Häufig gestellte Fragen von Mitarbeitenden
Krankheitssymptome / Hygieneregeln
Sollten Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, gilt:
- Betretungsverbot des Universitätsgeländes bzw. umgehendes Verlassen des Geländes
- telefonische Kontaktaufnahme mit Hausarzt / Hausärztin, falls nicht möglich Patientenservice 116117 wählen, weitere Informationen unter https://www.116117.de abrufbar. Ob ein Test für Sie sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte in den Testzentren oder Praxen.
- bei Beschäftigten: Information des:der Vorgesetzten
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können. Beachten Sie auch die Datenschutzinformationen.
- Bis zum Vorliegen des Testergebnisses: Bleiben Sie zuhause, nutzen Sie Räume möglichst getrennt oder zeitlich versetzt, meiden Sie enge Kontakte; tragen Sie bei Kontakt zu anderen nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung, achten Sie auf eine gute Händehygiene.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Sie müssen sich in Quarantäne begeben, auch wenn nicht unmittelbar nach Vorliegen des Testergebnisses die Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt. Die Dauer der Quarantäne wird durch die Gesundheitsbehörde festgelegt.
Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen/Einrichtungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können. Beachten Sie auch die Datenschutzinformationen.
Als Mitarbeitende:r der Universität informieren Sie bitte unverzüglich Ihre Dienststelle (also Ihre:n Vorgesetzte:n, die Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) und die zuständige Personalabteilung), damit erforderliche Schutzmaßnahmen für die übrigen Beschäftigten getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund besteht auch im Fall einer Dienstunfähigkeit ein berechtigtes Interesse der Dienststelle daran, dass dieser eine COVID-19 Erkrankung mitzuteilenmitgeteilt wird. Bitte überlegen Sie sich, mit welchen Personen Sie innerhalb Ihrer Arbeitsstelle engen Kontakt hatten (seit 48 Stunden vor den ersten Symptomen – siehe auch Kontaktperson Kategorie 1), so dass Sie diese Daten nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde übermitteln können. Bitte informieren Sie auch Ihre Dienststelle über diese beruflichen Kontakte.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
- Schicken Sie Ihre:n Mitarbeiter:in unverzüglich nach Hause.
- Weisen Sie ihn:sie darauf hin, mit der Hausärztin:dem Hausarzt Kontakt aufzunehmen.
- Schicken Sie weitere Mitarbeiter:innen, von denen Sie wissen, dass sie Kontaktpersonen der Kategorie I sind, vorsorglich nach Hause bzw. soweit möglich ins Home Office.
- Bitte informieren Sie die Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de).
- Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Kontaktnachverfolgung nach Vorliegen eines positiven Testergebnisses, insbesondere der sozialen Kontakte, nicht die Universität. Sollte der:die Mitarbeiter:in Teil einer definierten Gruppe, einer feststehenden Kohorte o.ä. sein, leiten Sie diese Information bitte an die Koordinierungsstelle weiter.
- Schicken Sie die:den Studierenden unverzüglich nach Hause.
- Weisen Sie sie:ihn darauf hin, mit der Hausärztin/dem Hausarzt Kontakt aufzunehmen.
- Bei einem studentischen Verdachts- oder Infektionsfall liegt es ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, die Kontakte nachzuverfolgen und Betroffene zu informieren
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können. Beachten Sie auch die Datenschutzinformationen.
- Bei weiteren Fragen, insbesondere, wenn ein Coronafall in einer Veranstaltung auftritt, die weitergeführt werden soll, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle.
Es gilt auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne weiterhin das reguläre Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Falls Sie zuvor unter amtliche Quarantäne gestellt wurden, entscheidet alleine das Gesundheitsamt (bei Reiserückkehrer:innen die Ortspolizei), ob ein negatives Testresultat alleine die Quarantäne aufhebt. Falls die Behörde die Quarantäne aufhebt, und sofern Sie in den letzten 10 Tagen keinen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, keine typischen Symptome aufweisen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, können Sie die Universität betreten.
Falls Sie den Test ohne besonderen Anlass (d. h. Sie sind keine Kontaktperson) bzw. aufgrund unklarer Erkältungssymptomatik durchführen haben lassen, liegt die Entscheidung über Ihre Dienstfähigkeit bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, der:die den Test angeordnet hat.
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Ich war einige Tage nicht zuhause. Während dieser Zeit ist ein:e Haushaltsangehörige:r positiv auf Corona getestet worden. Muss ich mich in Absonderung begeben?
Wenn Sie mit der positiv getesteten Person in den letzten 10 Tagen vor deren Testung oder Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft oder der:die Lebenspartner:in sein, mit dem man keine gemeinsame Wohnung hat), müssen Sie sich in Absonderung begeben. Nach Möglichkeit sollte das dort erfolgen, wo Sie sich aktuell aufhalten. Sofern das nicht möglich ist, sollten Sie sich möglichst per PKW direkt nach Hause begeben.
Als Haushalt ist dabei beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft oder der regelmäßige Aufenthalt beim:bei der Lebenspartner:in zu betrachten, mit dem man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Die nachfolgenden Hinweise dienen einer ersten Risikoeinschätzung von Kontaktpersonen. Die abschließende Bewertung wird immer durch die Gesundheitsbehörde erfolgen und berücksichtigt die Details des jeweiligen Falls.
Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt (“höheres” Infektionsrisiko):
- Personen, die in der Summe mind. 15-minütigen nahen (“face-to-face” <1,5m) Kontakt zu einem bestätigten „Covid-19-Fall“ verteilt über einen Tag hatten, z .B. Bewohner desselben Haushalts, gemeinsames Mittagessen, Besprechungen ohne Abstand und ohne Mund-Nasenbedeckung. Falls durchgehend von allen Beteiligten ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde, können diese Situationen oft mit geringerem Risiko bewertet werden (siehe auch Kategorie 2).
- Personen, die einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, auch bei einem Abstand größer als 1,5m zur infizierten Person. Entscheidend sind hier die Lüftungssituation, die Raumgröße, die gemeinsam verbrachte Zeitdauer (>30min) sowie die durchgeführten Aktivitäten, (z.B. Feiern, gemeinsames Singen/Chorproben, gemeinsam genutztes Büro, Seminare/Besprechungen in schlecht belüfteten Räumen).
- Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten, Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.
Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko)
- Personen, die sich im selben Raum mit einem COVID-19-Fall aufgehalten haben, jedoch keinen in der Summe mind. 15-minütigem Gesichtskontakt („face-to-face“ <1,5m) mit dem COVID-19-Fall hatten.
- Personen, die sich >30min im gleichen Raum wie ein COVID-Fall aufgehalten haben, eine gute Lüftungssituation eine Übertragung über Aerosole aber unwahrscheinlich macht (z.B. aktive Raumlüftungsanlage, mehrere Meter Abstand und großes Raumvolumen und regelmäßiges Öffnen der Fenster etc.).
Kontaktperson der Kontaktperson
- Sie sind Kontaktperson der Kontaktperson, wenn eine ihrer haushaltsangehörigen Personen Kontaktperson der Kategorie I bzw. der Kategorie Cluster-Schüler ist und bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde.
- Die in der SARS-CoV-2-Hygieneordnung der Universität geregelten, zeitlich befristeten zusätzlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz ergänzen die allgemein geltenden Arbeitsschutzstandards, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben. Diese allgemeinen Arbeitsschutzstandards beanspruchen also uneingeschränkt Geltung.
- Über die Maßnahmen dieser allgemeinen Hygieneordnung und ggf. speziellere diesbezügliche Regelungen für besondere Arbeitsbereiche sind die Beschäftigten und die Studierenden auf geeignete Weise zu unterrichten.
- Auf die erhöhte Gefährdung von Risikogruppen und die sich daraus ergebenden besonderen Schutzvorschriften wird hingewiesen.
- Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
- Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass ausreichend (mindestens 1,5 Meter, besser 2 Meter) Abstand zu anderen Personen besteht. Dies kann z.B. durch die Sperrung einzelner Arbeitsplätze, das Auseinanderziehen von Arbeitstischen oder reversible Markierungen auf Böden oder Oberflächen erfolgen. Bei Arbeitsplätzen, bei denen man sich normalerweise genau gegenüber oder Rücken-an-Rücken sitzt, wird auch bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m ein größtmögliches Versetzen der Arbeitsplätze dringend empfohlen. Das Anbringen oder Aufstellen eines Hygieneschutzes ist keine vergleichbare Schutzmaßnahme.
Das Abstandsgebot gilt auch uneingeschränkt bei Tätigkeiten oder Aufenthalten im Außenbereich. - Grundsätzlich ist in Arbeitsräumen die Personenanzahl bzw. die gemeinsame Aufenthaltsdauer auf ein notwendiges Minimum zu beschränken (z.B. durch zeitlich versetztes Arbeiten). Ist eine Mehrfachbelegung zwingend notwendig, ist die maximale Raumbelegung durch die:den Verantwortliche:n in den einzelnen Leitungsbereichen sowie die Leitungen einzelner Veranstaltungen zu bestimmen und deutlich sichtbar mit einem Hinweisschild an den Eingangstüren bekanntzugeben.
Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“, ausfüllbar - Dabei ist zu beachten, dass der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöht. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole ist unter diesen Bedingungen das Einhalten des Mindestabstandes ggf. nicht mehr ausreichend. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Auch das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen verringert die in die Luft abgegebene Virenzahl.
- Büroarbeit kann in Absprache mit dem:der Vorgesetzten – soweit inhaltlich und technisch möglich – im Homeoffice ausgeübt werden. Die jeweils geltenden Regelungen zum Homeoffice sind zu beachten.
- Soweit möglich, sind Räume, die durch Teilzeitbeschäftigungen oder Urlaub nicht belegt sind, temporär durch andere zu nutzen. Die zeitweilige Nutzung eines anderen Arbeitsplatzes ist mit den Mitarbeitenden vorher abzustimmen.
- Arbeitsmittel sollen möglichst immer durch ein und dieselbe Person verwendet werden. Soweit sich dies nicht umsetzen lässt, ist auf entsprechende Händehygiene sowie entsprechende regelmäßige Reinigung insbesondere vor Übergaben zu achten.
- Soweit erforderlich, ist die Belegungsdichte von Arbeitsräumen durch Bildung von Teams, die abwechselnd in Präsenz- und im Homeoffice arbeiten, zu verringern. Bei der Bildung von Teams ist darauf zu achten, dass möglichst immer dieselben Personen dem jeweiligen Team angehören.
- An Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (z.B. Informations-Tresen, Beratungsplätze) sind transparente Abtrennungen aufzustellen. Die Beschaffung hat auf Kosten der Einrichtung über das übliche Bestellwesen der Universität zu erfolgen. Sind diese Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zur Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Dauerarbeitsplätzen angewandt werden.
- Raumkapazitäten der Einrichtungen sind so zu nutzen und Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden bzw. ausreichende Schutzabstände eingehalten werden können. Verkehrswege und zentral genutzte Geräte sind dabei zu berücksichtigen.
- Handkontaktflächen, insbesondere von Arbeitsmitteln, sind besonders gründlich mindestens einmal täglich, ggf. auch mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen.
- Weitere Hygienemaßnahmen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (Gefahrstoffrecht, Gentechnikrecht, Biostoffverordnung o.ä.) sind unverändert zu beachten.
- An allen Stellen, an denen es zur Bildung von Warteschlangen kommen kann, sind als Orientierungshilfe Markierungen mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern am Boden anzubringen.
- Bei Räumen, die über mindestens zwei Zugänge verfügen, ist ein Zugang als Eingang und ein Zugang als Ausgang zu kennzeichnen. Im Notfall (z.B. bei Feueralarm) sind alle Fluchtwege zu nutzen und diese Beschränkung tritt vorübergehend außer Kraft.
- Die Nutzung von Personenaufzügen darf nur einzeln erfolgen, wenn im Aufzug der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
- In Sanitär-, Sozial- und Pausenräumen sind die Abstandsregeln einzuhalten, Räume sind möglichst einzeln bzw. zeitversetzt zu nutzen (Staffelung der Arbeits- und Pausenzeiten, Entfernung von Stühlen etc.). Alle Nutzenden haben in diesen Räumen auf besondere Hygiene zu achten.
- Bei der Nutzung von Sozial- und Pausenräumen sowie Teeküchen und in diesen befindlichen allgemein genutzten Gegenständen (z.B. Kaffeemaschinen, Mikrowellengerät etc.) ist auf ausreichende Händehygiene zu achten.
- Soweit möglich, sollen Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs in Sozialräumen und Teeküchen durch ein und dieselbe Person genutzt werden.
- Die Personenzahl ist entsprechend den Abstandsregelungen zu begrenzen und der Eingang mit der maximal zulässigen Personenzahl zu kennzeichnen.
Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“, ausfüllbar
Durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften oder über Lüftungstechnik kann das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduziert werden.
Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind regelmäßig
- Einzelbüros mindestens alle 60 Minuten
- Gemeinsam genutzte Räume mindestens alle 20 Minuten
und ausreichend über weit geöffnete Fenster für mindestens 3 Minuten zu lüften
- Dies gilt auch für Räume, die nur über eine stationäre Umluftanlage oder -geräte verfügen. Diese kühlen oder wärmen die Innenraumluft, es findet aber kein Austausch mit Frischluft statt.
- Eine Kipplüftung ist unzureichend, da bei diesem Verfahren der Luftaustausch unzureichend ist.
- Die temporäre Abkühlung des Raumes und sowie kurzfristige Zuglufterscheinungen stellen nach arbeitsmedizinischen Aspekten keine unzumutbare Belastung dar und sind hinzunehmen. Die Kleidung ist bei Bedarf anzupassen.
- In Räumen, die über eine technische Zu- und Abluftanlage verfügen, ist i. d. R. keine zusätzliche individuelle Lüftung erforderlich. Bei Fragen zu den bestehenden Lüftungssystemen ist das Dezernat 4 zu kontaktieren. Räume, in denen eine zusätzliche manuelle Lüftung über das Öffnen der Fenster unverzichtbar ist, sind am Eingang entsprechend gekennzeichnet.
- Es gelten die allgemeinen Hygienevorschriften wie Händereinigung sowie Husten- und Niesetikette.
- Die Bereitstellung von Seife und Einmalhandtüchern an den Händewaschgele-genheiten erfolgt zentral durch die Zentrale Universitätsverwaltung. Fehlen sie oder sind sie verbraucht, ist dies dem Dezernat 4 zu melden.
- Persönliche Gegenstände wie z.B. Mund-Nasen-Bedeckung, Getränkebecher oder -flasche oder Lebensmittel müssen immer eindeutig zuzuordnen sein und so aufbewahrt werden, dass eine Fremdnutzung ausgeschlossen ist.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt wesentlich dazu bei, die Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Dazu muss sie unbedingt über Mund und Nase getragen werden. Zu Details siehe „Hygieneordnung der Universität“, Punkt 4.
- Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von jedem/jeder ab Betreten der universitären Gebäude auf Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern, Sanitäranlagen zu tragen.
- Mitarbeitende dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung nach Erreichen des Arbeitsplatzes in Universitätsgebäuden beim Arbeiten abnehmen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern zu im gleichen Raum arbeitenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern gewahrt wird.
- Bei anderen universitären Veranstaltungen, insbesondere Sitzungen der Universitätsorgane, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auf Verkehrsflächen in den Räumen, in denen die Veranstaltung stattfindet, zu tragen.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nach Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch für universitäre Veranstaltungen, die der Allgemeinheit offenstehen.
- Von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind Personen befreit, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Gründe muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss stets mitgeführt und auf Verlangen gezeigt werden.
Beschäftigte haben die ärztliche Bescheinigung darüber hinaus der für den Bereich verantwortlichen Person und der Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) unaufgefordert vorzulegen. Dieses kann in elektronischer Form erfolgen. - Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe dieser Hygieneordnung sowie der Corona-Verordnungen des Landes, soweit diese Regelungen für den Bereich der Universität und ihrer Beschäftigten treffen, in der jeweils geltenden Fassung gehört zu den Dienstpflichten. Für Allgemeinverfügungen der Stadt Freiburg gilt dies entsprechend. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 3 CoronaVO bzw. CoronaVo Studienbetrieb und Kunst stellt nach § 19 Nr. 2 CoronaVO bzw. § 6 CoronaVO Studienbetrieb und Kunst eine Ordnungswidrigkeit dar und kann darüber hinaus zu arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen. Beachten Sie hierzu das Rundschreiben Nr. 10/2020, „SARS-CoV-2-Virus: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“.
- Das Tragen von Gesichtsvisieren ohne Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht als gleichwertige Schutzmaßnahme.
- Masken mit Ausatemventilen bieten keinen Fremdschutz und dürfen daher nur verwendet werden, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.
- Beschäftigten sind Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Bereitstellung hat die jeweilige Einrichtung zu tragen; eine Kostenübernahme oder -beteiligung durch die Beschäftigten ist nicht zulässig. Es sollen bevorzugt waschbare und damit wiederverwendbare textile Mund-Nasen-Bedeckungen eingesetzt werden. Bestellungen sind über masken@zv.uni-freiburg.de möglich. Beim Einsatz von textilen waschbaren Modellen sind den Beschäftigten mindestens fünf Stück pro Person zur Verfügung zu stellen, beim Einsatz von Einweg-Masken muss arbeitstäglich eine neue Maske zur Verfügung gestellt werden.
- Die Nutzung eigener Mund-Nasen-Bedeckungen ist ausdrücklich erlaubt.
- Die Reinigung der waschbaren Mund-Nasen-Bedeckungen hat aus Gründen des Infektionsschutzes durch die Beschäftigten in eigener Verantwortung außerhalb der Universität zu erfolgen. Die Einrichtung einer Sammelstation für benutzte Mund-Nasen-Bedeckungen mehrerer Personen ist verboten.
- Die Festlegung besonderer Anforderungen an die MNB oder Masken erfolgt durch die Verantwortlichen in den Einrichtungen nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung.
Beschäftigte, die einer Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf angehören, haben die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sowie die Risikoerhöhung durch die Arbeitsleistung der Dienststelle auf Verlangen durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen.
Vor einer Freistellung eines Beschäftigten mit erhöhtem Risiko muss die betreffende Einrichtung unter Einbeziehung des Beschäftigten, der Stabsstelle Sicherheit und des Betriebsärztlichen Dienstes die Möglichkeiten der Telearbeit bzw. einer Arbeitsumorganisation prüfen, um eine risikoarme Arbeitsleistung zu ermöglichen.
- Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau ist nur dann möglich, wenn durch Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung (z.B. kein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder mit Publikumsverkehr, kein Kontakt zu einer größeren Zahl von Personen). Dies erfordert eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Einrichtung unter Einbeziehung der Schwangeren und der Stabsstelle Sicherheit. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko, ist dies auf der Basis der „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Mutterschutz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzustufen.
- Für Stillende besteht die Obliegenheit, sich vor der Aufnahme der Tätigkeit von der Stabsstelle Sicherheit beraten zu lassen.
- Für die Schwangere und Stillende kann auf deren Wunsch eine Beratung mit Empfehlung durch den Betriebsärztlichen Dienst bzw. die Stabsstelle Sicherheit erfolgen.
- Zum Zwecke des Ergreifens von Schutzmaßnahmen für Mitglieder der Universität haben am Coronavirus erkrankte Beschäftigte, wenn sie infolge der Coronarvirus-Krankheit-2019 arbeits- oder dienstunfähig sind, das Auftreten von Krankheitssymptomen beziehungsweise das Ergebnis eines Coronarverdachtstests der Universität unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem/einer bestätigt an COVID-19-Erkrankten hatten oder soweit ein Angehöriger im selben Haushalt lebt und am Coronarvirus leidet oder dessen verdächtig ist und nach ärztlichem Urteil eine Ansteckungsgefahr besteht (vgl. zu den vorgenannten Pflichten von Beschäftigten den Erlass des Innenministeriums und Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus vom 4. Mai 2020, dort unter 7. und 8.).
- Zum Zwecke des Ergreifens von Schutzmaßnahmen für Mitglieder der Universität kann die Universität den Zutritt zu Gebäuden und Flächen der Universität sowie die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und Zusammenkünften für Personen beschränken, soweit die Personen Auskünfte verweigern, um die berechtigterweise, insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ersucht wird. Sofern Daten verarbeitet werden, sind datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
- Die Erhebung von SARS-CoV-2-spezifischen Symptomen wie z.B. Fiebermessen etc. ist derzeit nicht zulässig.
Ja, Sie müssen sich ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben, wenn Sie von dem positiven Testergebnis Ihres Haushaltsmitglieds erfahren haben. Dazu ist keine behördliche Anordnung erforderlich.
Haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. der Kategorie Cluster-Schüler haben selbst keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Personen und mussten bislang nicht in Quarantäne.
Wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregenden Variante festgestellt, ist die Übertragungswahrscheinlichkeit erhöht und die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaktperson selbst positiv wird, um ein Vielfaches höher. Es ist deshalb erforderlich, dass in den Fällen, in denen das Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante bei der positiv getesteten Person festgestellt wurde, zusätzlich zu deren Kontaktpersonen auch die Haushaltsangehörigen der Kontaktpersonen in Absonderung kommen.
Diese Personen werden in der CoronaVO Absonderung als Kontaktperson der Kontaktperson bezeichnet.
Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
- wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
- wenn Sie auf Ihr Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen getestet wurden),
- wenn ein Haushaltsangehöriger Ihnen mitteilt, dass er positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
- wenn die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie I sind,
- wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass eine Ihrer haushaltsangehörigen Personen Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler im Verhältnis zu einer Person ist, bei der eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde
Hierzu erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. In den oben genannten Fällen müssen Sie sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern.
Seit 25. Februar 2021 gilt eine generelle verlängerte Absonderungsdauer von 14 Tagen.
Sie müssen sich dann nicht absondern, wenn Sie über ein ärztliches Zeugnis über eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, die nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Impfung
Seit dem 22. Februar 2021 sind zusätzlich zu Personen aus der Gruppe 2 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) auch Erzieher:innen und Lehrer:innen in Kitas, Horten und Schulen impfberechtigt.
Lehrende an Hochschulen gehören aktuell NICHT zur berechtigten Gruppe und sind damit NICHT impfberechtigt.
Zutritt zur Universität
Seit dem 12. Dezember 2020 ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung den ganzen Tag über nur aus triftigen Gründen erlaubt (§ 1c Corona-Verordnung des Landes vom 12. bzw. 16. Dezember 2020). Zu diesen triftigen Gründen zählt sowohl tagsüber (05.00 – 20.00 Uhr) als auch nachts (20.00 – 05.00 Uhr) auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Sollten Sie also aus dienstlichen Gründen an die Universität kommen oder dort Dienstwege zurücklegen müssen, ist dies zulässig.
Bei Kontrollen durch die Polizei werden solche dienstlichen Veranlassungen akzeptiert, bislang ohne die Vorlage von Bescheinigungen. Es wird aber geraten, die UniCard oder ähnliche Dokumente, die Ihre Beschäftigung an der Universität nachweisen, mit sich zu führen. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie sich auch eine entsprechende Bescheinigung über die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit an der Universität von Ihrer Dienststelle ausstellen lassen.
Mit der Ausrufung der Stufe 4 des Corona-Stufenplans der Universität Freiburg gilt:
Schließung der Universitätsgebäude, Zugang nur mittels UniCard
Mit der Ausrufung der Stufe 5:
Der Gebäudezutritt ist nur mittels UniCard mit höherer Berechtigung (24H/7d)
und Schlüssel möglich. Für privilegierte Präsenzveranstaltungen gelten
gesonderte Zutrittsregelungen (s. FAQ auf den Corona-Seiten der Universität).
Nachdem nur noch eine überschaubare Anzahl an zulässigen Präsenzveranstaltungen durchgeführt wird, werden zum 9. November 2020 auch die restlichen Gebäude geschlossen.
Analog den Abläufen im Frühjahr können Mitarbeitende, die aus wichtigem dienstlichem Anlass einen Zutritt benötigen, deren UniCard bisher aber nicht in diesem Umfang freigeschaltet war, eine erweiterte Berechtigungsstufe beantragen. Die zuständigen Vorgesetzten oder das jeweilige Institutssekretariat können über die E-Mailadresse zutritt@zv.uni-freiburg.de eine Freischaltung beantragen. Dazu ist die Angabe der jeweiligen UniCard/BW-Nummer sowie des Vor- und Nachnamens und des freizuschaltenden Bereichs notwendig, die Angabe der Kartenleser Nr. xxxx.xx wäre von Vorteil.
Bitte berücksichtigen Sie, dass für die Freischaltung der UniCards mit einer ansteigenden Bearbeitungszeit gerechnet werden muss. Die Schließverwaltung wird die Nutzer:innen über die Freischaltung informieren. In der Zwischenzeit müssen sich Personen, die einen Gebäudezugang benötigen, aber keine UniCard-Berechtigung haben, ggf. über berechtigte Kolleg:innen Zugang verschaffen. Es wird empfohlen, ein Mobiltelefon mitzuführen, sodass im Bedarfs- oder Gefahrenfall schnell Hilfe geholt werden kann. Die Einrichtungen werden gebeten, die erforderlichen Anpassungen ihrer Betriebsabläufe vorzunehmen.
Zur Sicherstellung eines kontrollierten Zugangs sind universitäre Gebäude und Einrichtungen soweit möglich geschlossen zu halten. Manipulationen an den Türen zum Zwecke des Offenhaltens sind untersagt und unverzüglich aufzuheben. Auf das richtige Verschließen der genutzten Türen ist zu achten.
Erreichbarkeit der Zentralen Universitätsverwaltung / der Beratungsdienste
Funktions-E-Mail-Adressen werden auch im reduzierten universitären Betrieb erreichbar sein. Die Vertretung ist so organisiert, dass an allen Tagen mindestens eine Person der zweiten oder dritten Führungsebene vor Ort ist.
Die Geschäftsvorfälle werden im D2 eingescannt und (wenn möglich) digital bearbeitet. Wir bitten Sie daher, ab sofort und bis auf weiteres, Vorgänge vollständig nur per E-Mail zu übersenden. Wenn Dokumente vom Finanzdezernat auch in Papierform benötigt werden, bitten wir Sie, in jedem Fall auf den Dokumenten zu kennzeichnen, dass diese bereits digital vorliegen.
Sofern Sie uns die Anordnung nicht bereits in Papierform zugeschickt haben, gilt für Ihre Anordnungen das neue Verfahren zur “Anordnung per Email” – Vereinfachtes Verfahren an der Uni Freiburg”.
Bitte setzten Sie SRM für Ihre Beschaffungen verstärkt ein, da die Freigabe hier bereits im SRM erfolgt.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat das Finanzministerium (MWK-Erlass vom 17.03.2020) zur Erleichterung der Umsetzung kurzfristiger organisatorischer Maßnahmen (z.B. Nutzung von Homeoffice) entschieden, dass es zur Erfüllung der Formvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das 4-Augen-Prinzip ausreichend ist, wenn die ausgeübten haushaltsrechtlichen Verantwortlichkeiten (sachliche- und rechnerische Richtigkeit, Anordnungsbefugnis) durch E-Mail-Schriftverkehr dokumentiert werden.
Ausführlicher Serviceartikel zur Umsetzung dieses Verfahrens im Intranet.
Ausschließlich Anordnungen per eMail oder Nacherfassung mit digitalem Versand der Unterlagen während des Lockdowns:
Bitte senden Sie der Universitätskasse alle Anordnungen über das Verfahren „Anordnung per eMail“ oder als Nacherfassung mit einem digitalen Versand der Unterlagen zu. Details zum Verfahren finden Sie im Service A-Z im Intranet
Bereits zugesandte Anordnungen sind nicht ein zweites Mal per Anordnung per eMail an die Unikasse zu senden.
Für Unterlagen, die während des Lockdowns trotzdem als Papier eingehen, ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen. Für SRM-Bestellungen gibt es keine Veränderungen.
Der Geschäftsbereich Reisekostenstelle ist derzeit per E-Mail oder auch telefonisch erreichbar.
Die Geschäftsbereiche Beamt:innen, Tarifbeschäftigte sowie wissenschaftliche Hilfskräfte sind zu den üblichen Öffnungszeiten besetzt. Sie können die zuständigen Sachbearbeiter:innen per E-Mail oder auch telefonisch erreichen. Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihre Anträge frühzeitig einreichen, damit eine fristgerechte Bearbeitung erfolgen kann.
Bitte beachten Sie auch, dass ohne ein vom Personaldezernat unterschriebenen Arbeitsvertrag nicht gearbeitet werden darf.
Bei Fragen stehen Ihnen die entsprechenden Abteilungsleiter:innen
- Frau Edeltraud Fehrenbach (Tarifbeschäftigte), Tel. 0761/203-67591,
edeltraud.fehrenbach@zv.uni-freiburg.de - Ulrike Kulse (Beamt:innen, Reise- und Umzugskosten), vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Tel. 0761-203-4326,
ulrike.kulse@zv.uni-freiburg.de - Harald Schindler (wissenschaftliche Hilfskräfte, Personalentwicklung), Tel. 0761-203-4344
harald.schindler@zv.uni-freiburg
zur Verfügung.
Die Stabstelle Umweltschutz ist bestrebt, weiterhin tägliche Öffnungszeiten anzubieten, unabhängig von der weiteren Einschränkung des Universitätsbetriebs. Alle Einrichtungen im Notbetrieb oder in Quarantäne werden gebeten, vor der Schießung oder Reduzierung des Betriebs alle notwendigen Entsorgungen durchzuführen oder entsprechend vorzubereiten. Dazu gehören Gefahrstoffe, gefährliche Abfälle, aber auch Verderbliches wie Lebensmittel und Restmüll. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit der Stabstelle in Verbindung. Wenn Ihr Bereich kurzfristig geschlossen werden muss, melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Stabstelle.
Bedarfsanforderungen der ZUV sind ab sofort digital per Mail an die Ansprechpartner:innen der Zentralen Beschaffungzu senden. Sofern die Unterschrift der:des Anordnungsbefugten / der:des Vorgesetzten nicht auf dem Formular vermerkt werden kann, ist die Zustimmung zur Beschaffung per Mail bei selbigen einzuholen und an die Zentrale Beschaffung zu senden.
Bitte nutzen Sie derzeit verstärkt SAP-SRM, da damit ein Workflow mit mehreren Genehmigern gewährleistet ist.
Für Beschaffungen ab 5.000 EUR netto gilt weiterhin, dass alle für die Vergabeverfahren relevanten Dokumente (Leistungsverzeichnis, unterschriebener Beschaffungsantrag und ggf. Erläuterungen) wie bisher auch per E-Mail an die Mitarbeiter:innen der Zentralen Beschaffung zu senden sind.
Das UniCard-Büro für Mitarbeiter:innen (Standort Fahnenbergplatz) ist seit dem 17.3.2020 bis auf weiteres geschlossen. Bitte klären Sie Fragen und Probleme mit dem:der jeweiligen Personalsachbearbeiter:in per Telefon oder E-Mail. Bei Verlust oder Verlängerung der Gültigkeit der UniCard nutzen Sie bitte den Postweg, Personaldezernat – UniCard-Team.
Der Personalrat, der psychosoziale Beratungsdienst, den alle Beschäftigten der Universität in Krisen und/oder Konfliktsituationen kostenlos in Anspruch nehmen können, der Betriebsärztliche Dienst, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Suchtkontaktstelle sind weiterhin als Ansprechpartner:in für Sie erreichbar. Die Beratungsangebote wurden zum Teil auf rein telefonischen Kontakt umgestellt. Bitte informieren Sie sich aktuell auf den entsprechenden Webseiten.
Psychosozialer Beratungsdienst
Ab sofort sind im Psychosozialen Beratungsdienst und der Suchtkontaktstelle wieder persönliche Beratungsgespräche vor Ort möglich! Davon unabhängig, bleibt die Möglichkeit zu telefonischer Beratung natürlich bestehen!
Terminvereinbarung bei Frau Stienkemeier-Tisch unter Tel. 0761 203-4467 oder per Email: heike.stienkemeier-tisch@agj-freiburg.de oder heike.tisch@zv.uni-freiburg.de
Terminvereinbarung bei Frau Portscht unter 0761 203-4468 oder per Email: ursula.portscht@agj-freiburg.de
Zu Ihrer und unserer Sicherheit bitten wir Sie, mit Mund-Nasen-Schutz zu kommen und diesen aufzubehalten, bis Sie im Beratungszimmer sind. Dort kann der Schutz dann mit gegenseitiger Übereinstimmung abgenommen werden, weil wir ausreichend Abstand halten können.
Arbeitsorganisation
- Für interne Besprechungen mit mehreren Personen sowie Vorstellungsgespräche sollen vorzugsweise digitale Formate genutzt werden. Finden solche Zusammenkünfte ausnahmsweise in Präsenz statt, muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden gewahrt werden. Darüber hinaus gilt auch hier der Grundsatz der Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro anwesender Person.
- Mehr als 10 Personen dürfen nicht an solchen Präsenzterminen teilnehmen.
- Universitäre Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmer:innen sind verboten.
- Eine regelmäßige und ausreichende Lüftung der Räume muss sichergestellt sein.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, die ausschließlich dienstliche Gründe haben dürfen, kann die Durchführung von Vorhaben unter Vorlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch die Stabsstelle Sicherheit genehmigt werden. Hierfür ist spätestens eine Woche vor Stattfinden der Veranstaltung ein entsprechender Antrag an die Koordinierungsstelle zu stellen - Jegliche Art von betrieblichen Veranstaltungen mit geselligem Charakter, z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Geburtstage etc., sind verboten. Dieses gilt auch für betriebliche Veranstaltungen außerhalb universitärer Gebäude.
- Für Praxisveranstaltungen gelten gemäß der Hygieneordnung besondere Regelungen.
Auch weiterhin muss im Falle einer regionalen oder weiträumigeren Ausbreitung des Coronavirus mit einer Einschränkung des Betriebs gerechnet werden und auch eine vollständige Schließung der Universität ist dann nicht auszuschließen. Bereiten Sie sich und Ihren Arbeitsbereich deshalb konkret und zeitnah darauf vor, dass es jederzeit zu einer vollständigen Schließung von universitären Bereichen/Gebäuden bzw. der gesamten Universität kommen kann und/oder Personen aufgrund einer Quarantäne-Maßnahme nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren können.
Bitte identifizieren Sie – falls nicht bereits geschehen – wesentliche Prozesse und gegebenenfalls kritische Infrastruktur (Forschungs-, Laborergebnisse, Daten usw.) in Ihren Bereichen, die einer rechtzeitigen Sicherung und dauerhaften Versorgung bedürfen. Bitte klären Sie dringend intern ab, wer diese Bereiche betreut und wer bei Ausfall von Personal (Krankheitsfall, Quarantäne etc.) die Zweit-und ggf. die Drittbetreuung übernehmen kann. Es wird empfohlen, in den Einrichtungen Telefonlisten anzulegen.
Unverzichtbare Arbeitsmittel und -unterlagen, insbesondere dienstliche Notebooks und Handys, sind, soweit möglich, mit nach Hause zu nehmen. Denken Sie auch an wichtige persönliche Gegenstände (Schlüssel, Brille, Papiere, privates Handy, Arzneimittel etc.).
Personen, die eine für den Betrieb essentielle, systemrelevante Aufgabe wahrnehmen müssen, erhalten für geschlossene Gebäude eine dienstliche Zugangsberechtigung. Diese wird von der Leitung der Verwaltung (Kanzler:in) oder den:der jeweiligen Bereichsverantwortlichen / Vorgesetzen unterschrieben und gilt in Verbindung mit einer gültigen UniCard, dem Ausweis und Dienstsiegel. Die Berechtigung, die UniCard und der Ausweis sind stets mitzuführen. Es wird gebeten, eine Liste der Personen zu erstellen, die eine solche Berechtigung erhalten haben.
Die Grundversorgung der Gebäude wird im Rahmen des reduzierten Betriebs über das Dezernat 4 sichergestellt.
- Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Personen möglichst zu vermeiden.
- Sofern dies aus zwingenden betrieblichen oder gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam nutzt, zu beschränken, z.B. durch die Zuweisung eines Fahrzeugs an ein festgelegtes Team. Im Fahrtenbuch sind die Namen aller Personen, die sich bei einer Fahrt gemeinsam in einem Fahrzeug aufgehalten haben, zu dokumentieren.
- Bei dienstlichen Fahrten mit mehreren Personen besteht die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei einer Fahrtdauer von mehr als 15 Minuten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Vor dem ersten Einsatz ist eine Unterweisung in die korrekte Nutzung dieser persönlichen Schutzausrüstung erforderlich. Die maximale Belegung ist abhängig von der Fahrtzeit zu wählen, generell wird für längere Reisen eine Beschränkung von einer Person pro Sitzreihe empfohlen. Dieses gilt auch bei Fahrten mit Reisebussen.
- Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen vorzusehen.
- Bei der Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Personen sind vor der Übergabe Bedienelemente, die oft berührt werden – etwa Lenkrad, Schalthebel und Türgriffe –, zu reinigen. Dieses kann mit einer Tensid-haltigen Reinigungslösung oder einem Desinfektionstuch geschehen.
- In jedem Fahrzeug sind Utensilien zur Handhygiene vorzuhalten (Desinfektionsmittel, Papiertücher und Müllbeutel). Ein entsprechendes Set kann gegen Kostenerstattung bei der Stabsstelle Sicherheit (sicherheit@uni-freiburg.de) bezogen werden.
Arbeitszeit und -verträge, Urlaub, Homeoffice
Für Tarifbeschäftigte
Mögliche Vertragsverlängerungen bei Corona auf Grund der Corona-bedingten Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Mit dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden unter anderem die Höchstbefristungsdauer bei Verträgen, die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet sind verlängert. Außerdem hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Verordnung aktuell diese Zeiten um weitere sechs Monate verlängert.
Nach dem neuen § 7 Abs. 3 WissZeitVG und der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu diesem Paragraph besteht die Möglichkeit, dass sich die zulässige Befristungsdauer um 12 Monate verlängert, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden hat. Bei Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 01. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer max. sechs Monate.
Das bedeutet, dass sich die gesetzliche Höchstbefristungsdauer für Beschäftigte, die
- Zum Zeitpunkt zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. September 2020
- Zu ihrer Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
befristet waren oder noch sind, um 12 Monate auf sechs Jahre und 12 Monate bzw. auf 12 Jahre und Monate verlängert und für Beschäftigte, die
- Zum Zeitpunkt zwischen dem 01. Oktober 2020 und dem 31. März 2021
- Zu ihrer Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
bei der Universität Freiburg beschäftigt sind, um sechs Monate auf sechs Jahre und sechs Monate bzw. auf 12 Jahre und sechs Monate verlängert.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder eine automatische Verlängerung ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Auf Antrag des:der zuständigen Vorgesetzten mit Angaben zur weiteren Finanzierung und mit Angaben welches Qualifizierungsziel erreicht werden soll, können je nach Einzelfall Verträge für bis zu 12 Monate bzw. bis zu sechs Monate (Arbeitsaufnahme zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021) abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Bitte senden Sie in diesem Fall einen entsprechenden P6-Antrag an das Personaldezernat und fügen Sie noch eine kurze Stellungnahme zu dem Sachverhalt bei.
Für Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung) befristet beschäftigt sind gilt die hier aufgeführte Verlängerungsmöglichkeit nicht. Teilweise reagieren Drittmittelgeber auch mit Laufzeitverlängerungen, so das auch hier Verträge entsprechend verlängert werden können.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an den:die für sie zuständige:n Personalsachbearbeiter:in wenden.
Für Beamte
Corona-bedingte Änderung des Landeshochschulgesetzes
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit auf Antrag aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen in der Weiterqualifizierung
Nach einer neu geschaffenen Regelung im Landeshochschulgesetz (LHG) können Beamtenverhältnisse auf Zeit von Akademischen Rät:innen und Juniorprofessor:innen, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bestanden haben, gemäß § 45 Abs. 6a LHG auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, um damit pandemiebedingte Behinderungen und Verzögerungen in der Weiterqualifizierung auszugleichen.
Wichtig: diese Verlängerungsmöglichkeit wurde nun von bis zu sechs Monaten auf bis zu zwölf Monate erhöht.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder ein Automatismus ist mit dieser Regelung jedoch nicht verbunden, es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung der Universität.
Die Verlängerung muss schriftlich formlos über den Dienstweg durch den:die Beamt:in unter Angabe der beabsichtigten Verlängerungsdauer (bis zu zwölf Monate) beantragt werden. In diesem Antrag sollte nachvollziehbar dargelegt und begründet werden, weshalb es in der persönlichen Weiterqualifizierung zu Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie kam. Dieser Antrag muss dann mit einer ergänzenden, unterstützenden Stellungnahme des*der direkten Vorgesetzten und der Zustimmung des:der Dekan:in der jeweiligen Fakultät beim Personaldezernat eingereicht werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.
Bei privaten Reisen in eine Region oder ein Land, das als Risikogebiet eingestuft ist und/oder für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und für die nach der Rückkehr eine Quarantäne (CoronaVO EQ) vorgeschrieben ist, muss vorab mit dem:der Vorgesetzten geklärt worden sein, dass nicht nur Urlaub / Abwesenheit genehmigt ist, sondern auch die folgende Abwesenheit aufgrund der Quarantäne, die grundsätzlich 10 Kalendertage (Ausnahme s.u.) beträgt. Eine bezahlte Freistellung kann hier grundsätzlich nicht erfolgen. Geklärt werden muss vorab, ob es die Möglichkeit von Homeoffice, Abbau von Mehrstunden oder einer unbezahlten Freistellung gibt.
Rückkehr aus Risikogebieten:
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich für die Quarantäne auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben und dürfen diese zehn Tage nicht verlassen.
Zudem müssen sich die Rückkehrer aus Risikogebieten bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Gemeinde bzw. das Rathaus meines Wohnorts/Aufenthaltsorts) melden. Füllen Sie dazu die digitale Einreisemeldung vollständig aus. Sie erhalten bei erfolgreicher digitaler Einreisemeldung eine Bestätigung. Führen Sie diese bei Einreise mit sich.
Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Berücksichtigt werden verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht (siehe § 2 CoronaVO EQ). Personen, die von der Pflicht der häuslichen Absonderung ausgenommen sind, müssen auch keine digitale Einreisemeldung ausfüllen. Weitestgehend ausgenommen sind z.B. weiterhin Grenzpendler und Grenzgänger. Neu eingeführt ist die Ausnahmeregelung nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
Antworten auf häufige Fragen zu Corona-Tests für Reiserückkehrer:innen
Gemäß Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. Januar 2021 („Rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes“) ist in der aktuellen Lage mit besonders hohen Infektionszahlen eine Präsenz der Beschäftigten des Landes in der Dienststelle auf das unabdingbare Maß zu reduzieren.
Nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegen stehen. Betriebsbedingte Personenkontakte müssen soweit möglich reduziert werden. Die Raumvorgaben gemäß der Hygieneordnung der Universität sind einzuhalten
Homeoffice soll daher möglichst weitgehend, pragmatisch, mitarbeiterfreundlich und flexibel von den jeweiligen Vorgesetzten der Bereiche gewährt werden.
Bis auf weiteres bedarf es in diesen Fällen weiterhin keiner Genehmigung durch das Personaldezernat. Das Personaldezernat ist allerdings über die Bewilligung von Homeoffice durch den:die Vorgesetzten schriftlich, gern per E-Mail (InfoD3@zv.uni-freiburg.de , zu informieren. Versagungen von Homeoffice sind vorab mit dem Personaldezernat abzustimmen.
Die Arbeitszeiten im Homeoffice (siehe Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Intranet) sind zu erfassen und zu dokumentieren, siehe hierzu auch Merkblatt zur Regelung der Arbeitszeit und Regelung zu Homeoffice.
Für die Arbeit im Home-Office gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen(zu finden im Intranet), ausgenommen hiervon ist die Begrenzung des zeitlichen Umfangs auf höchstens 50% der jeweiligen Arbeitszeit.
Die Erreichbarkeit der Mitarbeiter:innen im Home-Office ist in Absprache mit dem:der Vorgesetzten eindeutig zu regeln und sicherzustellen. Hierzu sollen technische Hilfen, wie die Umstellung des Dienstapparates gegebenenfalls auf das Privattelefon, in Anspruch genommen werden.
Die notwendige Geräteausstattung sowie soweit erforderlich der Zugang zum universitären Netzwerk sind sicherzustellen.
Die Beschäftigungsstelle und der:die Beschäftigte sind gemeinsam dafür verantwortlich, die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten.
Die im Homeoffice tätigen Beschäftigten stehen auch bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Sofern Mitarbeiter:innen unabhängig von der Corona-bedingten Situation Anträge auf Telearbeit stellen wollen, ist nach der geltenden Dienstvereinbarung ein schriftlicher Antrag notwendig.
Die Universität ermöglicht allen Beschäftigten zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bis auf Weiteres Telearbeit oder mobiles Arbeiten, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und zwingende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Tarifbeschäftigte
Darüber hinaus besteht für die Tarifbeschäftigten unter den folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld oder eine Entschädigungszahlung nach Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Kinderkrankengeld können Tarifbeschäftigte erhalten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich oder freiwillig versichert sind und deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weil
- die Betreuungseinrichtung behördlich geschlossen wurde
- Ihr Kind die Betreuungseinrichtung nicht betreten darf
- die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde
- es beim Zugang zum Betreuungsangebot Einschränkungen gibt
- es eine behördliche Empfehlung gibt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
Gesetzlich versicherte Eltern können pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Falls Sie Kinderkrankengeld beantragen möchten, müssen Sie bei der Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen und dort auch ggf. eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita einreichen (abhängig von Ihrer Krankenkasse). Bitte teilen Sie dann die Tage, für die Sie Kinderkrankengeld beantragt haben, der: dem zuständigen Sachbearbeiter:in im Personaldezernat per E-Mail mit. Das Personaldezernat meldet dann diese Tage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dort wird dann die Gehaltszahlung für diese Tage eingestellt.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Es gibt eine tägliche Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro pro Tag.
Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben alle Tarifbeschäftigte auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, wobei Sie entweder nur Kinderkrankengeld beantragen können oder Ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben auch Tarifbeschäftigte, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und die Ihr Kind, das unter 12 Jahre alt ist, zu Hause betreuen müssen.
Falls Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen möchten, ist zu beachten dass die Möglichkeiten zur Telearbeit und mobiles Arbeiten, soweit dienstlich möglich, vorrangig zu nutzen sind. Ebenso sind vorrangig ein positives Arbeitszeitguthaben oder Alturlaub in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht auch nicht, wenn eine Notbetreuung an der Schule oder der Kita besteht oder während den regulären Schul- oder Kitaferien.
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind, das das 12. LJ. noch nicht vollendet hat betreuen müssen finden weder die Regelung nach § 45 SGB V noch die Regelung nach § 56 Abs. 1a IfSG für Tarifbeschäftigte unmittelbare Anwendung.
In sinngemäßer Anwendung können auch Beamt:innen, die ihr Kind aufgrund einer behördlichen Schließung oder bei einem Betretungsverbot einer Betreuungseinrichtung o.ä. von zuhause betreuen müssen (siehe dazu die oben aufgeführten Voraussetzungen bei den Tarifbeschäftigten) pro Kind 9 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 18 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO). Alleinerziehende haben die Möglichkeit bis zu 18 Arbeitstagen, bzw. bei mehreren Kindern bis zu 36 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist nicht, dass vorrangig Telebarbeit, positives Zeitguthaben oder Alturlaub oder eine alternative zumutbare Betreuung (z.B. Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung ) in Anspruch genommen werden muss.
Zudem kann der Dienstvorgesetzte, aufgrund der Übertragungen der Wertungen des § 56 Abs. 1a IfSG im Falle der behördlichen Schließung von Einrichtungen oder bei einem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung weiteren Sonderurlaub gewähren, wenn dienstlich Gründe nicht dagegenstehen.
Vorrangig muss hier, soweit dienstlich möglich Telearbeit genutzt werden. Ebenfalls vorrangig muss in diesen Fällen positives Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch genommen werden.
Davon unberührt stehen bei Erkrankung des Kindes nach den allgemeinen Regelungen zur Gewährung von Krankheitstagen gemäß § 29 Abs. 2 AzUVO pro Kind 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Bezüge, jedoch nicht mehr als 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu. Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt jedoch nicht mehr als 50 Arbeitstage.
In jedem Fall muss in diesen Fällen mit dem:der zuständigen Sachbearbeiter:in im Personaldezernat Kontakt aufgenommen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden.
Arbeitnehmer:innen, die aufgrund der Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung die Betreuung von nahen, pflegebedürften Angehörigen übernehmen müssen, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Es besteht aber ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a lfSG. Bevor dieser Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, sind vorrangig positive Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch zu nehmen. Für die Zeiten, in denen Betreuungseinrichtungen geschlossen sind (reguläre Ferien), ist keine Entschädigung vorgesehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte, an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in beim Personaldezernat.
Beamtinnen und Beamte dürfen weiterhin bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage unter Belassung der Bezüge in Anspruch nehmen, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen (§ 74 Abs. 1 LBG). Weitere neun Arbeitstage Sonderurlaub sind möglich bis zum 31. März 2021, wenn eine akut auftretende Pflegesituation auf Grund COVID-19 vorliegt und die bedarfsgerechte Pflege zu organisieren ist. Insgesamt darf die Anzahl der Inanspruchnahme von Akut-Pflegetagen 20 Arbeitstage, davon 18 Arbeitstage mit Bezügen, nicht überschreiten. Bereits gewährter Sonderurlaub seit 30. Mai 2020 ist anzurechnen.
Bitte wenden Sie sich auch hier bei Fragen an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in beim Personaldezernat.
Reisen / Grenzübertritt / Pendler:innen
Von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen sind u.a. Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben (siehe § 2 CoronaVO EQT).
Dies gilt nicht für Personen, die sich in einem Risikobiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde (Hochinzidenzgebiet – verbreitet hohe Inzidenzen oder Virusvarianten-Gebiet – verbreitetes Auftreten gefährlicher Virusvarianten im Risikogebiet, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html – derzeit Großbritannien, Nordirland und Südafrika). Sie sind verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen.
Seit dem 17. Oktober 2020 gibt es zudem Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden, dazu zählen berufsbedingte Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler).
Frankreich/ Grand-Est (Elsass)
Frankreich hat zum 01. Februar 2021 seine Regeln für den Grenzübertritt geändert. Seitdem gilt:
- Jede:r Reisende muss bei der Einreise nach Frankreich einen negativen PCR Test auf eine Covid19-Erkrankung vorweisen, der höchstens 72 Stunden alt sein darf.
- Ausgenommen von dieser Pflicht sind Beschäftigte und Anwohner:innen aus der Grenzregion (30 km im Umkreis ihres Wohnortes).
Mitzuführen und der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuweisen ist in jedem Fall die ausgefüllte “déclaration sur l’honneur“, dass keine Covid19-typischen Symptome bestehen, in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu einem:r bestätigten Covid19-Erkrankten bestand und das Einverständnis besteht, ggfls. bei der Einreise einen Covid19-Test durchführen zu lassen. (Attestation de déplacement et de voyage / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
Zudem sind in Frankreich die Regeln der Ausgangsbeschränkung von 18.00 bis 06.00 Uhr („couvre-feu“) zu beachten. Beschäftigte, die während dieser Zeit in Frankreich unterwegs sind/sein müssen, sind verpflichtet, die „Attestation de déplacement dérogatoire numérique“ (z.B. in der App TousAntiCovid) oder „Justificatif de déplacement professionnel“ (Attestations de déplacement “couvre-feu” / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr) ausgefüllt mit sich zu führen.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie diesen mit der Bitte um Unterschrift an das Personaldezernat. Dort wird der Antrag geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ausgestellt.
Uni-Kitas
Tarifbeschäftigte
Die Universität bietet den Tarifbeschäftigten zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bis auf Weiteres Telearbeit oder mobiles Arbeiten an, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Zwingende betriebsbedingte Gründe dürfen dem nicht entgegenstehen.
Darüber hinaus besteht unter den folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld oder eine Entschädigungszahlung nach Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
Kinderkrankengeld können Tarifbeschäftigte erhalten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich oder freiwillig versichert sind und deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weil
- Die Betreuungseinrichtung behördlich geschlossen wurde
- Ihr Kind die Betreuungseinrichtung nicht betreten darf
- Die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde
- es beim Zugang zum Betreuungsangebot Einschränkungen gibt
- es eine behördliche Empfehlung gibt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
Gesetzlich versicherte Eltern können pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Der Betreuungsbedarf muss gegenüber der Krankenkasse durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Bei der Krankenkasse müssen Sie auch einen Antrag auf das Kinderkrankengeld einreichen. Sie müssen dann die Tage, für die sie Kinderkrankengeld beantragt haben, der:dem zuständigen Sachbearbeiter:in im Personaldezernat mitteilen und uns auch eine Kopie der Bescheinigung von der Kita oder Schule vorlegen. Das Personaldezernat meldet dann diese Tage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung und dort wird dann die Gehaltszahlung für diese Tage eingestellt.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Es gibt eine tägliche Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro pro Tag.
Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben alle Tarifbeschäftigte auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, wobei Sie entweder nur Kinderkrankengeld beantragen können oder Ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben auch Tarifbeschäftigte, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und die Ihr Kind, das unter 12 Jahre alt ist, zu Hause betreuen müssen.
Falls Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen möchten, ist zu beachten dass die Möglichkeiten zur Telearbeit und mobiles Arbeiten, soweit dienstlich möglich, vorrangig zu nutzen sind. Ebenso sind vorrangig ein positives Arbeitszeitguthaben oder Alturlaub in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht auch nicht, wenn eine Notbetreuung an der Schule oder der Kita besteht oder während den regulären Schul- oder Kitaferien.
Bei Fragen, wenden Sie sich rechtzeitig, an den:die für Sie zuständigen Sachbearbeiter:in.
Beamtinnen und Beamte
Auch den Beamtinnen und Beamten wird bis auf Weiteres Telearbeit und mobiles Arbeiten angeboten, soweit zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegen.
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind, das das 12. LJ. noch nicht vollendet hat betreuen müssen findet weder die Regelung nach § 45 SGB V noch die Regelung nach § 56 Abs. 1a IfSG unmittelbare Anwendung.
In sinngemäßer Anwendung können auch Beamt:innen, die ihr Kind aufgrund einer behördlichen Schließung oder bei einem Betretungsverbot einer Betreuungseinrichtung o.ä. von zuhause betreuen müssen (siehe dazu die oben aufgeführten Voraussetzungen bei den Tarifbeschäftigten) pro Kind 9 Tage, bei mehreren Kindern maximal 18 Tage Sonderurlaub gewährt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO). Alleinerziehende haben die Möglichkeit bis zu 18 Arbeitstage, bzw. mehr mehreren Kindern bis zu 36 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist nicht, dass vorrangig Telearbeit, positives Zeitguthaben oder Alturlaub oder eine alternative zumutbare Betreuung (z.B. Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung) in Anspruch genommen werden muss.
Zudem kann der Dienstvorgesetzte, aufgrund der Übertragungen der Wertungen des § 56 Abs. 1a IfSG im Falle der behördlichen Schließung von Einrichtungen oder bei einem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung weiteren Sonderurlaub gewähren, wenn dienstlich Gründe nicht dagegenstehen.
Vorrangig muss hier, soweit dienstlich möglich Telearbeit genutzt werden. Ebenfalls vorrangig muss in diesen Fällen positives Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch genommen werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in im Personaldezernat.
Seit dem 22.02.2021 sind die Kitas zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückgekehrt. Entsprechend gelten wieder die Vorgaben für den “Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen” sowie die CoronaVO-Kita und die Schutzhinweise vom KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales), der UKBW (Unfallkasse) und des LGA (Landesgesundheitsamt).
Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.familienservice.uni-freiburg.de/
- Hygieneordnung
- Formular Datenerhebung nach der Corona-Verordnung
- Verwendungshinweise für das Formular „Datenerhebung” nach § 6 CoronaVO
- Merkblatt zur Regelung der Arbeitszeit und Regelung zu Homeoffice
- Antrag auf Teilnahme an Telearbeit (schriftlicher Antrag)
- Dokumentation von Arbeitszeiten
- Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“
- Digitale Einreisemeldung
- Attestation de déplacement et de voyage / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
- Attestations de déplacement “couvre-feu” / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
- Corona-Stufenplan