenwerk, um die verfügbaren Möglichkeiten zu finanzieller Hilfe, Jobvermittlung, Kontakt zu weiteren AnsprechpartnerInnen zu nutzen: https://www.swfr.de/geld/corona-nothilfe/, https://www.swfr.de, unter den Rubriken „Geld“ und „Beratung und Soziales“ sowie https://www.unicross.uni-freiburg.de/2020/06/finanzielle-hilfen-fuer-studierende/.
Durch die vermehrte Home-Office Aktivität kommt es aktuell bei der Verwendung von VPN zu Kapazitätsengpässen. Deswegen bittet das RZ um sparsame Verwendung. Außerdem steht ein neuer VPN Client für Windows-Nutzer zur Verfügung.
Für manche Anwendungen müssen Sie übrigens nicht mit dem VPN verbunden sein, z. B. zum Arbeiten auf öffentlich zugänglichen Webplattformen wie ILIAS, HISinOne, Adobe Connect, Videoserver.
Ausführliche Informationen
- Informationen nach Art. 13/14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Einsatz des “Video-Konferenzsystems Zoom“ an der Universität Freiburg – Stand: 14.02.2021
- Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht (§ 32 LHG, Art. 13 DS-GVO) – Stand: 14.02.2021
- Merkblatt zur Durchführung von mündlichen Videokonferenz-Prüfungen außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen – Stand: 05.05.2020 – (Hinweis 22.12.2021: Dieses Dokument ist nicht mehr notwendig, siehe auch Corona-Satzung.)
- Erklärung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Prüfungsleistung, mündlichen Studienleistung, oder mündlichen Erfolgskontrolle in einer Videokonferenz-Prüfung (auch bei Promotionsverfahren) – Stand: 14.02.2021
- Nur für lehramtsbezogene Staatsprüfungen als Teil-Videokonferenz: Zustimmung zur Durchführung einer mündlichen Prüfung in Form einer Teil-Videokonferenz (wird vom LLPA ausgehändigt) – Stand 10.02.2021
- Hygieneordnung
- Bestätigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit in Deutschland zum Zweck des Studiums/der Promotion (§ 16b AufenthG): WS 2021/22 deutsch / english, WS 2022/23 deutsch / english – Stand: 16.05.2021
- Bescheinigung über die Teilnahme an unaufschiebbarer akademischer Ausbildung (z. B. im Falle von nächtlichen Ausgangsbeschränkungen) – Stand 22.01.2021
- Merkblatt für Studierende für Online-Prüfungen unter Videoaufsicht mit Zoom – Stand: 16.02.2022
- Identitätsnachweis für Online-Prüfungen unter Videoaufsicht – Stand: 16.02.2022
- Antragsformular „Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag der/des Studierenden in Bachelor-, Master- und Magisterstudiengängen sowie im Studiengang Lehramt an Gymnasien“ – Stand: 16.02.2022
- Antragsformular „Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag der/des Studierenden in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin“ – Stand: 16.02.2022
- Antragsformular „Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag der/des Studierenden im Staatsexamensstudiengang Pharmazie“ – Stand: 16.02.2022
- Antragsformular „Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag der/des Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft“ – Stand: 16.02.2022
Stand 13.05.2022. Diese Seite wird kontinuierlich erweitert.