An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Neuerungen zu den Coronamaßnahmen an der Universität Freiburg. Alle weiteren geltenden Bestimmungen finden Sie über das Menü oben auf der Seite.
Ungeachtet der auslaufenden Corona-Schutzmaßnahmen ist die Zahl der Infektionsfälle mit SARS-COV-2 weiterhin bedenklich hoch.
Es gilt daher weiterhin, Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern, um Beschäftigte, Studierende und andere Mitglieder der Universität vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen sowie den Universitätsbetrieb und insbesondere den Studienbetrieb in Präsenz zu sichern.
Nach der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 spezifische, an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Geschehen angepasste Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufrechtzuerhalten, um das Pandemiegeschehen in Betrieben möglichst niedrig zu halten. Wie schon bisher ist bei der Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Geeignete Maßnahmen können insbesondere auch die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die Handlungenhilfen der Unfallversicherungsträger sein. Zu den grundlegenden und bewährten Maßnahmen zählt insbesondere die AHA+L-Regel.
Viele Regelungen aus der zuletzt geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten weitgehend unverändert fort.
- Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
- Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstelle zugänglich zu machen.
- Den Beschäftigten ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Andere bisher geltende Regelungen sind durch die am 20. März 2022 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr zwingend, sondern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren auf ihre Erforderlichkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung, welche geeigneten Maßnahmen bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen getroffen werden können und ob im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in der Wohnung ausgeführt werden können. Geprüft werden soll auch, ob das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken eine geeignete Maßnahme ist.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Universität zum Ergebnis gekommen, dass die Beibehaltung der Maskenpflicht zunächst weiterhin erforderlich ist. Die Infektionsgefahr ist wegen der derzeit dominanten hochansteckenden Omikron-Variante für Ungeimpfte und Geimpfte in Freiburg und im näheren Einzugsgebiet hoch. Gerade für immunsupprimierte, vorerkrankte und ältere Personen, die an der Universität arbeiten oder studieren, besteht die Gefahr, schwer zu erkranken. Der gesetzlich als Regelfall vorgesehene und von Lehrenden und Studierenden gewünschte Präsenzstudienbetrieb lässt sich an der Universität Freiburg mit ihren mehr als 24.000 Studierenden und mehr als 6.800 Beschäftigten nicht ohne weitere Vorkehrungen, zu denen auch die Maskenpflicht gehört, in verantwortlicher Weise und im Einklang mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung organisieren. Unter allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ist das Tragen von Masken unter Abwägung der Wirksamkeit, Praktikabilität und Zumutbarkeit die geeignetste Maßnahme. Die hohe Schutzwirkung von medizinischen Masken oder FFP2-Masken ist wissenschaftlich nachgewiesen. Aufgrund der Verbreitung des Virus über Aerosole ist das Einhalten von Abständen allein hingegen keine gleich geeignete Maßnahme. Masken sind leicht verfügbar und einfach in der Handhabung. Das Tragen von Masken in den Gebäuden sowie in allen Veranstaltungen, die in Gebäuden stattfinden, ist angesichts der vorgenommenen Risikoabwägung erträglich und zumutbar.
Zwar sind Studierenden keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, aber gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Die von allen Unfallversicherungsträgern erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nimmt die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug und regelt ausdrücklich, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine solche Arbeitsschutzvorschrift und kann daher Anwendung finden.
Die Universität hat sich zum Ziel gesetzt, das Sommersemester 2022 nicht nur im Präsenzlehrbetrieb zu beginnen, sondern die Lehre in Präsenz bis zum Semesterende aufrechtzuerhalten. Dies erfordert zumindest derzeit mit Blick auf die aktuellen Infektionszahlen in Freiburg und dem Umland die Beibehaltung der Maskenpflicht in Universitätsgebäuden. Hochschulrechtlich sind die Universitäten dazu verpflichtet, einen geordneten Studienbetrieb und einen möglichst guten Studienerfolg zu gewährleisten (§ 2 LHG). Das Studium in Präsenz ist der hochschulrechtlich vorgesehene Regelfall. Dies verlangt im gegenwärtigen Stadium der Pandemie in Freiburg und der näheren Umgebung, einerseits die nun wieder bestehenden Möglichkeiten der Präsenzlehre optimal zu nutzen und andererseits studienbedingte Infektionsrisiken zu minimieren, damit Studierende mit besonderer Vulnerabilität nicht benachteiligt (§ 2 Abs. 3 S. 2 LHG) und alle Studierenden nicht an einer Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und insbesondere Prüfungen in Hörsälen und Unterrichtsräumen sowie der Nutzung der Universitätseinrichtungen gehindert werden.
Aus den angeführten Gründen hat die Universitätsleitung beschlossen, die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in Universitätsgebäuden als Schutzmaßnahme, gestützt auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht gemäß § 17 Abs. 10 Landeshochschulgesetz bis auf Weiteres bis zum 8. Mai 2022 zu verlängern. Nähere Konkretisierungen dieser Maskenpflicht sind in der Hygieneordnung der Universität vom 3. April 2022 geregelt. Sofern sich die beschriebene Sachlage signifikant mit Blick auf das Infektionsgeschehen und die Infektionsgefahr ändert, wird die Universitätsleitung die Maßnahme entsprechend anpassen.
Die aktualisierte Hygieneordnung 12 wurde am 03.04.2022 veröffentlicht.
Dienstreisen ins Ausland sind grundsätzlich nur möglich, wenn Beschäftigte vollständig geimpft und geboostert sind, und zwar mindestens sechs Tage vor Reisebeginn; oder wenn sie genesen sind und die Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt; oder wenn ihre vollständige Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. In den letzteren beiden Fällen darf die Frist beim Reiseende nicht überschritten sein.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt „Reisen“.
Studierende, die z. B. aufgrund einer Absonderungspflicht (Quarantäne, s. u.) nicht an einer Prüfung teilnehmen können, sollten von ihrem Recht zum Rücktritt von der Prüfung Gebrauch machen. Ggf. bietet sich auch an, einen Antrag auf Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart zu stellen. Die Corona-Satzung trifft zu solchen Anträgen – und auch zur erleichterten Abmeldung von Prüfungen – Sonderregelungen. Werden Anträge auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts gestellt, müssen sie entsprechend den Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen unverzüglich und mit entsprechenden Nachweisen bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Mit der für die Senatssitzung vom 26. Januar 2022 vorgesehenen Änderung der Corona-Satzung sollen folgende erweiterte Möglichkeiten bis 30. September 2022 verlängert werden: Abweichungen der vorgegebenen Prüfungsart, Erleichterung für die Abmeldung von Prüfungen, Verlängerung von Prüfungsfristen sowie die weitere Nutzung von Freiversuchsregelung für Prüfungen des Wintersemester 2021/2022.
Wir bitten Sie, liebe Studierende, sich bei Ihrem jeweiligen Prüfungsamt über die diesbezüglichen für Ihr Studium geltenden prüfungsrechtlichen Vorgaben zu informieren.
Das Angebot an freien Lernplätzen im Breisacher Tor wurde mangels Nachfrage und aufgrund verfügbarer Kapazitäten in den Bibliotheken zum 2. April 2022 eingestellt.
In der UB können Nutzerinnen und Nutzer der UB mit UniCard oder Bibliotheksausweis die Lernplätze im Lesesaal und Parlatorium von Montag bis Freitag von 7–24 Uhr und am Samstag und Sonntag nutzen. Die Anmeldung erfolgt direkt vor Ort.
An diesen studentischen Lernplätzen besteht Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske), auch bei Einhaltung des Mindestabstandes.
Auch an der Universität nimmt der pandemiebedingte Ausfall von Beschäftigten in allen Einrichtungen durch Krankmeldungen, Quarantäne oder durch die Übernahme der Kinderbetreuung bei Schul- oder KiTa-Schließungen zu. Dieses wird zu Einschränkungen oder zeitlichen Verzögerungen der Abläufe führen. Wir bitten um Verständnis.
Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fälschung und/oder die Nutzung eines gefälschten Impfausweises oder eines Corona-Testergebnisses – bspw. um Zugang zu universitären Veranstaltungen zu erhalten – gemäß §§275 Abs. 1a und §279 StGB strafbar sind und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche und disziplinarische Sanktionen seitens der Universität möglich.
Verstöße gegen diese Regelungen werden von der Universität konsequent verfolgt und zur Anzeige gebracht.
Fragen hierzu und zu weiteren Corona-Maßnahmen beantwortet gern die Koordinierungsstelle.
Die Vorgaben und Empfehlungen auf dieser Website gelten für alle Mitglieder der Universität Freiburg. Die Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.
Die SARS-CoV-2-Hygieneordnung der Universität Freiburg wurde an die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes angepasst. Die aktualisierte Hygieneordnung enthält unter anderem neue Regelungen im Hinblick auf Präsenzveranstaltungen, Raumbelegung, Veranstaltungen mit geselligem Charakter und Dienstreisen. Ziel ist, dass alle Mitglieder der Universität Freiburg möglichst wenige Einschränkungen beim Arbeiten und Studieren erfahren und dabei den bestmöglichen Schutz erhalten.
Die Universität hat eine Koordinationsstelle zum Umgang mit den Auswirkungen und Folgen des Coronavirus eingerichtet, in der alle sachkundigen Bereiche der Zentralen Verwaltung beteiligt sind. Bei Fragen, die sich nicht aus den auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen beantworten lassen, wenden Sie sich bitte an die Koordinationsstelle.
Ob Medizin, Wirtschaft, Politik, Kultur oder Technik: In einem Videopodcast beleuchten Freiburger Forschende regelmäßig Aspekte der Coronakrise aus unterschiedlichen Blickwinkeln.