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Corona-Newsletter – Informationen zum Umgang mit der Pandemie

uni’news: Corona Nr. 11/2022 vom 27.05.2022

Liebe Beschäftigte, liebe Studierende,

mit der heutigen Ausgabe des Corona-Newsletters informieren wir Sie insbesondere über den Wegfall der Maskenpflicht im Studienbetrieb und am Arbeitsplatz ab dem 28. Mai 2022. Wir bitten aber darum, in Innenräumen weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen. 

Die Zahl der SARS-CoV-2-Neuinfektionen ist in den vergangenen Wochen deutlich gesunken und wohl auch dank saisonaler Effekte ist ein klarer Trend zu niedrigeren Infektionszahlen zu erkennen. Dieses erlaubt der Universitätsleitung eine weitere Reduktion der bisherigen an der Universität Freiburg geltenden Regelungen.

Dennoch sind weiterhin Maßnahmen nötig, um das Infektions- und Krankheitsgeschehen so begrenzt wie möglich zu halten. Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen.

Appell zum Tragen einer Maske in Universitätsgebäuden

Bereits medizinische Masken reduzieren das Ansteckungsrisiko. Besonders gut aber schützen eng anliegende FFP2-Masken. Dieses zeigt auch eine Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation. Die Universität bittet daher alle Studierenden und Beschäftigen sowie Besucher*innen, auch weiterhin innerhalb der Gebäude bevorzugt eine FFP2-Maske oder aber eine medizinische Maske zu tragen. Plakate an den Eingängen der Universitätsgebäude werden darauf hinweisen. Dieses Plakat kann auch gerne selbst ausgedruckt und in Instituten aufgehängt werden.

Für spezielle Situationen am Arbeitsplatz, im Lehr- und Studienbetrieb und bei Veranstaltungen, die eine besondere Nähe von Personen zwingend erfordern, kann auch weiterhin von den Verantwortlichen mit Zustimmung des Rektorates eine Maskenpflicht festgelegt werden. Die Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, Abteilung Sicherheit (SUN1) kann hierzu unterstützen und beraten. Damit gibt es zum einen eine überprüfbare Bewertungsgrundlage und zum anderen eine zentral verfügbare aktuelle Übersicht über Bereiche mit Maskenpflicht. Wird aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht für erforderlich gehalten, ist dieses unter der E-Mail-Adresse praxisveranstaltungen@zv.uni-freiburg.de anzuzeigen. SUN1 wird die Anträge bearbeiten, bewerten und dem Rektorat vorlegen. Dieses Verfahren hat sich bei den Genehmigungen von Präsenzveranstaltungen bewährt. 

Das Sommersemester 2022 ist ein Semester der Präsenz. Für die Vorgaben für Lehrveranstaltungen wird sich durch den Wegfall der Maskenpflicht grundsätzlich nichts ändern. 

Die Universität appelliert auch weiterhin an alle bislang ungeimpften Mitglieder, sich impfen, und an alle bereits geimpften Mitglieder, sich boostern zu lassen. Impfen ist und bleibt der einzige rationale Weg aus der Pandemie. Gewollt Ungeimpfte setzen nicht nur ihre eigene Gesundheit aufs Spiel, sie gefährden auch andere. 

Weitere rechtliche Hintergründe können Sie der aktuellen Hygieneordnung entnehmen.

Für Lehr- und Praxisveranstaltungen, die in den Einrichtungen der Universitätsklinik stattfinden, gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Klinik, mit gegebenenfalls abweichenden Zugangsregelungen.

Aktuelle Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice

Ein Semester der Präsenz erfordert auch eine vermehrte Präsenz der Beschäftigten. Für Arbeiten im Homeoffice sollen deshalb ab dem 28. Mai 2022 wieder die Regelungen der bestehenden Dienstvereinbarung zu „Tele- und Heimarbeit an der Universität Freiburg“ gelten. Anträge von Beschäftigten auf Homeoffice nach der o.g. Dienstvereinbarung können unter Verwendung des Formulars P500 gestellt werden. Es gilt folgende Übergangsfrist: Beschäftigte, die bis zum 5. Juni 2022 einen Antrag mit dem Formular P 500 stellen, können bis zu dessen Bescheidung in dem im Antrag angegebenen Umfang im Homeoffice arbeiten. Vorgesetzte werden gebeten, Anträge unverzüglich an das Personaldezernat weiterzuleiten.

Beschäftigten, die nach der vom Ausschuss für Arbeitsmedizin herausgegebenen arbeitsmedizinischen Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ besonders zu schützen sind, ist weiterhin Homeoffice im vereinfachten Verfahren zu gewähren.

Weitere Details dazu sowie zur Raumbelegung sind in der Hygieneordnung (Version 13) unter Punkt 2.1 aufgeführt.

Dienstreisen

Einschränkungen für Dienstreisen werden reduziert. Maßnahmen sind aktuell nur noch vorgesehen für Reisen in Staaten/Regionen/Länder, die bei Reisebeginn vom Robert Koch-Institut (RKI) als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ausgewiesen sind. In diesen Fällen muss auch weiterhin die Dringlichkeit und Bedeutung dargelegt werden und eine Genehmigung der Rektorin vorliegen. Derzeit (Stand 24.05.32022) gelten keine Staaten oder Regionen als Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet. Die Einstufung durch das RKI kann sich aber weiterhin kurzfristig ändern.

Mutterschutz

Die restriktiven Schutzmaßnahmen für Schwangere, die das Regierungspräsidium Freiburg vorgibt, gelten weiterhin unverändert. Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes, das gleichermaßen für Beschäftige und Studierende gilt, dürfen Schwangere weder beruflich noch ausbildungsbedingt einem vermehrten und häufig wechselnden Personenkontakt ausgesetzt sind. 

Damit ist eine Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen oder eine Tätigkeit in einem Büro mit Mehrfachbelegung in der Regel nicht möglich. Dies gilt auch für Schwangere, die vollständig geimpft oder eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben. 

Im Bereich der Lehre ist nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu prüfen, ob durch Umgestaltungen der jeweiligen Lehrveranstaltung eine Teilnahme von Schwangeren möglich ist.

Das Tragen von Atemschutzmasken ist für Schwangere grundsätzlich keine geeignete Schutzmaßnahme; die Tragedauer ist für Schwangere nach den behördlichen Vorgaben auf maximal 30 Minuten pro Tag begrenzt.

Diese und weitere Hinweise sind im Merkblatt „Beschäftigung schwangerer (stillender) Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2)“ der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien veröffentlicht.

Für Fragen zum Thema Mutterschutz können Sie sich auch gern an die Beauftragte für Mutterschutz der Universität wenden.

Die Hygieneordnung (Version 13) der Universität Freiburg sowie die gültigen Bestimmungen der Universität Freiburg sind auf der Corona-Webseite der Universität veröffentlicht, inklusive Informationen zu neuen Entwicklungen in Form von häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ-Liste). Fragen, die sich nicht auf Grundlage dieser Informationen beantworten lassen, beantwortet gern die Koordinierungsstelle.

Mit freundlichen Grüßen

Das Redaktionsteam des Corona-Newsletters