Mit unserer Hygieneordnung und einem eigenen Stufenplan wollen wir auch im Studienbetrieb auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens angemessen reagieren. Oberstes Ziel ist, die Gesundheit aller Mitglieder unserer Universität bestmöglich zu schützen und unseren Beitrag dafür zu leisten, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Wir haben für Sie wichtige Informationen, die Studium und Lehre betreffen, zusammengetragen.
Zum Schutz der Studierenden und Beschäftigten bzw. zur Eindämmung der Corona-Infektionen sind außerdem folgende Konsequenzen und Regeln zu beachten:
- Satzung der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre (Corona-Satzung) vom 17.04.2020 in der Fassung vom 14. Oktober 2020
- Es ist (Stand 11.01.2021) zu erwarten, dass die aktuelle CoronaVO des Landes sowie die aktuelle Corona-Verordnung Studienbetrieb des MWK bis zum 31. Januar 2021 gelten und erwartbar verlängert werden.
- Aufgrund des Infektionsgeschehens war es erforderlich, zum 2. November 2020 die Stufe 5 im Stufenplan auszurufen. Damit ist der Präsenzstudienbetrieb ausgesetzt.
- Einzelne Regelungen finden Sie weiter unten unter Informationen zum Wintersemester 2020/2021.
- Die Universitätsbibliothek sowie alle Fachbereichsbibliotheken und Lernplätze für freies Arbeiten sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Es werden ein Scanservice und Abholdienst angeboten: Mitglieder der Universität können dann Medien online bestellen und sie bei der Universitätsbibliothek abholen. Weitere Informationen
- Der Infoladen des Studierendenwerks ist von Mo-Fr 9.00-17.00 geöffnet. Bitte kommen Sie nur in dringenden Notfällen persönlich und kontaktieren Sie das Studierendenwerk in anderen Angelegenheiten per Telefon oder E-Mail.
- Das Service Center Studium ist grundsätzlich nur noch per Telefon und Email erreichbar (https://www.studium.uni-freiburg.de),
Die Hotline des Service Center Studium beantwortet per E-Mail und Telefon Fragen rund um Ihr Studium und nennt Ihnen die erforderlichen Ansprechpartner/innen:
Tel: 0761 203-4246
studienberatung@service.uni-freiburg.de
Mo – Do: 9 – 16:30; Fr: 9 – 12
Häufig gestellte Fragen
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von jedem:jeder
- ab Betreten der universitären Gebäude auf Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern, Sanitäranlagen,
- in Anstell- und Wartebereichen sowie Zugangs- und Eingangsbereichen vor den Gebäuden,
- bei allen Veranstaltungen im Studienbetrieb in Präsenz – auch am Platz,
- bei Präsenzprüfungen – unabhängig von der Zahl der Anwesenden und
- auch an den Lesesaal-Arbeitsplätzen der UB und Fachbibliotheken, in CIP-Pools und weiteren Räumen des Rechenzentrums, beim freien Arbeiten/Selbststudium in Lehrräumen oder anderen Örtlichkeiten auf dem Campus zu tragen.
Ausführliche Informationen finden Sie in der aktuellen Hygieneordnung.
Sollten Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, gilt:
- Betretungsverbot des Universitätsgeländes bzw. umgehendes Verlassen des Geländes
- telefonische Kontaktaufnahme mit Hausarzt / Hausärztin, falls nicht möglich Patientenservice 116117 wählen, weitere Informationen unter https://www.116117.de abrufbar. Ob ein Test für Sie sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte in den Testzentren oder Praxen.
- bei Beschäftigten: Information des:der Vorgesetzten. Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht.
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
- Bis zum Vorliegen des Testergebnisses: Bleiben Sie zuhause, nutzen Sie Räume möglichst getrennt oder zeitlich versetzt, meiden Sie enge Kontakte; tragen Sie bei Kontakt zu anderen nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung, achten Sie auf eine gute Händehygiene.
- Es ist Pflicht, dass sich Krankheitsverdächtige unverzüglich selbst in Quarantäne begeben. Krankheitsverdächtig sind Personen mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere trockener Husten, Fieber sowie eine Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, und für die eine PCR-Testung bereits angeordnet oder durchgeführt wurde. Details finden sich in der CoronaVO Absonderung.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Sie müssen sich in Quarantäne begeben, auch wenn nicht unmittelbar nach Vorliegen des Testergebnisses die Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt. Die Dauer der Quarantäne wird durch die Behörden festgelegt. Die Maßnahme endet nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde.
Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
Als Mitarbeitende:r der Universität informieren Sie bitte unverzüglich Ihre Dienststelle (also Ihre:n Vorgesetzte:n, die Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) und die zuständige Personalabteilung), damit erforderliche Schutzmaßnahmen für die übrigen Beschäftigten getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund besteht auch im Fall einer Dienstunfähigkeit ein berechtigtes Interesse der Dienststelle daran, dass dieser eine COVID-19 Erkrankung mitgeteilt wird. Bitte überlegen Sie sich, mit welchen Personen Sie innerhalb Ihrer Arbeitsstelle engen Kontakt hatten (seit 48 Stunden vor den ersten Symptomen – siehe auch Kontaktperson Kategorie 1), so dass Sie diese Daten nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde übermitteln können.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Es gilt auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne weiterhin das reguläre Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Falls Sie zuvor unter amtliche Quarantäne gestellt wurden, entscheidet alleine das Gesundheitsamt (bei Reiserückkehrern die Ortspolizei), ob ein negatives Testresultat alleine die Quarantäne aufhebt. Falls die Behörde die Quarantäne aufhebt, und sofern Sie in den letzten 10 Tagen keinen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, keine typischen Symptome aufweisen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, können Sie die Universität betreten.
Falls Sie den Test ohne besonderen Anlass (d. h. Sie sind keine Kontaktperson) bzw. aufgrund unklarer Erkältungssymptomatik durchführen haben lassen, liegt die Entscheidung über Ihre Dienstfähigkeit bzw. darüber, ob Sie wieder am Studienbetrieb in Präsenz teilnehmen können, bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, der:die den Test angeordnet hat.
- Schicken Sie die:den Studierende:n unverzüglich nach Hause.
- Weisen Sie sie:ihn darauf hin, mit der:dem Hausärzt:in Kontakt aufzunehmen.
- Bei einem studentischen Verdachts- oder Infektionsfall liegt es ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, die Kontakte nachzuverfolgen und Betroffene zu informieren
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
- Bei weiteren Fragen, insbesondere, wenn ein Coronafall in einer Veranstaltung auftritt, die weitergeführt werden soll, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle.
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Wurde ein Mitglied Ihres Haushaltes (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft oder der:die Lebenspartner:in sein, mit dem:der man keine gemeinsame Wohnung hat) positiv auf SARS-CoV-2 getestet, müssen Sie sich ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben, wenn Sie von dem positiven Testergebnis Ihres Haushaltsmitglieds erfahren haben. Dazu ist keine weitere Anordnung der zuständigen Behörde erforderlich.
Für Personen, die in der Vergangenheit bereits positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind beziehungsweise die Erkrankung COVID-19 bereits durchgemacht haben, gilt folgende Ausnahmeregel: Wenn Sie aktuell keine typischen Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, müssen Sie sich nicht absondern, während Ihr:e Haushaltsangehörige:r in Absonderung ist.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Wenn Sie mit der positiv getesteten Person in den letzten 10 Tagen vor deren Testung oder Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft oder der:die Lebenspartner:in sein, mit dem:der man keine gemeinsame Wohnung hat), müssen Sie sich in Absonderung begeben. Nach Möglichkeit sollte das dort erfolgen, wo Sie sich aktuell aufhalten. Sofern das nicht möglich ist, sollten Sie sich möglichst per PKW direkt nach Hause begeben.
Als Haushalt ist dabei beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft oder der regelmäßige Aufenthalt beim:bei der Lebenspartner:in zu betrachten, mit dem:der man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Informationen zum Wintersemester 2020/2021
Am Sonntagabend, 10.01.2021, hat das Land Baden-Württemberg eine neue „Corona-Verordnung Studienbetrieb“ erlassen, die ab dem 11. Januar in Kraft tritt und zunächst bis zum 31. Januar 2021 gelten soll. Die bisherigen Regelungen zum Studienbetrieb bleiben davon größtenteils unberührt.
- Die Präsenzlehre bleibt weitgehend ausgesetzt und nur notwendige Paxisveranstaltungen oder Klausuren, die nicht in digitalen Formaten möglich sind und vom Rektorat genehmigt wurden, können in Präsenz sattfinden.
- Es gelten auch weiterhin die Regelungen der Hygieneordnung sowie der Stufe 5 des Stufenplans der Universität.
- Lernplätze für freies Arbeiten (Bibliotheken, Breisacher Tor, Werthmannstraße 4) bleiben geschlossen.
Die drei wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung betreffen die Bibliotheken, die Sportstätten und die Ausgangssperre:
- Archive und wissenschaftliche Bibliotheken bleiben zwar geschlossen, können aber einen Abholdienst anbieten: Mitglieder der Universität können dann Medien online bestellen und sie bei der Universitätsbibliothek abholen.
- Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen können Sportstätten wieder genutzt werden. Allerdings bleiben etwa die Angebote des Allgemeinen Hochschulsports weiterhin ausgesetzt.
- Zudem können Lehrende unaufschiebbare akademische Veranstaltungen auch in Zeiten der allgemeinen Ausgangssperre, die von 20 Uhr abends bis 5 Uhr morgens gilt, abhalten (nach entsprechender Genehmigung durch das Rektorat). Die Verordnung hebt jedoch hervor, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handeln solle.
Wir alle hatten gehofft, zumindest für unsere Erst- und Zweitsemester im Wintersemester 2020/21 Veranstaltungen in Präsenz, gegebenenfalls in hybriden Formaten, zumindest für die ersten Wochen zu ermöglichen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens war es jedoch erforderlich, zum 2. November 2020 die Stufe 5 im Stufenplan auszurufen.
Es gelten die Vorgaben der Stufe 5 (Auswahl):
- Die Umstellung auf digitale Lehre erfolgt, der Präsenzstudienbetrieb wird ausgesetzt.
- Ausnahmen: Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse, Prüfungen) und zwingend notwendig sind, schriftliche Prüfungen sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren. Die Entscheidung über Ausnahmen liegt beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten WS 20/21 sind bis zum 26. November 2020, 13:00 gebündelt durch den:die Dekan:in an praxisveranstaltungen@zv.uni-freiburg.de zu senden.
- Mündliche Prüfungen sind online durchzuführen (Ausnahme: Prüfungen mit einem von einem staatlichen Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungsformat).
- Die Bibliotheken bleiben bis auf Weiteres im bisherigen Format zugänglich.
- Weitergehende Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice.
- Studierende, die aus dem Ausland nach Freiburg pendeln, z. B. aus der Schweiz oder aus Frankreich, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
- Für alle anderen einreisenden Studierenden, egal ob deutsche oder internationale, ob für einen Umzug oder nach einem (Wochenend-)Urlaub, gelten die aktuellen Einreise- und Quarantäneregeln (siehe auch Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (Seite des Landes auch mit verlinkten FAQs) und die Corona-Infoseite der Universität Freiburg zu Reisen).
- Internationale Studierende (und ForscherInnen) erhalten teilweise kein Einreisevisum nach Deutschland, wenn nicht bestätigt wird, dass ihr Studium bzw. Forschungsaufenthalt Präsenzelemente enthält. Die Formulare (deutsch und englisch) für die Einreise von Studierenden nach Deutschland finden Sie hier auf unserer “Merkblätter und Anträge“.
- Der Status des Off-campus-Studierenden bleibt erhalten. Wer Off-campus-Studierende aufnehmen will, muss sicherstellen, dass die gesamte Lehrveranstaltung einschließlich der Abschlussprüfung online durchgeführt wird, da nicht damit gerechnet werden kann, dass diese Studierenden später im Semester einreisen können. Off-campus-Studierende können sich zurückmelden, ohne dass sie nach Deutschland einreisen müssen. Damit geht für Internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten allerdings keine Studiengebührenbefreiung einher. Hingegen entfällt für sie die Möglichkeit des Sommersemesters 2020, sich beurlauben zu lassen (und dadurch Studiengebühren zu sparen) und dennoch digitale Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Das gilt auch für deutsche und EU-Studierende.
In Stufe 5: Studierende haben in der Regel ein Jahr lang Anspruch auf Klausureinsicht. Um zu vermeiden, dass dabei mehrere Personen auf engem Raum zusammentreffen, sollen die Klausureinsicht zunächst auf die dringenden Fälle beschränkt werden, d.h. insbesondere auf die Fälle, in denen die Klausur nicht bestanden wurde. Die Klausureinsicht kann nur einzeln und nach Voranmeldung erfolgen. Die Kontaktdaten sind zu erheben. Die Studierenden, bei denen dies nicht zutrifft, sollten ihre Klausureinsicht möglichst auf einen Zeitpunkt der Stufe 4 verschieben.
Eine Aufsichtsperson darf im Raum sein. Eine Besprechung oder die Klärung von Fragen hat z. B. per Videokonferenz, telefonisch oder per E-Mail zu erfolgen, nicht aber in Präsenz.
In Stufe 4 wäre die Priorisierung dringender Fälle aufgehoben, aber die Termine müssen weiterhin einzeln, nach Voranmeldung und mit der notwendigen Datenerhebung erfolgen.
Gemeinsam genutzte Räume, darunter fallen Seminarräume und Hörsäle, sind mindestens alle 20 Minuten und ausreichend über weit geöffnete Fenster für mindestens 3 Minuten zu lüften. Die Kleidung ist bei Bedarf anzupassen.
Dies gilt auch für Räume, die nur über eine stationäre Umluftanlage oder -geräte verfügen. Diese kühlen oder wärmen die Innenraumluft, es findet aber kein Austausch mit Frischluft statt.
In Räumen, die über eine technische Zu- und Abluftanlage verfügen, ist i. d. R. keine zusätzliche individuelle Lüftung erforderlich. Bei Fragen zu den bestehenden Lüftungssystemen ist das Dezernat 4 zu kontaktieren. Räume, in denen eine zusätzliche manuelle Lüftung über das Öffnen der Fenster unverzichtbar ist, sind am Eingang entsprechend gekennzeichnet.
Unter ‚hybriden Lehrveranstaltungen‘ verstehen wir solche, die gleichzeitig Lehre in Präsenz und digital anbieten.
Die Ausgangsfrage ist: Wie können sich trotz Präsenzlehre folgende abwesenden Studierendengruppen aktiv an der LV beteiligen:
- Internationale Studierende ohne Einreisemöglichkeit (Off-campus-Studierende)
- schwangere Studentinnen
- Studierende aus Risikogruppen
- in Quarantäne befindliche Studierende
- Teile größerer Studierendengruppen, die wegen der Corona-Beschränkungen nicht alle gleichzeitig den Hörsaal nutzen können?
Jede:r Lehrende muss damit rechnen, dass er:sie nicht anwesende Studierende (internationale Studierende, die nicht einreisen können, Schwangere, Studierende in Quarantäne oder aus Risikogruppen, usw.) in seine Präsenzlehre mit einbeziehen und somit zusätzlich Fernlehre anbieten muss.
Möglichkeiten zur Umsetzung:
a) Bei mehreren Parallelveranstaltungen desselben Charakters (z.B. Übungen) wird eine digital, die anderen in Präsenz angeboten. Das entlastet diejenigen Lehrenden, die Präsenzlehre anbieten, davon, eventuell auf 2-3 nicht anwesende Studierende Rücksicht nehmen zu müssen.
b) Gleichzeitige Teilnahme einer Gruppe in Präsenz und einzelner Studierender online, wobei die Interaktion aller Studierenden mit der Lehrkraft und untereinander gesichert sein soll.
- Vorlesungen und Seminare ab ca. 40 Teilnehmer:innen (falls nicht teilbar): PANOPTO (live gestreamt und aufgezeichnet) mit Chat für Rückfragen. Begrenzte Interaktion.
- Seminare mit Präsentations- und Diskussionscharakter (bis ca. 30 Teilnehmer:innen): Seminarräume mit festinstallierter Konferenztechnik (Monitor, Raumkamera und Raummikrophon) und Laptop der Lehrperson (Präsentation wird für Anwesende über den Beamer, für Abwesende über Videokonferenz sichtbar). Vollwertige Interaktion einschl. Präsentationen.
- Dasselbe wie 2., aber mit mobilen Geräten und nur bei kleinen Gruppen. Die Lehrenden bringen die Geräte (Raumkamera, Raummikrophon) mit in den Unterricht.
Zu beachten ist, dass bei hybriden LV das Prüfungsformat für alle Teilnehmer:innen am Schluss dasselbe sein muss. Da an der Universität Freiburg keine online-Klausuren stattfinden und Präsenz-Klausuren für abwesende internationale Studierende nicht in Betracht kommen, müssen andere Formate gewählt werden (z.B. schriftliche Ausarbeitung, mündliche Prüfung in Präsenz oder online).
Wir bitten davon unabhängig jede:n Lehrende:n, sich darauf vorzubereiten, dass bei einem erneuten schweren Corona-Ausbruch der Unterricht vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss.
Seit dem 15.10.2020 steht für Veranstaltungen mit Belegverfahren über HISinOne ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung:
Über eine elektronische Vorab-Erfassung von Adresse und Telefonnummer, die die Studierenden selbst hinterlegen können, und Anwesenheitslisten über HISinOne stellt dies eine Alternative zum bisherigen papierbasierten Verfahren dar. Genaue Beschreibungen (deutsch und englisch) finden Sie unter Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO für Präsenzveranstaltungen.
Wir bitten daher alle Studierenden, ihre Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO in HISinOne zu hinterlegen. Diese ist wichtig, da derzeit Telefonnummern von Studierenden, Doktorand:innen und Gasthörer:innen nicht in allen Fällen hinterlegt sind und die Adressdaten gegebenenfalls nicht aktuell sind. Je mehr Studierende ihre Daten vorab eingetragen haben, desto schneller kann die Kontrolle der Anwesenheitsliste samt Datenerhebung vor/zu Beginn der Präsenzveranstaltung abgeschlossen werden.
Dieses Verfahren kann auch für Präsenzprüfungen genutzt werden.
Wo dieses Verfahren nicht möglich ist, kann weiterhin die Kontaktdatenerfassung über das bekannte Papierformular zur Datenerhebung erfolgen.
Wir alle hatten gehofft und hoffen darauf, zumindest für unsere Erst- und Zweitsemester Veranstaltungen in Präsenz, gegebenenfalls in hybriden Formaten, zumindest für die ersten Wochen zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die nicht digital umzusetzenden Praxisveranstaltungen und Prüfungen. Aufgrund des derzeit nicht absehbaren Infektionsgeschehens kann nun aber für den gesamten Studienbetrieb nur der Grundsatz gelten: Wir setzen primär auf digitale Lehre, wollen aber auch die Möglichkeiten für Präsenz- und Hybridlehre erhalten, solange wir es verantworten können.
- Für die Präsenzlehre ist im WS 2020/21 der Zeitraum Mo – Fr 8-22 Uhr vorgesehen. Die zentral verwalteten Hörsäle können bis auf weiteres nicht für Vorlesungen zur Verfügung gestellt werden. Vorrang wird der Präsenzlehre für Studierende des 1. und 2. Semesters und den Klausuren eingeräumt. Die freigegebenen Sitzplätze sind markiert. Weitere Präsenzlehre kann in den dezentral verwalteten, fakultätseigenen Seminarräumen/Hörsälen unter Einhaltung der oben genannten Regelungen (Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Kennzeichnung der Sitzplätze usw.) stattfinden. Diese fakultären Räume sind vorrangig und dezentral zu belegen.
- Wir möchten die Fakultäten bitten, ggf. freie Kapazitäten in selbstverwalteten Seminarräumen/Hörsälen an Herrn Lais zu melden, so dass diese anderen Fachbereichen/Fakultäten zur Verfügung gestellt werden können. Sollten Sie bei der Errechnung der Zahl der Sitzplätze Probleme haben, melden Sie sich bitte bei der Stabsstelle Sicherheit (sicherheit@uni-freiburg.de).
- Auch bei maximaler Auslastung unserer Raumreserven werden bei weitem nicht alle LV in Präsenz stattfinden können. Wir bitten die Fakultäten, frühzeitig festzulegen, welche Lehre in Präsenz und welche digital stattfinden soll. Dabei ist zu beachten, dass jedem:r Studienanfänger:in mindestens zwei Präsenzveranstaltungen pro Woche angeboten werden sollen.
- Jede:r Lehrende muss damit rechnen, dass er/sie nicht anwesende Studierende (internationale Studierende, die nicht einreisen können, Schwangere, Studierende in Quarantäne oder aus Risikogruppen, usw.) in seine Präsenzlehre mit einbeziehen muss.
Wir bitten davon unabhängig jede:n Lehrende:n, sich darauf vorzubereiten, dass bei einem erneuten schweren Corona-Ausbruch der Unterricht vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss.
Maßnahmenkatalog zum Umgang mit knappen Raumressourcen
Zentral verwaltete Hörsäle können im Wintersemester 2020/2021 nicht für Vorlesungen zur Verfügung gestellt werden. Diese werden online angeboten, entweder asynchron aufgezeichnet oder synchron gestreamt.
Auch bei asynchron aufgezeichneten Vorlesungen ist es möglich, z.B. Selbsttests oder – nach Absprache mit den Studierenden – interaktive Elemente (z.B. Chat zu bestimmten Zeiten, Forum) einzubauen.
Bei der Entscheidung der Fakultäten, welche Lehrveranstaltungen sie in Präsenz anbieten wollen, kann neben inhaltlichen Gesichtspunkten auch die Größe der Lehrveranstaltung eine Rolle spielen: Je mehr große Lehrveranstaltungen digital angeboten werden, desto größer ist die Flexibilität bei der Umsetzung von Präsenzveranstaltungen.
Möglichkeiten zur Mehrfachnutzung einzelner Hörsäle
- Teilung der Studierendengruppe und wechselnde Teilnahme an Präsenzveranstaltung; z.B. bei einer dreißigköpfigen Gruppe Teilung in zwei Gruppe zu 15; Gruppe A hat in der ersten Woche Präsenzlehre, Gruppe B in der zweiten, Gruppe A in der dritten usw. Für die unterrichtsfreie Woche werden z.B. digital einzureichende Aufgaben formuliert.
- Chronologische Teilung der Hörsaalnutzung zwischen mehreren (kleinen) Lehrveranstaltungen (LV). LV A erhält den Hörsaal für die ersten vier Wochen, LV B für die nächsten vier Wochen, LV C für die folgenden vier Wochen. In den anderen Wochen wird die Veranstaltung digital abgehalten (ZOOM). Die drei LV können auch aus verschiedenen Fachbereichen stammen.
- Abwechselnde Nutzung des Hörsaals durch mehrere (kleine) Lehrveranstaltungen: LV A erhält ihn in den Wochen 1, 4, 7 und 10, LV B in den Wochen 2, 5, 8 und 11, LV C in den Wochen 3, 6, 9 und 12. In den anderen Wochen wird die LV digital abgehalten (ZOOM). Auch hier können die drei LV verschiedenen Fachbereichen zugeordnet sein.
Der Präsenzstudienbetrieb ist derzeit ausgesetzt.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige Geländeübungen, die im November 2020 stattfinden sollen, liegt laut CoronaVO Studienbetrieb und Kunst beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten WS 20/21 sind bis zum 26. November 2020, 13:00 gebündelt durch den:die Dekan:in an praxisveranstaltungen@zv.uni-freiburg.de zu senden.
Es sind stets die Vorgaben der Hygieneordnung zu beachten.
Nein. Diese Sonderregelung des Sommersemesters 2020 gibt es für das Wintersemester nicht mehr.
Die Abteilung E-Learning informiert Sie hier mit Hilfestellungen und Webinaren (das Webinar gibt es nun auch auf Englisch!): https://ilias.uni-freiburg.de/login.php?target=crs_1546286
Die Abteilung E-Learning informiert Sie unter folgendem Link über die grundsätzlichen Möglichkeiten und Szenarien digitaler Lehre mit Anleitungen, Vorlagen und vielem mehr: https://ilias.uni-freiburg.de/loslegen.
Wenn Sie regelmäßig über Änderungen und Neuerungen der E-Learning-Systeme informiert werden möchten, registrieren Sie sich bitte in folgendem Informationsraum: https://ilias.uni-freiburg.de/goto.php?target=crs_1492956
Richtlinie zum Einsatz des Videokonferenzsystems Zoom an der Universität Freiburg
Die Abteilung Hochschuldidaktik bietet seit dem 22.09.2020 wieder täglich (mehrere) Beratungstermine in der Online-Sprechstunde an. Hier können Sie Ihre Fragen rund um die digitale Lehre besprechen: sei es in der Planungsphase oder auch während des Semesters, von Vorlesungen über Seminare bis hin Exkursionen und Prüfungen – Ihre Fragen können weder zu groß noch zu spezifisch sein!
Zusätzlich ist seit dem 05.10.2020 von 14.00-15.00 Uhr eine tägliche Hotline (für Kurzberatungen) eingerichtet. Mehr Infos.
Ja, die prüfungsrechtlichen Regelungen zur regelmäßigen Teilnahme werden entsprechend gelten.
Sitzpläne mit Nummerierungen der Hörsäle der Zentralen Hörsaalvergabe finden Sie im Intranet: Mitteilungen des Rektorats/Corona-Informationen (Aufruf nur für Mitarbeitende der Universität. Login mit dem Uni-Account). Diese wurden Ende November 2020 aktualisiert!
Für weitere Auskünfte zu zentral verwalteten Räumen können Sie sich auch an die KollegInnen der Zentralen Hörsaalvergabe (D4.4) wenden.
Vorlesungsbetrieb Sommersemester 2021
Der Studienbetrieb soll regulär am 19. April 2021 beginnen.
Wir müssen davon ausgehen, dass die Pandemiebedingungen im SoSe 2021 grundsätzlich fortbestehen werden und ein Impfstoff noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen wird. Deshalb muss das Sommersemester gemäß den Vorgaben unseres Stufenplans vorbereitet werden: als ein durch digitale und hybride Lehre geprägtes Semester, wie wir auch das WS 2020/21 zunächst geplant hatten. Wir hoffen sehr darauf, dass es die Infektionslage erlauben wird, unter Einhaltung der Hygieneordnung für alle Studierenden wieder mehr Präsenzveranstaltungen zuzulassen. Gleichzeitig ist jedoch nicht auszuschließen, dass es auch im Sommer zu erhöhten Infektionszahlen kommen kann und die CoronaVO des Landes, des MWK und die Vorgaben der Stadt zum Umstieg auf digitale Lehre zwingen. Dann würden auch wieder die entsprechenden Maßnahmen des Stufenplans greifen, wie Sie es aus dem aktuellen Semester kennen.
Die Planung für das SoSe 2021 ist daher an folgenden Vorgaben orientiert:
- Vorlesungen werden möglichst vorab aufgezeichnet und nur digital angeboten.
- Lehrveranstaltungen mit interaktivem Charakter (Übungen, Seminare, usw.) werden synchron digital durchgeführt; sie können um Präsenzveranstaltungen, die der Hygieneordnung entsprechend gestaltet sind, ergänzt werden, aber die Möglichkeit der Absolvierung ohne Präsenz muss sichergestellt sein und bei Bedarf ermöglicht werden.
- Für die Präsenzlehre ist im Sommersemester der Zeitraum Mo-Fr 8-22 Uhr vorgesehen.
- Die zentral verwalteten Hörsäle werden nicht für Vorlesungen zur Verfügung gestellt. Vorrang wird der Präsenzlehre für Studierende des 1. und 2. Semesters und den Klausuren eingeräumt. Weitere Belegungswünsche für Präsenzseminare können berücksichtigt werden, wenn noch Raumkapazitäten zur Verfügung stehen. Die fakultätseigenen Räume sind vorrangig zu belegen.
- Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern (Laborpraktika, Präparierkurse), und Exkursionen können in Präsenz unter Einhaltung der einschlägigen Regelungen und der Hygieneordnung durchgeführt werden.
- Kommunikation und Einfordern der Abstands- und Hygieneregeln, Beachtung der Lüftungsregeln
- Es ist damit zu rechnen, dass weiterhin bei Lehrveranstaltungen die Kontaktdaten der anwesenden Studierenden erhoben werden müssen.
- Ausnahmemöglichkeiten vom Mindestabstand für den sportwissenschaftlichen Bereich vorbehaltlich der Prüfung durch SSI
- Jede:r Lehrende muss auch im Sommersemester damit rechnen, dass er:sie nicht anwesende Studierende (internationale Studierende, die nicht einreisen können, Schwangere, Studierende in Quarantäne oder aus Risikogruppen, usw.) in seine:ihre Präsenzlehre mit einbeziehen muss. Oben finden Sie unter „Wie kann ich abwesende Studierende in meine Präsenzlehre integrieren (hybride Lehre)?“ einen Maßnahmenkatalog zur Einbeziehung abwesender Studierender (hybride Lehrveranstaltungen).
Wir bitten davon unabhängig jede:n Lehrende:n, sich darauf vorzubereiten, dass bei einem erneuten schweren Corona-Ausbruch der Unterricht wieder vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss (vgl. Stufenplan).
Prüfungs- und Studienleistungen
Nach § 14 in Verbindung mit § 7 Corona VO gilt an der Universität Freiburg ein Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem für Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, machen Sie bitte von Ihrem Recht zum Rücktritt von der Prüfung Gebrauch. Der Antrag auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts muss entsprechend den Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen unverzüglich und mit entsprechenden Nachweisen über den Grund für das Zutritts- und Teilnahmeverbot bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Wir erarbeiten derzeit vereinfachte Regelungen für Studierende, die Corona-bedingt nicht an Prüfungen teilnehmen können. Diese werden wir dann hier veröffentlichen.
Nach § 14 in Verbindung mit § 7 Corona VO gilt an der Universität Freiburg ein Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem für Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen können, für die eine Anwesenheitspflicht in der Studien- und Prüfungsordnung beziehungsweise in der Modulbeschreibung festgelegt ist, wenden Sie sich bitte wegen etwaiger Ausgleichs- und Kompensationsmöglichkeiten unverzüglich an die nach den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen zuständige Stelle.
Für jede Art von mündlicher Prüfung kann auf digitale Lösungen zurückgegriffen werden.
Prüfungen können auf Antrag der Studierenden zum Beispiel als Videokonferenz absolviert werden, auch ohne dass die Prüflinge in der Universität sein müssen.
Online-Prüfungen sind alle Prüfungen, bei denen Prüfling und Prüfer:in sich nicht im selben Raum befinden, sondern auf elektronischem Wege kommunizieren. Die Corona-Satzung kennt hierfür die Möglichkeit der Zuschaltung der Prüflinge von zu Hause aus (vgl. § 3 Corona-Satzung) sowie die Zuschaltung von innerhalb der Universität (vgl. § 4 Corona-Satzung).
Beachten Sie zur Planung und Durchführung die Merkblätter und Antragsformulare des Rechtsdezernats, Dokumente 1-6 unter „Merkblätter und Anträge“.
Informationsseite der Abteilung E-Learning
Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Durchführung von Studien- und Prüfungsleistungen unter Einsatz elektronischer Informations-und Kommunikationstechnologien besteht.
Dies ist in Stufe 5 nicht möglich: Mündliche Prüfungen sind online durchzuführen. Ausnahme: Prüfungen mit einem von einem staatlichen Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungsformat. Es sind stets die Vorgaben der Hygieneordnung zu beachten.
In Stufe 4 ist eine Präsenzprüfung unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen grundsätzlich erlaubt.
Unsere Stufe 5 – ab einer Inzidenz von >100 über mehr als drei Tage in Folge und nach Beschluss des Rektorats – sieht vor, dass mündliche Prüfungen online durchzuführen sind. Ausnahmen stellen z. B. Staatsexamina dar, wenn es sich um ein von außen vorgegebenes Prüfungsformat handelt. In diesem Fall sind keine gesonderten Ausnahmeanträge notwendig.
Bei allen Präsenzprüfungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Das ist derzeit nicht möglich.
Der Präsenzstudienbetrieb ist derzeit ausgesetzt.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige schriftliche Klausuren, die im November 2020 stattfinden sollen, liegt laut CoronaVO Studienbetrieb und Kunst beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten WS 20/21 sind bis zum 26. November 2020, 13:00 gebündelt durch den:die Dekan:in an praxisveranstaltungen@zv.uni-freiburg.de zu senden.
Es sind stets die Vorgaben der Hygieneordnung zu beachten. Bei allen Präsenzprüfungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Soweit in den geltenden Prüfungsordnungen festgelegt, kann bereits jetzt von der in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen festgelegten Prüfungsart bzw. dem vorgesehenen Prüfungsformat abgewichen werden.
Beispielhaft kann hier auf § 14 Absatz 3 B.Sc.-Ordnung verwiesen werden.
„Abweichungen von der in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart beziehungsweise dem dort vorgesehenen Prüfungsformat sind nur zulässig, wenn aufgrund eines Umstands, welcher von dem Prüfer/der Prüferin nicht zu vertreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise kompensiert werden können, die Prüfung in der vorgesehenen Form nicht geeignet oder bezogen auf den erforderlichen Aufwand unverhältnismäßig wäre. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Prüfung stattdessen durchgeführt werden darf, trifft der Fachprüfungsausschuss auf von dem Prüfer/der Prüferin unverzüglich zu stellenden Antrag. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsleistung müssen gewahrt werden. Sofern der Fachprüfungsausschuss dem Antrag stattgibt, sind die Studierenden hierüber unverzüglich zu unterrichten. Studierende, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fachprüfungsausschusses bereits zur Prüfung zugelassen sind, können auf Antrag von der Prüfung zurücktreten.”
Die Modulhandbücher sind entsprechend zu modifizieren.
Für Prüfungsordnungen, in denen eine entsprechende Regelung fehlt, hat die Universität Freiburg am 17. April 2020 darüber hinaus eine ergänzende und zeitlich begrenzte ‚Corona-Satzung‘ verabschiedet, die Studium und Lehre im SoSe 2020 regelt.
In diesem Fall sind die diesbezüglichen Prüfungsfristen auf Ihren Antrag hin zu verlängern.
Es gelten hier die Anforderungen der Regelungen zum Prüfungsrücktritt aus einem wichtigen Grund (vgl. z.B. § 23 B.Sc.-Prüfungsordnung).
Entsprechendes gilt auch für beantragte Fristverlängerungen von Bearbeitungszeiten sowie regulär für den Zeitraum des Sommersemesters angesetzte Prüfungen, die von sich im Ausland aufhaltenden Studierenden aus den hier genannten Gründen nicht absolviert werden können.
Den Antrag stellen Sie unter Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise beim Fachprüfungsausschuss.
Alle Prüfungsämter werden weiterarbeiten, ggf. aus dem Homeoffice.
Informieren Sie sich auch auf der Homepage Ihres jeweiligen Prüfungsamtes über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme bzw. gesonderte Kontaktadressen.
Die Aktenführung an der Albert-Ludwigs-Universität erfolgt nicht elektronisch, so dass die bewertete Bachelor- oder Masterarbeit in Papierform zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
Neueste Informationen hierzu finden Sie im Wiki der Abteilung Campus Management.
Lehramtsspezifische Fragen
Ja. Am 14.9.2020 ist eine Neufassung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem (Artikel 5, §3): “Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.” Dies kann sich unter Umständen auch auf Ihre Möglichkeit auswirken, die mündliche Prüfung auf zwei aufeinanderfolgende Semester zu splitten.
Weitere Information finden Sie auch auf den Seiten des Kultusministeriums.
Die Verordnung regelt auch die Übergangsbestimmungen der Rahmen VO-KM, so dass die GymPO I nun noch bis 31. März 2022 Anwendung findet. Der letzte reguläre Prüfungstermin nach GymPO I (2009) ist jetzt der Frühjahrstermin 2022 (bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik der Frühjahrstermin 2023). Die letzte Möglichkeit zur Anmeldung besteht dementsprechend im Oktober 2021 (bzw. bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik im Oktober 2022).
Weitere Information finden Sie auch auf den Seiten des Kultusministeriums.
Alle Prüfungen finden unter Beachtung der Abstandsregeln und der Hygienevorschriften statt.
Weitere Informationen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung und lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge finden Sie hier: https://km-bw.de/,Lde/7216236
Die Universität Freiburg hat sich auf der Grundlage der Empfehlungen des Kultusministeriums zum Orientierungspraktikum (OSP) auf die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise verständigt – immer unter der Voraussetzung, dass ein Schulbetrieb möglich ist. Das OSP wird bei einer Dauer von mindestens 10 Tagen (Vollzeit) anerkannt.
Wenn es die Kapazitäten der Schulen zulassen, sollten die fehlenden Tage (in der Regel 5) noch in diesem Jahr absolviert werden. Wir weisen darauf hin, dass diese 5 Tage am besten im Block durchgeführt werden sollten, da ein zusammenhängender Zeitraum pädagogisch wünschenswert ist. Darüber hinaus würden sich so auch Fehlzeiten bei Universitätslehrveranstaltungen besser verteilen und nicht stets auf den gleichen Tag/die gleichen Lehrveranstaltungen fallen, wenn die Praktikumstage während des Semesters durchgeführt werden müssen. Falls es Schulen gibt, an denen das Praktikum nur an einzelnen Tagen durchgeführt werden kann, sollen im Sinne der Studierenden und der Schulen kulante und flexible Einzelfalllösungen mit den jeweiligen Uni-Dozent*innen vereinbart werden.
Die zu bearbeiteten Aufgaben im OSP wurden an die verkürzte Dauer des OSP und die besonderen Bedingungen angepasst, die Nachbereitungsworkshops finden anstelle eines halben Präsenztages in Form einer erweiterten Online-Reflexionsaufgabe über die Lernplattform ILIAS statt. Die Studierenden wurden über das ILIAS Forum zum Orientierungspraktikum über die reduzierten Pflichtaufgaben sowie die neuen Abgabefristen informiert.
Die Schulpraxissemester nach Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge des Kultusministeriums (RahmenVO-KM), die in der ersten Jahreshälfte 2020 im Ausland absolviert wurden, können wie landesweit geregelt mit bis zu acht Wochen Schulpraxis anerkannt werden. In jedem Fall muss anschließend ein Praktikum von mindestens vier Wochen an einer Ausbildungsschule in Baden-Württemberg in Verbindung mit den Begleitveranstaltungen an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte in Baden-Württemberg absolviert werden. Es handelt sich letztlich um einen Pflichtstudienanteil, der bestanden werden muss.
(Quelle: Kultusministerium „Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende“ https://km-bw.de/,Lde/7216236 abgerufen am 03.12.2020)
Studierendenverwaltung
Zu diesem Zeitpunkt gibt es keine Friständerungen für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2021. Die aktuellen Bewerbungsfristen finden Sie hier und unter dem jeweiligen Studienfach.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige Zugangs- und Zulassungsverfahren, die im November 2020 stattfinden sollen, liegt laut CoronaVO Studienbetrieb und Kunst beim Rektorat. Auch über die Nutzung von Hochschulgebäuden, die laut CoronaVO Studienbetrieb nur zur Zwecken der Hochschule genutzt werden dürfen, für weitere Zwecke entscheidet das Rektorat.
Ja, unter Beachtung der Vorgaben der Hygieneordnung ist dies möglich.
Die Immatrikulation erfolgt derzeit nicht persönlich vor Ort, sondern postalisch. Alle Informationen auch zu Originalbelegen, die unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland bzw. spätestens bis zum 20.03.2021 bei der Abteilung International Admission and Services vorgezeigt werden müssen, finden Sie auf der Seite des Service Center Studium.
Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite zu aktuellen Einreisebestimmungen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/EN/topics/civil-protection/coronavirus/coronavirus-faqs.html
Bei Bedarf kann Ihnen eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit in Deutschland zum Zweck des Studiums/der Promotion (§ 16b AufenthG) ausgestellt werden (siehe unten unter Merkblätter und Anträge).
Für internationale Studierende, die aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht nach Deutschland einreisen können, kann eine Off-Campus Immatrikulation per E-Mail vorgenommen werden. Benötigt werden der ausgefüllte Antrag auf Immatrikulation, der Zulassungsbescheid und die Bezahlung des Semesterbeitrags von 161 Euro. Damit geht für Internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten allerdings keine Studiengebührenbefreiung einher.
Der Krankenversicherungsnachweis, die Originaldokumente, die auf dem Zulassungsbescheid vermerkt sind sowie der Aufenthaltstitel müssen vorgelegt werden, sobald die Studierenden in Deutschland eingereist sind. Die Immatrikulation erfolgt mit einer Rückmeldesperre zum SoSe 2021, die aufgehoben wird, sobald diese Unterlagen vorliegen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: http://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/immatrikulation
Seitens der Universität ist eine Beurlaubung zur Pflege von erkrankten Angehörigen möglich. Den Antrag und die benötigten Unterlagen (Attest einer Ärztin/eines Arztes) finden Sie hier: http://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/beurlaubung
Die Corona-Pandemie hat auch für die internationalen Studierenden an der Universität Freiburg erhebliche Auswirkungen. Studiengebührenpflichtige internationale Studierende haben daher die Möglichkeit, in den unten aufgeführten Fällen eine (Teil-)Stundung, einen (Teil-)Erlass oder eine (Teil-)Rückerstattung der Studiengebühren nach § 7 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) aufgrund einer erheblichen finanziellen Härte oder bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit nach § 1 Absatz 2 LHGebG i.V.m. § 22 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Studiengebühr noch nicht bezahlt sein darf, wenn Sie eine finanzielle Notlage geltend machen möchten! Die Rückerstattung bereits bezahlter Studiengebühren wegen einer erheblichen finanziellen Härte ist nicht möglich. In diesen Fällen kommen nur noch die Gründe 2) oder 3) in Betracht.
Gründe:
- Eine erst nach Aufnahme meines Studiums eingetretene und unverschuldete finanzielle Notlage, wodurch ich die noch nicht bezahlten oder bereits gestundeten Studiengebühren nicht bezahlen kann (erhebliche finanzielle Härte),
- Der vollständige oder teilweise Ausfall des Studien-, Prüfungs- und Betreuungsangebots der Universität wegen der Corona-Pandemie (sachliche Unbilligkeit), insbesondere der Absage von Abschlussprüfungen im Wintersemester 2019/20 und einer daraus erforderlichen, ungeplanten Rückmeldung für das Sommersemester 2020 oder der Absage von Lehrveranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
- Eine von mir nicht zu vertretende vollständige oder teilweise Unmöglichkeit, das Studien Prüfungs- und Betreuungsangebot der Universität wahrzunehmen und Studienleistungen zu erbringen (persönliche Unbilligkeit), insbesondere aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie behördlich untersagten oder verspäteten Einreise oder einer erforderlichen Betreuung eigener Kinder wegen der Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen.
Antrag und ausführliche Infos: http://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/studiengebuehren
Der Kassenschalter der Universität bleibt bis auf weiteres geschlossen.
Bitte überweisen Sie Ihre studentischen Zahlungen (Rückmeldegebühren, Studiengebühren) auf die angegebene Bankverbindung:
Bank: Baden-Württembergische Bank Sitz Stuttgart
IBAN: DE71 6005 0101 7438 5087 68
BIC/SWIFT: SOLADEST600
Verwendungszweck: Nachname, Vorname, Bewerbernummer
oder 20202Matrikelnummer
Sollte dies absolut nicht möglich sein, kontaktieren Sie die Kolleginnen und Kollegen über die E-Mail-Adresse zahlungsverkehr@zv.uni-freiburg.de.
Für neu eingeschriebene Studierende mit deutscher Adresse werden die UniCards wie bisher an die bei der Einschreibung hinterlegte Adresse per Post gesandt.
Nur Studierende, welche keine deutsche Adresse haben und dringend die UniCard benötigen, können sie zu folgenden Uhrzeiten im Service Center Studium abholen: montags 12-14 Uhr und freitags 10-12.
Sollte Ihr Visum, Ihre Fiktionsbescheinigung oder Ihr Aufenthaltstitel ablaufen, während die Ausländerbehörde geschlossen ist, schreiben Sie der Ausländerbehörde eine E-Mail. Diese werden Ihnen das weitere Vorgehen erklären: auslaenderbehoerde@stadt.freiburg.de oder 0761 201 6470.
Weitere Themen
Das Kultusministerium hat im Januar darüber informiert, dass die Notbetreuung auch offen für Kinder Studierender ist, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben.
Es gibt vonseiten des Landes keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung kann grundsätzlich also mündlich, telefonisch, elektronisch oder auch schriftlich abgegeben werden.
Es gilt natürlich weiterhin der dringende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Studierende können das notwendige Formular selbst ausfüllen bzw. generieren. Es gilt das erste Kästchen: „Déplacements entre le domicile et le lieu d’exercice de l’activité professionnelle ou un établissement d’enseignement ou de formation, […]“
Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der Rektorin an die Fachschaften vom 07.10.2020.
Das EU-Büro hat hier weitere FAQs speziell für ERASMUS-Studierende (Incomings) zusammengestellt.
Das EU-Büro hat hier weitere FAQs speziell für ERASMUS-Studierende (Outgoings) zusammengestellt.
Im Rahmen des vom International Office koordinierten fächerübergreifenden Überseestudierendenaustausches („Freiburg Global Exchange”) werden derzeit folgende Empfehlungen ausgesprochen:
Outgoing-Studierende
- Freiburger Studierende, die aktuell im Auslandssemester sind: Empfehlung, sich an die Vorgaben und Hygienemaßnahmen im Gastland und der Gastuniversität zu halten.
- Freiburger Studierende, die für einen Austausch nominiert wurden: Bitte wenden Sie sich an Ihre/n AnsprechpartnerIn im International Office.
- Freiburger Studierende, die sich aktuell für einen Auslandsaufenthalt (Global Exchange) interessieren bzw. bewerben möchten:
Südafrika 2021: Die Deadline für dieses Programm ist abgelaufen. Die Bewerbungsdeadline für das Jahr 2022 wird im Mai 2021 liegen.
USA, Kanada, Asien 2021/22: Bitte warten Sie zunächst auf die Veröffentlichung der Ausschreibungen, welche bis auf Weiteres verschoben wurde, und folgen Sie dann den Anweisungen. Der Hinweis auf die Ausschreibungen wird unter https://www.international.uni-freiburg.de/de/news-events/exchange-corona erscheinen. Die Deadlines werden aller Voraussicht nach im November liegen. Grundlegende Informationen zu den Austauschprogrammen können Sie zur Vorbereitung hier nachlesen (https://www.international.uni-freiburg.de/de/out/study/exchange). Details zu den Programmen 2021/22 erhalten Sie nach Erscheinen der Ausschreibung. Beachten Sie, dass diese Programme nur unter Vorbehalt ausgeschrieben werden.
Unabhängig vom Austausch und den Ausschreibungen sollten Sie auf Deadlines von relevanten Stipendien (auch für selbstorganisierte Auslandsaufenthalte als Alternative zum Austausch) achten, z.B. DAAD, Fulbright, Promos.
Incoming-Studierende
- Internationale Austauschstudierende von Partneruniversitäten, die aktuell in Freiburg sind:
Empfehlung, den Weisungen der Heimatuniversität und des Heimatlandes (Botschaft) Folge zu leisten - Internationale Studierende von Partneruniversitäten, die vor einem Austausch zum Sommersemester stehen: Informationseinholung wie gewohnt über das jeweilige International Office der eigenen Hochschule.
Die Ansprechpartner zum „Freiburg Global Exchange” finden Sie unter: https://www.international.uni-freiburg.de/de/contacts-by-function-de
Wenn Sie im Rahmen einer Beurlaubung keine Studiengebühren bezahlen, erhalten Sie keine weiteren Voucher. Auch wenn Sie einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde, erhalten Sie keine weiteren Voucher. Trotzdem können Sie die Voucher einsetzen, die Sie bisher noch nicht genutzt haben und die nicht ihre Gültigkeit verlieren. Bitte senden Sie eine E-Mail an voucher@service.uni-freiburg.de um zu prüfen, wie viele Voucher Sie aktuell zur Verfügung haben.
Informationen zu den Vouchern und zum Kursangebot
Die allgemeinen Maßnahmen und Regelungen gelten auch für die Wissenschaftliche Weiterbildung. Die Kolleginnen und Kollegen der Wissenschaftlichen Weiterbildung geben hier zusätzliche Informationen und nennen Ansprechpartnerinnen und -partner bei weiteren Fragen.
Die Registrierung erfolgt im Studierendensekretariat des Service Center Studium. Die Registrierungsfristen für das SoSe 2020 werden demnächst veröffentlicht. Aktuelle Informationen finden Sie hier: http://www.wb.uni-freiburg.de/gast Bitte beachten Sie, dass nach der Registrierung eine Rückerstattung der Gebühr nicht möglich ist.
Individuelle Forschungspraktika, forschungsrelevante Abschlussarbeiten, Research Traineeships und weitere Arbeiten oder Praktika, bei denen einzelne Studierende integriert in einer Arbeitsgruppe tätig sind, sind unter Beachtung der Vorgaben der Hygieneordnung zulässig. Für den November gilt die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß CoronaVO Studienbetrieb und Kunst. Anträge für Ausnahmen im gesamten WS 20/21 sind bis zum 26. November 2020, 13:00 können über den:die Dekan:in beim Rektorat beantragt werden.
Das Bundesbildungsministerium hat durch Erlass klargestellt, dass die BAföG-Förderung im bisherigen Umfang weiter gewährt wird und Ihnen keine Nachteile in Bezug auf die Förderungsdauer entstehen.
Weiteren Informationen
„Im baden-württembergischen Hochschulrecht wurde nun eine Änderung beschlossen, die für das Sommersemester 2020 einmalig eine Regelstudienzeitanpassung aufgrund Corona bedingter Verzögerungen um ein Semester vorsieht. Aufgrund der Verknüpfung der Förderhöchstdauer mit der Regelstudienzeit nach dem Hochschulrecht des Landes wird damit wird zugleich die Förderhöchstdauer für BAföG um ein Semester erhöht.“ (Quelle: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-informationen-zu-corona/faq-zu-den-corona-auswirkungen-auf-die-hochschulen/, abgerufen am 20.08.2020)
Melden Sie sich beim Studierendenwerk, um die verfügbaren Möglichkeiten zu finanzieller Hilfe, Jobvermittlung, Kontakt zu weiteren AnsprechpartnerInnen zu nutzen: https://www.swfr.de/geld/corona-nothilfe/, https://www.swfr.de, unter den Rubriken „Geld“ und „Beratung und Soziales“ sowie https://www.unicross.uni-freiburg.de/2020/06/finanzielle-hilfen-fuer-studierende/.
Nehmen sie direkt Kontakt zu zuständigen Einrichtung auf, also z. B. dem Studierendenwerk via www.swfr.de/wohnen.
Durch die vermehrte Home-Office Aktivität kommt es aktuell bei der Verwendung von VPN zu Kapazitätsengpässen. Deswegen bittet das RZ um sparsame Verwendung. Außerdem steht ein neuer VPN Client für Windows-Nutzer zur Verfügung.
Für manche Anwendungen müssen Sie übrigens nicht mit dem VPN verbunden sein, z. B. zum Arbeiten auf öffentlich zugänglichen Webplattformen wie ILIAS, HISinOne, Adobe Connect, Videoserver.
Ausführliche Informationen
Alle Bibliotheken und Lernplätze für freies Arbeiten (Breisacher Tor, Werthmannstraße 4) sind im Zeitraum 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.
Die Lernplätze für das freie Arbeiten im Breisacher Tor und im CIP-Pool der Werthmannstr. 4 werden aufgrund der mangelnden Nachfrage und aufgrund freier Kapazitäten in der UB auch nach dem 10. Januar bis auf Weiteres geschlossen bleiben.
- Antrag auf Durchführung einer mündlichen Videokonferenz-Prüfung außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen – Stand: 05.05.2020
- Anlage zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Videokonferenz-Prüfung außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen – Stand: 05.05.2020
- Merkblatt zur Durchführung von mündlichen Videokonferenz-Prüfungen außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen – Stand: 05.05.2020
- Erklärung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Prüfungsleistung in einer Videokonferenz-Prüfung – Stand: 05.05.2020
- Eidesstattliche Versicherung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Promotions-Prüfungsleistung in einer Videokonferenz – Stand: 05.05.2020
- Nur für lehramtsbezogene Staatsprüfungen als Teil-Videokonferenz: Zustimmung zur Durchführung einer mündlichen Prüfung in Form einer Teil-Videokonferenz – Stand 29.04.2020
- Hygieneordnung – Stand: 10.11.2020
- Formular Datenerhebung nach der Corona-Verordnung – Stand: 28.10.2020
- Verwendungshinweise für das Formular „Datenerhebung” nach § 6 CoronaVO – Stand: 12.11.2020
- Sitzpläne mit Nummerierungen der Hörsäle der Zentralen Hörsaalvergabe finden Sie im Intranet: Filter “Interne Infos zur Corona-Situation” (Aufruf nur für Mitarbeitende der Universität. Login mit dem Uni-Account). – Stand: 14.07.2020
- Bestätigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit in Deutschland zum Zweck des Studiums/der Promotion (§ 16b AufenthG): WS 2020/21 deutsch / englisch; SoSe 2021 deutsch / englisch – Stand: 13.01.2021
- Kontaktdatenerfassung nach § 6 CoronaVO für Präsenzveranstaltungen über HISinOne – Stand: 16.10.2020
- Informationen zum Datenschutz zur freiwilligen Information über das Auftreten typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus bzw. das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests (bei einer Meldung per E-Mail) – Stand: 22.10.2020
- Corona-Stufenplan Universität Freiburg – Stand: 05.11.2020
- Attestation de déplacement dérogatoire: PDF / Online – Stand: 02.11.2020
Stand 14.01.2021. Diese Seite wird kontinuierlich erweitert.